Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Beschluss vom 20.12.2022, AZ 2 BvR 1404/20

Aus­ga­be: 12/2022

Mit heu­te ver­öf­fent­lich­tem Beschluss hat die 2. Kam­mer des Zwei­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, die sich gegen ein Straf­ur­teil des Land­ge­richts Ber­lin vom 26. März 2019 und ein Revi­si­ons­ur­teil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 18. Juni 2020 rich­te­te. Der Beschwer­de­füh­rer ver­ur­sach­te Anfang des Jah­res 2016 bei einem Auto­rennen auf dem Ber­li­ner Kur­fürs­ten­damm einen Auto­un­fall, bei dem ein Mensch zu Tode kam. Das Land­ge­richt ver­ur­teil­te ihn des­we­gen unter ande­rem wegen Mor­des zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe, der Bun­des­ge­richts­hof ver­warf sei­ne Revi­si­on. Die ange­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen ver­let­zen den Beschwer­de­füh­rer nicht in sei­nen ver­fas­sungs­mä­ßig garan­tier­ten Rech­ten. Die Fach­ge­rich­te haben mit der Annah­me, der Beschwer­de­füh­rer habe mit Tötungs­vor­satz gehan­delt, das Bestimmt­heits­ge­bot nicht miss­ach­tet. Ein Ver­stoß gegen das Schuld­prin­zip ist eben­falls nicht dargetan.

Sach­ver­halt:

Anfang des Jah­res 2016 befuhr der Beschwer­de­füh­rer mit sei­nem hoch­mo­to­ri­sier­ten Kraft­fahr­zeug den Ber­li­ner Kur­fürs­ten­damm. Dort ver­ein­bar­te er mit dem Mit­an­ge­klag­ten des Aus­gangs­ver­fah­rens, ein Wett­ren­nen bis zur nächs­ten roten Ampel – ein in der Raser-Sze­ne so genann­tes Ste­chen – aus­zu­tra­gen. In der Fol­ge ent­wi­ckel­te sich eine Wett­fahrt durch die Ber­li­ner Innen­stadt, bei der der Beschwer­de­füh­rer mit stark über­höh­ter Geschwin­dig­keit meh­re­re rote Ampeln über­fuhr und schließ­lich mit kon­ti­nu­ier­lich voll durch­ge­tre­te­nem Gas­pe­dal und einer Geschwin­dig­keit von wenigs­tens 160 km/h mit einem bei Grün­licht in eine Kreu­zung ein­fah­ren­den Gelän­de­wa­gen zusam­men­stieß. Der Gelän­de­wa­gen dreh­te sich um die eige­ne Ach­se, flog etwa 25 Meter weit durch die Luft, schlug mit dem Dach auf der Fahr­bahn auf, rutsch­te auf der Sei­te lie­gend die Fahr­bahn ent­lang und blieb 72 Meter vom Kol­li­si­ons­ort ent­fernt lie­gen. Der Fah­rer ver­starb noch an der Unfallstelle.

Mit ange­grif­fe­nem Urteil ver­ur­teil­te das Land­ge­richt den Beschwer­de­füh­rer unter ande­rem wegen Mor­des zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe. Die Kam­mer zeig­te sich davon über­zeugt, dass der Beschwer­de­füh­rer mit beding­tem Tötungs­vor­satz gehan­delt habe. Die dage­gen ein­ge­leg­te Revi­si­on des Beschwer­de­füh­rers war – abge­se­hen von einer gering­fü­gi­gen Ände­rung des Schuld­spruchs – erfolg­los. Der Bun­des­ge­richts­hof beton­te in sei­ner Ent­schei­dung, die Beweis­wür­di­gung des Land­ge­richts zur Fra­ge einer bedingt vor­sätz­li­chen Tötung sei revi­si­ons­recht­lich nicht zu bean­stan­den. Das Land­ge­richt habe die maß­geb­li­chen vor­satz­re­le­van­ten objek­ti­ven Tat­um­stän­de gesamt­wür­di­gend betrach­tet und sich mit den im kon­kre­ten Fall wesent­li­chen vor­satz­kri­ti­schen Umstän­den hin­rei­chend auseinandergesetzt.

Mit sei­ner Ver­fas­sungs­be­schwer­de wen­det sich der Beschwer­de­füh­rer gegen die Urtei­le des Land­ge­richts und des Bun­des­ge­richts­hofs. Er rügt eine Ver­let­zung des Bestimmt­heits­ge­bots und des Schuld­grund­sat­zes durch die Aus­le­gung des Vor­satz­be­griffs und die Beweis­wür­di­gung zum Tatvorsatz.

Wesent­li­che Erwä­gun­gen der Kammer:

Die Kam­mer nimmt die Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung an, weil die Annah­me­vor­aus­set­zun­gen des § 93a Abs. 2 Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­setz (BVerfGG) nicht erfüllt sind.

1.Einen Ver­stoß gegen das Bestimmt­heits­ge­bot des Art. 103 Abs. 2 Grund­ge­setz (GG) zeigt der Beschwer­de­füh­rer nicht auf.

a) Art. 103 Abs. 2 GG gewähr­leis­tet, dass eine Tat nur bestraft wer­den kann, wenn die Straf­bar­keit gesetz­lich bestimmt war, bevor die Tat began­gen wur­de. Die Vor­schrift ent­hält für die Gesetz­ge­bung ein strik­tes Bestimmt­heits­ge­bot sowie ein damit kor­re­spon­die­ren­des, an die Recht­spre­chung gerich­te­tes Ver­bot straf­be­grün­den­der Analogie.
Aus der Ziel­set­zung des Art. 103 Abs. 2 GG sind für die Gerich­te Vor­ga­ben für die Hand­ha­bung weit gefass­ter Tat­be­stän­de und Tat­be­stands­ele­men­te zu ent­neh­men. Sie dür­fen nicht durch eine fern­lie­gen­de Inter­pre­ta­ti­on oder ein Norm­ver­ständ­nis, das kei­ne kla­ren Kon­tu­ren mehr erken­nen lässt, dazu bei­tra­gen, bestehen­de Unsi­cher­hei­ten über den Anwen­dungs­be­reich einer Norm zu erhö­hen. Ande­rer­seits ist die Recht­spre­chung gehal­ten, ver­blei­ben­de Unklar­hei­ten über den Anwen­dungs­be­reich einer Norm durch Prä­zi­sie­rung und Kon­kre­ti­sie­rung im Wege der Aus­le­gung nach Mög­lich­keit aus­zu­räu­men (soge­nann­tes Präzisierungsgebot).

b) Gemes­sen an die­sen Maß­stä­ben haben die Fach­ge­rich­te mit der Annah­me, der Beschwer­de­füh­rer habe mit Tötungs­vor­satz gehan­delt, die Vor­ga­ben des Bestimmt­heits­ge­bots nicht missachtet.

aa) Die Rüge, die Fach­ge­rich­te hät­ten eine dem Bestimmt­heits­ge­bot wider­spre­chen­de Abgren­zung zwi­schen Vor­satz und Fahr­läs­sig­keit vor­ge­nom­men, dringt nicht durch. Unschäd­lich ist, dass das Straf­ge­setz­buch die­se Begrif­fe ohne die Rechts­an­wen­dung anlei­ten­de Defi­ni­tio­nen ver­wen­det. Art. 103 Abs. 2 GG schließt die Ver­wen­dung wert­aus­fül­lungs­be­dürf­ti­ger Begrif­fe bis hin zu Gene­ral­klau­seln im Straf­recht nicht aus, wenn sich mit Hil­fe der übli­chen Aus­le­gungs­me­tho­den, ins­be­son­de­re durch Her­an­zie­hung ande­rer Vor­schrif­ten des­sel­ben Geset­zes, durch Berück­sich­ti­gung des Norm­zu­sam­men­hangs oder auf­grund einer gefes­tig­ten höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung eine zuver­läs­si­ge Grund­la­ge für die Aus­le­gung und Anwen­dung der­ar­ti­ger Begrif­fe gewin­nen lässt.

Jeden­falls bei Tötungs­de­lik­ten besteht für die Abgren­zung zwi­schen beding­tem Vor­satz und bewuss­ter Fahr­läs­sig­keit eine sol­che gefes­tig­te höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung. Danach ist beding­ter Tötungs­vor­satz gege­ben, wenn der Täter den Tod als mög­li­che, nicht ganz fern­lie­gen­de Fol­ge sei­nes Han­delns erkennt (Wis­sens­ele­ment) und dies bil­ligt oder sich um des erstreb­ten Zie­les wil­len zumin­dest mit dem Ein­tritt des Todes abfin­det, mag ihm der Erfolgs­ein­tritt auch gleich­gül­tig oder an sich uner­wünscht sein (Wil­lens­ele­ment). Bewuss­te Fahr­läs­sig­keit liegt dage­gen vor, wenn der Täter ernst­haft und nicht nur vage dar­auf ver­traut, der tat­be­stand­li­che Erfolg wer­de nicht ein­tre­ten. Bei der Annah­me beding­ten Vor­sat­zes müs­sen bei­de Ele­men­te der inne­ren Tat­sei­te, also sowohl das Wis­sens­ele­ment als auch das Wil­lens­ele­ment, in jedem Ein­zel­fall anhand einer Gesamt­schau aller objek­ti­ven und sub­jek­ti­ven Tat­um­stän­de geprüft und durch tat­säch­li­che Fest­stel­lun­gen belegt wer­den. Die objek­ti­ve Gefähr­lich­keit einer Hand­lung und der Grad der Wahr­schein­lich­keit eines Erfolgs­ein­tritts sind dabei maß­geb­li­che, jedoch nicht allei­ni­ge Kri­te­ri­en für die Ent­schei­dung, ob ein Ange­klag­ter mit beding­tem Vor­satz gehan­delt hat.
Es ist weder dar­ge­tan noch aus sich her­aus ersicht­lich, dass die­se den Vor­satz­be­griff kon­kre­ti­sie­ren­de Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs mit Art. 103 Abs. 2 GG unver­ein­bar ist. Zwar ist die­se Recht­spre­chung Kri­tik unter­wor­fen, die im Ergeb­nis jedoch nur auf­zeigt, dass – auch vor dem Hin­ter­grund des Bestimmt­heits­ge­bots zuläs­si­ge – Randunschär­fen bei der Abgren­zung zwi­schen beding­tem Vor­satz und bewuss­ter Fahr­läs­sig­keit bestehen. Damit umzu­ge­hen, obliegt der fach­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung und der Straf­rechts­wis­sen­schaft und berührt die Gewähr­leis­tun­gen des Bestimmt­heits­ge­bots nicht. Es ist auch bei der Rüge eines Ver­sto­ßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht Auf­ga­be des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, sei­ne Auf­fas­sung von der zutref­fen­den oder über­zeu­gen­de­ren Aus­le­gung des ein­fa­chen Rechts an die Stel­le der­je­ni­gen der Fach­ge­rich­te zu setzen.

bb) Die ange­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen fügen sich in die­se – dem aus Art. 103 Abs. 2 GG abge­lei­te­ten Prä­zi­sie­rungs­ge­bot ent­spre­chen­de – stän­di­ge Recht­spre­chung zur Abgren­zung zwi­schen beding­tem Vor­satz und bewuss­ter Fahr­läs­sig­keit ein und las­sen damit den behaup­te­ten Ver­stoß gegen das Bestimmt­heits­ge­bot nicht erken­nen. Aus­drück­lich neh­men bei­de Ent­schei­dun­gen die­se stän­di­ge Recht­spre­chung zum Aus­gangs­punkt ihrer wei­te­ren Prü­fung. Dem­entspre­chend haben sowohl das Land­ge­richt als auch der Bun­des­ge­richts­hof nicht nur auf die objek­ti­ve Gefähr­lich­keit der Hand­lung abge­stellt, son­dern auf die wesent­li­chen fest­ge­stell­ten Umstän­de des Ein­zel­falls, die Rück­schlüs­se auf das Wis­sens- und das Wil­lens­ele­ment der inne­ren Tat­sei­te zulassen.
cc) Der Beschwer­de­vor­trag ist jeden­falls nicht geeig­net, die Aus­le­gung des Vor­satz­be­griffs und die Sub­sum­ti­on des fest­ge­stell­ten Sach­ver­halts dar­un­ter vor dem Hin­ter­grund des Bestimmt­heits­ge­bots ver­fas­sungs­recht­lich in Zwei­fel zu zie­hen. Im Ergeb­nis zielt er auf den Wunsch nach einer ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen Neu­be­wer­tung des fest­ge­stell­ten Sach­ver­halts anhand des ein­fa­chen Rechts ab. Damit legt der Beschwer­de­füh­rer den fal­schen Maß­stab an, denn Art. 103 Abs. 2 GG berührt die Zustän­dig­keit der Fach­ge­rich­te für die Aus­le­gung und Anwen­dung des Straf­rechts inner­halb des Wort­sinns der Straf­tat­be­stän­de nicht. Soweit der Beschwer­de­füh­rer einen Ver­stoß gegen das Ver­schlei­fungs­ver­bot gel­tend macht, ver­kennt er, dass es nicht zu einer unzu­läs­si­gen Ver­schlei­fung von Tat­be­stands­merk­ma­len führt, wenn einem tat­säch­li­chen Umstand – wie hier der objek­ti­ven Gefähr­lich­keit der Tat­hand­lung als wesent­li­cher Indi­ka­tor sowohl für das Wis­sens- als auch das Wil­lens­ele­ment – Beweis­be­deu­tung für unter­schied­li­che Tat­be­stands­merk­ma­le zuge­mes­sen wird.

2. Einen Ver­stoß gegen das Schuld­prin­zip hat der Beschwer­de­füh­rer eben­falls nicht dargetan.

a) Das Straf­recht beruht auf dem im Ver­fas­sungs­rang ste­hen­den Schuld­grund­satz. Die­ser den gesam­ten Bereich staat­li­chen Stra­fens beherr­schen­de Grund­satz ist in der Garan­tie der Wür­de und Eigen­ver­ant­wort­lich­keit des Men­schen sowie im Rechts­staats­prin­zip ver­an­kert. Für den Bereich des Straf­rechts wer­den die­se rechts­staat­li­chen Anlie­gen in dem Grund­satz auf­ge­nom­men, dass kei­ne Stra­fe ohne Schuld ver­wirkt wird. Gemes­sen an der Idee der Gerech­tig­keit müs­sen auch Straf­tat­be­stand und Rechts­fol­ge sach­ge­recht auf­ein­an­der abge­stimmt sein. Die Stra­fe muss in einem gerech­ten Ver­hält­nis zur Schwe­re der Tat und zum Ver­schul­den des Täters ste­hen, hat mit­hin die Bestim­mung, gerech­ter Schuld­aus­gleich zu sein.

b) Der Beschwer­de­füh­rer zeigt eine sich an die­sen Maß­stä­ben ori­en­tie­ren­de Ver­let­zung des Schuld­grund­sat­zes durch die Annah­me eines Tötungs­vor­sat­zes nicht auf.

aa) Die Recht­spre­chung zur Abgren­zung zwi­schen beding­tem Vor­satz und bewuss­ter Fahr­läs­sig­keit begeg­net auch im Hin­blick auf das Schuld­prin­zip kei­nen Beden­ken, weil die indi­vi­du­el­le Vor­werf­bar­keit Grund­la­ge für die Bestim­mung des Schuld­ge­halts und des Straf­rah­mens ist. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs hat das Tat­ge­richt bei der Prü­fung des vol­un­ta­ti­ven Ele­ments des beding­ten Vor­sat­zes alle objek­ti­ven und sub­jek­ti­ven Umstän­de des Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re die Per­sön­lich­keit des Täters, des­sen psy­chi­sche Ver­fas­sung bei der Tat­be­ge­hung und des­sen Motiv­la­ge, in Betracht zu ziehen.

bb) Da sich die ange­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen in die­se stän­di­ge Recht­spre­chung ein­fü­gen, ist ein Ver­stoß gegen den Schuld­grund­satz nicht erkenn­bar. Jeden­falls ist der Beschwer­de­vor­trag nicht geeig­net, die Urtei­le von Land­ge­richt und Bun­des­ge­richts­hof im Hin­blick auf das Schuld­prin­zip ver­fas­sungs­recht­lich in Zwei­fel zu ziehen.

(1) Im Wesent­li­chen zielt die Argu­men­ta­ti­on des Beschwer­de­füh­rers dar­auf ab, das Land­ge­richt habe – vom Bun­des­ge­richts­hof unbe­an­stan­det – bei der Beja­hung des Tötungs­vor­sat­zes und der Ein­ord­nung der Tat als Mord nicht die Umstän­de des Ein­zel­falls zur Grund­la­ge sei­ner Ent­schei­dung gemacht, son­dern nach dem Leit­bild eines ratio­nal Han­deln­den von der objek­ti­ven Gefähr­lich­keit der Wett­fahrt auf den Tötungs­vor­satz geschlos­sen. Das ist unzu­tref­fend, da das Land­ge­richt bei der Beweis­wür­di­gung nicht nur auf die kon­kre­te Gefähr­lich­keit der Fahrt abge­stellt, son­dern die Per­sön­lich­keit des Beschwer­de­füh­rers, sei­ne Moti­va­ti­on für das maxi­ma­le Beschleu­ni­gen nach der Kur­ven­aus­fahrt, sei­ne grund­sätz­li­che Ein­stel­lung zum Auto­fah­ren und sei­ne Ein­schät­zung des eige­nen fah­re­ri­schen Kön­nens im Blick gehabt hat. Das Land­ge­richt ist damit dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Gebot gerecht gewor­den, den Schuld­spruch auf Fest­stel­lun­gen zur indi­vi­du­el­len Vor­werf­bar­keit der dem Beschwer­de­füh­rer zur Last geleg­ten Tat zu stützen.

Soweit der Beschwer­de­vor­trag im Ergeb­nis dar­auf abzielt, dass es näher­ge­le­gen hät­te, kei­nen Tötungs­vor­satz anzu­neh­men, setzt der Beschwer­de­füh­rer damit ledig­lich sei­ne eige­ne Wür­di­gung der fest­ge­stell­ten Bewei­s­tat­sa­chen an die Stel­le der Wür­di­gung des Schwur­ge­richts. Einen Ver­fas­sungs­ver­stoß kann er damit nicht trag­fä­hig begründen.

(2) Die Rüge, die Ein­ord­nung der Tat als Mord füh­re zu einem Ver­stoß gegen das Gebot schuld­an­ge­mes­se­nen Stra­fens, dringt eben­falls nicht durch. Der Beschwer­de­füh­rer stellt auf fik­ti­ve Ver­gleichs­fäl­le ab, um zu bele­gen, dass die lebens­lan­ge Frei­heits­stra­fe in soge­nann­ten Raser-Fäl­len gene­rell und spe­zi­ell in sei­nem Fall nicht schuld­an­ge­mes­sen sei. Die Argu­men­ta­ti­on beach­tet den für die Bestim­mung der Straf­hö­he gel­ten­den Maß­stab der indi­vi­du­el­len Schuld eines eigen­ver­ant­wort­lich han­deln­den Täters nicht, denn die auf die indi­vi­du­el­le Schuld eines Täters gestütz­te Stra­fe ent­zieht sich grund­sätz­lich eines Ver­gleichs mit gegen ande­re Per­so­nen oder in ande­rem Zusam­men­hang ver­häng­ten Strafen.

Voll­text Beschluss:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/12/rk20221207_2bvr140420.html

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedD…