OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2022, AZ 5 RVs 31/22

Aus­ga­be: 05–2022

1.
Die Wert­gren­ze für einen bedeu­ten­den Scha­den i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jeden­falls nicht unter 1.500 Euro.
2.
Jeden­falls in Fäl­len, in denen der auf der Basis eines Kos­ten­vor­anschlags fest­ge­stell­te Scha­den nicht sehr über der Wert­gren­ze eines bedeu­ten­den Scha­dens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt, ist der Inhalt des Kos­ten­vor­anschlags in den Urteils­grün­den näher dar­zu­le­gen, um dem Revi­si­ons­ge­richt die Über­prü­fung zu ermög­li­chen, ob die­ser tat­säch­lich aus­schließ­lich Posi­tio­nen ent­hält, die bei der Bewer­tung eines bedeu­ten­den Scha­dens berück­sich­ti­gungs­fä­hig sind (also etwa nicht: Mietwagenkosten).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/…