von: Rechts­an­walt Chris­ti­an Wag­ner, Dresden
(Aus­zug aus einem Aufsatz)

 

In wel­chen Fäl­len und zu wes­sen Guns­ten die Kos­ten der Inan­spruch­nah­me von Rechts­an­wäl­ten als Scha­den zu erstat­ten sind, wird in Recht­spre­chung und Lite­ra­tur unter­schied­lich beur­teilt. Der Autor weist mit dog­ma­ti­schen, sys­te­ma­ti­schen und prak­ti­schen Erwä­gun­gen nach, dass die Erstat­tungs­fä­hig­keit der Kos­ten bis auf die sel­te­nen Fäl­le des Miss­brauchs zu beja­hen ist, und zwar unab­hän­gig davon, ob die Beauf­tra­gung des Rechts­an­walts von einer rechts­kun­di­gen oder –unkun­di­gen Per­son erfolgt.

I. Pro­blem­dar­stel­lung

Nimmt ein durch einen Ver­kehrs­un­fall Geschä­dig­ter für die außer­ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung sei­ner Scha­dens­er­satz­an­sprü­che einen Rechts­an­walt in Anspruch, wer­den die hier­durch ent­ste­hen­den Kos­ten in aller Regel von der Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Unfall­ver­ur­sa­chers gedeckt. Glei­ches gilt für den (Normal-)Fall, dass ein Lea­sing­neh­mer auf­grund ver­trag­li­cher Ermäch­ti­gung die fahr­zeug­be­zo­ge­nen Schä­den gel­tend machen lässt. Bedient sich hin­ge­gen eine Kfz-Lea­sing-Gesell­schaft als Eigen­tü­me­rin des Lea­sing­fahr­zeugs und somit Anspruchs­be­rech­tig­te anwalt­li­cher Hil­fe, wird die Erstat­tung der Rechts­an­walts­kos­ten von den meis­ten Ver­si­che­rern in aller Regel abge­lehnt. Wird der Anspruch auf Kos­ten­er­satz dann gericht­lich gel­tend gemacht, ist – wegen der völ­lig unein­heit­li­chen Recht­spre­chung- der Aus­gang des Rechts­streits völ­lig offen, und dies trotz der beson­de­ren Bri­sanz, die die recht­li­che Abwick­lung auf­grund der kom­ple­xe­ren per­so­na­len und sach­li­chen Struk­tur in den Fäl­len des geleas­ten Unfall­wa­gens hat. Des­sen unge­ach­tet ist die Kern­fra­ge aber bei jedem Unfall die­sel­be: Kann zur Klä­rung der aus dem Unfall resul­tie­ren­den Ersatz­an­sprü­che ein Anwalt hin­zu­ge­zo­gen werden?

Es wird im Fol­gen­den also dar­um gehen, den Umfang und die Reich­wei­te der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che hin­sicht­lich der Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten zu bestim­men. Beson­de­res Augen­merk wird dabei auf die „Son­der­kon­stel­la­ti­on“ des Lea­sings und ins­bes. die Fra­ge, wie die­ses sich in das all­ge­mei­ne Scha­dens­recht ein­fügt, gelegt wer­den. Es wird nach­ge­wie­sen wer­den, dass auch eine Lea­sing-Gesell­schaft in aller Regel – bis auf die Fäl­le des Miss­brauchs – die Erstat­tung der außer­ge­richt­li­chen Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten ver­lan­gen kann.

II. Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten als Teil des Schadensersatzanspruches

  1. Dog­ma­ti­sche Herleitunh

Bevor auf etwa­ige Beson­der­hei­ten des Lea­sings ein­ge­gan­gen wer­den kann, sind zunächst die Struk­tu­ren des all­ge­mei­nen Scha­dens­rechts zu bestim­men. Daher stellt sich zunächst die Fra­ge nach der Rechts­grund­la­ge für den Ersatz außer­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten im All­ge­mei­nen. In Erman­ge­lung eines Pro­zes­ses ist die Anwen­dung der §§ 91 ff. ZPO sehr zwei­fel­haft[1], wes­halb Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten heu­te auch ganz über­wie­gend als Teil des mate­ri­ell – recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spru­ches ange­se­hen wer­den.[2] Grund­vor­aus­set­zung ist daher immer ein bestehen­der Scha­dens­er­satz­an­spruch, etwa aus § 823 I BGB oder § 7 StVG, mit­hin das Vor­lie­gen des haf­tungs­be­grün­den­den Tatbestandes.

Der eigent­li­che Kern der vor­lie­gen­den Fra­ge­stel­lung ist dem­ge­gen­über im haf­tungs­aus­fül­len­den Tat­be­stand ange­sie­delt. So stellt sich der Anspruch auf Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten als unselbst­stän­di­ger Begleit­an­spruch des Haupt­an­spru­ches dar, der dem­sel­ben Rechts­grund ent­stammt, aber des­sen Reich­wei­te haf­tungs­aus­fül­lend erst noch zu bestim­men ist.[3] Der all­ge­mei­ne Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch ist somit ein unselbst­stän­di­ger Begleit­an­spruch des Scha­dens­er­sat­zes und hin­sicht­lich Umfang und Reich­wei­te in den §§ 249 ff. BGB angesiedelt.

  1. Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten als Schadensposten

Streng genom­men han­delt es sich bei Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten nicht um Schä­den, son­dern um Auf­wen­dun­gen. Die Ver­mö­gens­ein­bu­ße beruht nicht unmit­tel­bar auf dem schä­di­gen­den Ereig­nis, son­dern auf frei­em Wil­lens­ent­schluss.[4] Dies steht jedoch aner­kann­ter­ma­ßen der Erstat­tungs­fä­hig­keit nicht ent­ge­gen.[5] Zwar sind Schä­den nur unfrei­wil­li­ge Ver­mö­gens­op­fer, doch ist der Geschä­dig­te in sei­nem Ent­schluss zur Auf­wen­dung von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten ja kei­nes­wegs frei, denn der vom schä­di­gen­den Ereig­nis aus­ge­hen­de fak­ti­sche Zwang schließt Frei­wil­lig­keit wei­test­ge­hend aus.[6]

Aus­schlag­ge­bend ist mit­hin allein die adäqua­te Ver­ur­sa­chung der ange­fal­le­nen Kos­ten durch das schä­di­gen­de Ereig­nis und nicht die schein­ba­re Frei­wil­lig­keit. Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten sind daher eben­falls Teil des Schadens.

  1. Tatbestandsvoraussetzungen

Aus der Ein­ord­nung als Scha­dens­po­si­ti­on las­sen sich auch die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des Kos­ten­er­stat­tungs­an­spru­ches ablei­ten. Die Ver­wur­ze­lung des Kos­ten­er­stat­tungs­an­spru­ches als Annex des Scha­dens­er­satz­an­spru­ches im haf­tungs­aus­fül­len­den Tat­be­stand defi­niert des­sen Umfang und Reich­wei­te. Im Bereich des haf­tungs­aus­fül­len­den Tat­be­stan­des sind alle adäquat kau­sal ver­ur­sach­ten Schä­den zu erset­zen, die in den Schutz­be­reich der ver­letz­ten Norm fal­len.[7]

Die­ser Grund­satz ist hier auf­grund des Auf­wen­dungs­cha­rak­ters der Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten zu modi­fi­zie­ren: Da der Geschä­dig­te zwar for­mal frei­wil­lig wei­te­re Ver­mö­gens­op­fer erbringt, ist dem bestehen­den fak­ti­schen Zwang Rech­nung zu tra­gen. Sei­ne Auf­wen­dun­gen sind daher soweit als adäquat kau­sal anzu­se­hen, wie die­ser Zwang reicht. Aller­dings ist dabei die Rol­len­ver­tei­lung zwi­schen Schä­di­ger und Geschä­dig­tem zu berück­sich­ti­gen, d.h. der Geschä­dig­te darf bei der Reich­wei­ten­be­stim­mung nicht zu Guns­ten des Schä­di­gers ein­ge­engt wer­den.[8]

Hier­aus ergibt sich die Grund­for­mel, dass Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten zu erset­zen sind, soweit sie zur Durch­set­zung des Scha­dens­er­satz­an­spru­ches not­wen­dig waren.[9] In die­sem Rah­men sind die Auf­wen­dun­gen auf­grund fak­ti­schen Zwangs als zure­chen­ba­re Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den ersatz­fä­hig.[10] Das Kri­te­ri­um der Not­wen­dig­keit ist also das Fun­da­ment des Ersat­zes von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten und taucht häu­fig umeti­ket­tiert wie­der auf, so z.B. bei der Ersatz­fä­hig­keit von Anwalts­kos­ten als Erfor­der­lich­keit.[11]

Ver­stö­ße gegen die Not­wen­dig­keit füh­ren somit eigent­lich bereits auf Tat­be­stands­ebe­ne zum Aus­schluss des Anspruchs[12], wer­den aber ganz über­wie­gend im Rah­men des Mit­ver­schul­dens iSd § 254 BGB behan­delt.[13] Des­sen unge­ach­tet bewe­gen sich Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten aber auf einer Linie mit ande­ren selbst­ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen des Geschä­dig­ten zur Scha­dens­be­sei­ti­gung, bei denen der Geschä­dig­te die Auf­wen­dun­gen ersetzt ver­lan­gen kann, die er in der kon­kre­ten Lage und nach den Umstän­den des Ein­zel­falls als wirt­schaft­lich den­ken­der Mensch für not­wen­dig hal­ten durf­te.[14] Schuld­ner­ver­zug ist nicht erfor­der­lich.[15]

Die­se (wenig grif­fi­ge) For­mel stellt also den Grund­satz für die Erstat­tung von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten im all­ge­mei­nen Scha­dens­recht dar. Ob für Lea­sing­un­ter­neh­men hin­sicht­lich der Not­wen­dig­keit Glei­ches gilt oder ande­re Erwä­gun­gen anzu­stel­len sind, ist eine Fra­ge der kon­kre­ten Aus­le­gung und Anwen­dung. Hier­auf ist nun einzugehen.

III. Das Kri­te­ri­um der Notwendigkeit

Der Geschä­dig­te muss­te sei­ne Auf­wen­dun­gen also für not­wen­dig hal­ten dür­fen. Betrach­tet man aber nur ein­mal die Viel­falt der im Stra­ßen­ver­kehr auf­tre­ten­den und zu berück­sich­ti­gen­den Fak­to­ren, so lässt sich erah­nen, wozu die­ser unbe­stimm­te Rechts­be­griff füh­ren kann. Selbst ver­meint­lich ein­fach gela­ger­te Fäl­le kön­nen hier­bei zu erheb­li­chen Hand­ha­bungs­schwie­rig­kei­ten füh­ren. Die Offen­heit des Begriffs Not­wen­dig­keit und die Viel­ge­stal­tig­keit der Fall­kon­stel­la­tio­nen haben denn auch zu einer man­nig­fal­ti­gen und „viel­sei­ti­gen“ Recht­spre­chung geführt.

So darf laut AG Darm­stadt eine Miet­wa­gen­fir­ma umge­hend einen Rechts­an­walt bei­zie­hen,[16] nach AG Frank­furt eine Lea­sing­fir­ma aber nicht.[17] Bes­ser kommt eine Lea­sing­fir­ma dage­gen beim AG Hagen weg,[18] die AGe Clop­pen­burg und Bocholt lie­gen hin­ge­gen eben­falls auf der Linie des AG Frank­furt.[19] Anwäl­ten wird dage­gen fach­kun­di­ge Ver­tre­tung über­wie­gend gewährt.[20] Auch wird immer wie­der dar­über gestrit­ten, ob in „beson­ders ein­fach gela­ger­ten Fäl­len“ ein Anwalt hin­zu­ge­zo­gen wer­den darf und wann ein sol­cher Fall denn vor­lä­ge.[21] Die Fül­le und Far­ben­freu­de der Kasu­is­tik zeigt recht deut­lich, dass ein genaue­rer Blick auf das Kri­te­ri­um der Not­wen­dig­keit unum­gäng­lich ist.

Am sinn­volls­ten erscheint es hier, die Not­wen­dig­keit zunächst in ein per­so­na­les und ein sach­li­ches Ele­ment zu zer­le­gen. Dar­aus erge­ben sich zwei Pro­blem­krei­se: Zum Einen die Fra­ge, ob und ggf. wie sich die Kom­ple­xi­tät des Falls auf die Not­wen­dig­keit aus­wirkt (sach­li­che Kom­po­nen­te) und zum Ande­ren ob und in wel­chem Umfang die Rol­le der jeweils Betei­lig­ten zu wür­di­gen ist (per­so­na­le Komponente).

  1. Per­so­na­les Element

Wie bereits ange­deu­tet ist die Wech­sel­wir­kung zwi­schen der Art der Betei­lig­ten und der Not­wen­dig­keit der Auf­wen­dung von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten eine der Haupt­pro­blem­quel­len. Darf oder viel­leicht soll eine Lea­sing­fir­ma anders behan­delt wer­den als ein Pri­vat­mann? Erge­ben sich Ände­run­gen durch das Vor­han­den­sein einer Rechts­ab­tei­lung, bzw. ist die Rechts­kun­dig­keit über­haupt relevant.

Zunächst ist es gebo­ten, vom „Grund­fall“ aus­zu­ge­hen, dem rechts­un­kun­di­gen Pri­vat­mann. Die­ser kann sich grds. vor­pro­zes­su­al eines Anwalts bedie­nen.[22] Der Grund hier­für liegt in der Rechts­ma­te­rie selbst: So ist bei Ver­kehrs­un­fäl­len oft schon die Höhe des Scha­dens zwei­fel­haft und die Palet­te der bestehen­den Ansprü­che viel­fäl­tig (Nut­zungs­aus­fall, Sub­stanz­scha­den, Miet­wa­gen­kos­ten etc.). Die Scha­dens­hö­he selbst ist außer­or­dent­lich kasu­is­tisch durch die Recht­spre­chung aus­ge­stal­tet wor­den, die Berech­nung all­ge­mei­ner Scha­dens­po­si­tio­nen ist fast stän­dig dem Grun­de und der Höhe nach in Recht­spre­chung und Leh­re umstrit­ten (Repa­ra­tur­kos­ten fik­tiv, Scha­dens­be­rech­nung nach der 130% — Gren­ze, Wert­min­de­rung, Umbau, Zulas­sungs­kos­ten, Ummel­de­kos­ten, UPE-Zuschlä­ge, Ver­brin­gungs­kos­ten, Quo­ten­vor­rechts­be­re­chun­gen, Miet­wa­gen­kos­ten, pau­scha­le Aus­la­gen etc.). Dem Lai­en ist in aller Regel gar nicht bewusst, ob und ggf. in wel­cher Höhe er Ersatz­an­sprü­che gel­tend machen kann.

Auch ist dem Pri­va­ten Akten­ein­sicht in behörd­li­che Unter­la­gen den Unfall betref­fend nicht in glei­chem Umfang mög­lich wie dem Rechts­an­walt. Die kor­rek­te und umfas­sen­de recht­li­che Bear­bei­tung von Unfall­schä­den ist den Fähig­kei­ten des Pri­va­ten wei­test­ge­hend ent­zo­gen. Selbst in ver­meint­lich ein­fach gela­ger­ten Fäl­len ist es nicht mit der Anzei­ge des Scha­dens bei der Ver­si­che­rung des Schä­di­gers getan, schließ­lich kann der Geschä­dig­te nicht erwar­ten, dass Schä­di­ger und Ver­si­che­rung bei der Abwick­lung des­sen Inter­es­sen berück­sich­ti­gen. Im Gegen­teil, die effi­zi­en­te und effek­ti­ve Wahr­neh­mung der Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen bei der Unfall­ab­wick­lung fällt aus­schließ­lich in den Rechts­kreis des Geschä­dig­ten.[23] Im Ergeb­nis ist dem Rechts­un­kun­di­gen die vor­pro­zes­sua­le Hin­zu­zie­hung anwalt­li­cher Hil­fe schlicht auf­grund zwin­gen­den Bedarfs eröffnet.

Der nächs­te Schritt bestün­de nun dar­in, einen Ver­gleich zum rechts­kun­di­gen Geschä­dig­ten zu zie­hen. In die­se Kate­go­rie fällt das viel­dis­ku­tier­te und prak­tisch recht häu­fig vor­kom­men­de Bei­spiel des Anwalts. Auf den ers­ten Blick läge es nicht all­zu fern, die vor­ge­nann­ten Erwä­gun­gen beim Rechts­an­walt auf­grund des­sen Rechts­kun­dig­keit abzu­leh­nen. So könn­te die­sem ja durch­aus zuzu­mu­ten sein, alle Tat­sa­chen zu über­bli­cken und sei­ne Ansprü­che in adäqua­ter Wei­se gel­tend zu machen. Wozu also Rechts­bei­stand und Erstat­tung von Rechtsverfolgungskosten?

Die­se Gedan­ken grei­fen aber ersicht­lich zu kurz: So ent­spricht es einem gesi­cher­ten Grund­satz des Scha­dens­rechts, dass die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se weder des Schä­di­gers, noch des Geschä­dig­ten einen Anspruch auf Ermä­ßi­gung des Scha­dens­er­sat­zes begrün­den.[24] Beruf und ein­her­ge­hen­de Qua­li­fi­ka­ti­on des Geschä­dig­ten sind irrele­vant. Für die Scha­dens­re­gu­lie­rung ist es nicht von Belang, ob sich der geschä­dig­te Arzt selbst behan­delt, oder der geschä­dig­te Kfz-Mecha­ni­ker sei­nen Wagen selbst repa­riert.[25] Die eigen­hän­di­ge Behe­bung min­dert den Scha­dens­er­satz nicht[26], der Geschä­dig­te kann den­noch die markt­üb­li­chen Kos­ten der Wie­der­her­stel­lung ver­lan­gen.[27] Die Alter­na­ti­ve hät­te auch das befremd­li­che Ergeb­nis zur Fol­ge, dass ein Rechts­an­walt Berufs­tä­tig­keit im Inter­es­se des Schä­di­gers (!) unent­gelt­lich leis­ten müss­te, wäh­rend ein Pri­va­ter einen Rechts­bei­stand beauf­tra­gen und die Kos­ten liqui­die­ren könn­te.[28] Auch gilt es zu beden­ken, dass der Geschä­dig­te das Geld nach ganz h.M. zur frei­en Ver­wen­dung erhält, also nicht zur Wie­der­her­stel­lung ver­wen­den muss.[29] Wenn er aber die Her­stel­lung über­haupt nicht vor­zu­neh­men braucht, so muss er sie erst recht auch durch­füh­ren dür­fen, ohne dass sich dies auf sei­nen Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch aus­wirkt.[30] Dem Geschä­dig­ten ist es daher nicht zuzu­mu­ten, sei­ne beson­de­ren beruf­li­chen Fähig­kei­ten in den Dienst des Schä­di­gers zu stel­len.[31]

Die­se Über­le­gun­gen ver­deut­li­chen aber Eines: Da nie­mand ver­pflich­tet ist, berufs­ty­pi­sche Leis­tun­gen unent­gelt­lich für den Schä­di­ger zu erbrin­gen, kann es erst gar nicht auf die Per­son des den Rechts­an­walt beauf­tra­gen­den Geschä­dig­ten ankom­men. Alles Ande­re führ­te zu einer unge­recht­fer­tig­ten Benach­tei­li­gung des­je­ni­gen, des­sen Berufs­tä­tig­keit zufäl­lig einen Scha­dens­pos­ten dar­stellt und ver­stie­ße gegen den genann­ten Grund­satz der Unbe­acht­lich­keit der per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der Betei­lig­ten.[32]

Gestützt wird die­ses Ergeb­nis durch Prak­ti­ka­bi­li­täts­er­wä­gun­gen. Wäre die Rechts­kun­dig­keit rele­vant, so lau­te­te die Fol­ge­fra­ge, wel­cher Qua­li­tät die­se sein müss­te. Genüg­te es Anwalt zu sein, oder wür­de erst dem Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht die Erstat­tungs­fä­hig­keit ver­sagt? Wür­de einem Rechts­pfle­ger zu nahe getre­ten, wenn man ihm auf­grund gerin­ge­rer Qua­li­fi­ka­ti­on Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten zus­prä­che? Kurz­um: die Rechts­kun­dig­keit kann kein Kri­te­ri­um sein. Es kommt nicht dar­auf an, wer geschä­digt wurde.

Die­ser Befund lässt sich auf die wei­te­ren dis­ku­tier­ten Fäl­le über­tra­gen. Es ist dem­ge­mäß irrele­vant, ob ein Miet­wa­gen­un­ter­neh­men über die ent­spre­chen­den Fach­kennt­nis­se und Erfah­run­gen hin­sicht­lich der Abwick­lung von Scha­dens­fäl­len ver­fügt.[33] Der Geschä­dig­te ist weder ver­pflich­tet, unent­gelt­li­che Arbeits­leis­tung für den Schä­di­ger zu erbrin­gen, noch ist klar, anhand wel­cher Kri­te­ri­en beur­teilt wer­den soll­te, ob ein Miet­wa­gen­un­ter­neh­men die ent­spre­chen­den Kennt­nis­se aufweist.

Die­se Erwä­gun­gen grei­fen fol­ge­rich­tig auch bei Lea­sing­fir­men. Es ist uner­heb­lich, ob die­se über Rechts­kennt­nis­se oder gar eine eige­ne Rechts­ab­tei­lung ver­fü­gen, denn evtl. vor­han­de­ne beson­de­re Fähig­kei­ten oder Umstän­de in der Per­son des Geschä­dig­ten dür­fen den Schä­di­ger nicht ent­las­ten. Auch hier kann hilfs­wei­se wie­der die Über­le­gung her­an­ge­zo­gen wer­den, wor­an denn genau die gerin­ge­re Schutz­wür­dig­keit fest­zu­ma­chen sei. Rechts­ab­tei­lun­gen wer­den typi­scher­wei­se für den nor­ma­len Geschäfts­ver­kehr unter­hal­ten, d.h. bei Lea­sing­fir­men für den Geschäfts­ver­kehr zwi­schen Lea­sing­ge­ber und Lea­sing­neh­mer. Schließ­lich wer­den die Kos­ten für die Rechts­ab­tei­lung ja mit­tel­bar vom Lea­sing­neh­mer getra­gen und die­ser zahlt die Lea­sing­ra­ten nicht für die Bear­bei­tung und Gel­tend­ma­chung von Unfall­schä­den.[34] Eine Dif­fe­ren­zie­rung zöge bei Lea­sing­kon­stel­la­tio­nen noch wei­te­re Pro­ble­me nach sich. Falls die Rechts­kun­dig­keit von Belang wäre, so bekä­me der Lea­sing­neh­mer bei der Scha­dens­re­gu­lie­rung die Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten regel­mä­ßig erstat­tet. Übli­cher­wei­se wird aber die Unfall­re­gu­lie­rung sei­tens des Lea­sing­ge­bers als Ser­vice gegen nicht uner­heb­li­chen Auf­preis ange­bo­ten. War­um soll­te also in die­sen Fäl­len kei­ne Kos­ten­er­stat­tung erfol­gen, nur weil der Lea­sing­ge­ber den Scha­den gel­tend macht? Ein Grund für eine sol­che Dif­fe­ren­zie­rung ist nicht ersicht­lich, viel­mehr erscheint sie will­kür­lich und führt gera­de auch im Hin­blick auf den Lea­sing­neh­mer zu unbil­li­gen Ergeb­nis­sen. Hin­zu tritt die Fra­ge nach der Aktiv­le­gi­ti­ma­ti­on der Lea­sing­ge­sell­schaft, die gera­de in der neue­ren BGH-Recht­spre­chung immer wie­der dis­ku­tiert wird. Die­se zusätz­li­chen Unwäg­bar­kei­ten des Lea­sing- und Miet­rechts waren neben der ohne­hin gege­be­nen Kom­ple­xi­tät und Viel­falt des Stra­ßen­ver­kehrs­rechts auch der Grund für die Schaf­fung eines ent­spre­chen­den Fach­an­wal­tes. Im Hin­blick dar­auf darf die Qua­li­fi­ka­ti­on der Rechts­ab­tei­lung einer Lea­sing­fir­ma für Delikts­recht im Stra­ßen­ver­kehr bezwei­felt wer­den. Deren Kern­ge­schäft liegt im ver­trag­li­chen Bereich der Lea­sing­part­ner und es kann nicht erwar­tet wer­den, dass die­se sich per­so­nell dar­auf ein­rich­tet, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu verfolgen.

Wenn also in per­so­na­ler Hin­sicht auf die Rechts­kun­dig­keit abge­stellt wer­den soll­te, wären unüber­schau­ba­re und völ­lig unprak­ti­ka­ble Dif­fe­ren­zie­run­gen die Fol­ge. Zu befürch­ten wären an Will­kür gren­zen­de Ergeb­nis­se, von einer ein­heit­li­chen und bere­chen­ba­ren Recht­spre­chung ganz zu schwei­gen. Es ist mit­hin fest­zu­stel­len, dass auch und gera­de beim Lea­sing Prak­ti­ka­bi­li­täts­er­wä­gun­gen das zuvor her­aus­ge­stell­te dog­ma­ti­sche Ergeb­nis unter­mau­ern. Die Per­son des Geschä­dig­ten ist für die Bestim­mung der Not­wen­dig­keit nicht von Belang.

Im Übri­gen ist der Ansatz­punkt, dass Rechts­kennt­nis­se für die Ersatz­fä­hig­keit rele­vant sei­en, noch in ande­rer Hin­sicht pro­ble­ma­tisch. So wur­de beim Anwalt die Erstat­tungs­fä­hig­keit bejaht, weil die­ser sei­ne berufs­ty­pi­sche Leis­tung nicht kos­ten­los erbrin­gen muss. Die Dis­kus­si­on, ob er selbst tätig wer­den kann oder muss, war aber nur eröff­net, weil die Rechts­ver­fol­gung in den Tätig­keits­be­reich des Rechts­an­walts fiel (so wie die Selbst­be­hand­lung des Arz­tes) und er den Scha­den ange­mes­sen hät­te bear­bei­ten kön­nen. Das Stich­wort der berufs­ty­pi­schen Hand­lung ist inso­weit aus­schlag­ge­bend.[35] Bei einem gewöhn­li­chen Unter­neh­men wie einer Miet­wa­gen­ge­sell­schaft stellt sich die­se Fra­ge gar nicht erst, denn es könn­te nach den gezeig­ten Grund­sät­zen über­haupt nicht selbst han­deln und liqui­die­ren. War­um soll­te es also unent­gelt­lich Leis­tun­gen erbrin­gen, die typi­scher­wei­se nur in den Tätig­keits­be­reich von Rechts­an­wäl­ten fal­len? Der Laie muss schließ­lich auch nicht selbst repa­rie­ren und auf die Kos­ten­er­stat­tung (auf Werk­statt­ni­veau) ver­zich­ten, oder sich gar umsonst selbst ver­arz­ten. Schließ­lich kann auch nicht behaup­tet wer­den, ein Auto­ver­mie­ter erbrin­ge anwalt­li­che Tätig­keit (ob nun mit oder ohne Rechts­ab­tei­lung). In den übri­gen Berei­chen des Scha­dens­rechts wird dem Geschä­dig­ten eine Mit­wir­kung bei der Scha­dens­be­sei­ti­gung auch nur in den Gren­zen des § 242 BGB zuge­mu­tet, wenn also die Beauf­tra­gung Drit­ter in den Bereich der Schi­ka­ne reicht.[36]

  1. Bedürf­nis nach Waffengleichheit?

Immer wie­der anzu­tref­fen ist das Argu­ment der Waf­fen­gleich­heit.[37] So wird argu­men­tiert, dass der Geschä­dig­te häu­fig gegen­über der Ver­si­che­rung des Schä­di­gers im Nach­teil sei. Die­se ver­fü­ge über juris­tisch geschul­tes und erfah­re­nes Per­so­nal und sei auf die Abwick­lung von Scha­dens­fäl­len spe­zia­li­siert. Die­ses Ungleich­ge­wicht sei dadurch aus­zu­glei­chen, dass sich der Geschä­dig­te durch Bei­zie­hung eines Rechts­an­wal­tes auf die glei­che Stu­fe bege­ben kön­ne.[38]

Rich­tig dar­an ist jeden­falls die Dia­gno­se des Ungleich­ge­wichts. Gegen­über auf das Gebiet des Stra­ßen­ver­kehrs­rechts spe­zia­li­sier­ten Ver­si­che­run­gen sind sicher­lich die meis­ten Betei­lig­ten im Nach­teil. Den­noch ist die Annah­me, die Waf­fen­gleich­heit gebie­te die Erstat­tungs­fä­hig­keit von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten, ver­fehlt. Die Erstat­tungs­fä­hig­keit hängt nach den dar­ge­leg­ten Grund­sät­zen gera­de nicht von der Per­son Geschä­dig­ten ab; die­se Opti­on ist prin­zi­pi­ell jedem eröff­net. Dies folgt aber nicht etwa aus der Waf­fen­gleich­heit, son­dern bereits aus dem Scha­dens­recht selbst. Dass jeder Geschä­dig­te die Mög­lich­keit hat, Waf­fen­gleich­heit her­zu­stel­len, bestä­tigt das gefun­de­ne Ergeb­nis. Die Waf­fen­gleich­heit ist somit (blo­ße) Fol­ge des Scha­dens­rechts, nicht etwa Bedin­gung zur Her­stel­lung eines Gleich­ge­wichts. Ein Ungleich­ge­wicht kann inso­weit gar nicht erst ent­ste­hen. Gegen die Ein­füh­rung eines wei­te­ren eben­falls sehr unsi­che­ren Prü­fungs­merk­mals sind daher auch berech­tig­te Beden­ken erho­ben wor­den.[39] Der BGH hat im Bereich des Delikts­rechts die Waf­fen­gleich­heit als Vor­aus­set­zung für die Not­wen­dig­keit der Rechts­an­walts­be­auf­tra­gung nicht ein­be­zo­gen. Soweit die Waf­fen­gleich­heit ange­führt wur­de, betraf dies Strei­tig­kei­ten im ver­trag­li­chen Bereich oder ver­eins­in­ter­ne Strei­tig­kei­ten.[40] In die­sen Fäl­len ste­hen aber Treue­pflich­ten und Äqui­va­lenz­in­ter­es­se im Vor­der­grund und nicht das rei­ne Inte­gri­täts­in­ter­es­se. Die Waf­fen­un­gleich­heit ist mit­hin kein Tat­be­stands­merk­mal der Notwendigkeit.

I.E. lässt sich fest­hal­ten, dass das per­so­na­le Ele­ment nahe­zu bedeu­tungs­los für die Bestim­mung der Not­wen­dig­keit ist. Im Bereich des Delikts­rechts ist jedem Geschä­dig­ten die Bei­zie­hung eines Rechts­an­walts zur ange­mes­se­nen Wah­rung sei­ner Rech­te gestat­tet. Auf Gren­zen (Miss­brauch, Baga­tell­fäl­le) wird noch ein­zu­ge­hen sein. Dies lässt aber den Grund­satz unbe­rührt. Dar­aus folgt wie­der­um, dass Lea­sing­ge­sell­schaf­ten kei­ne Son­der­rol­le ein­neh­men kön­nen – das gefun­de­ne Ergeb­nis ver­bie­tet gera­de­zu der­ar­ti­ge Differenzierungen.

  1. Das sach­li­che Element

Zwei­tes Kern­pro­blem ist die Fra­ge, ob und ggf. wie sich die Kom­ple­xi­tät des Falls auf die Not­wen­dig­keit aus­wirkt. Kurz­um: es geht um die Bestim­mung des sach­li­chen Ele­ments. Gera­de in der Kom­men­tar­li­te­ra­tur fin­det sich hier­zu häu­fig die Wen­dung, dass die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts dann nicht erfor­der­lich (= nicht not­wen­dig) ist, wenn der Schä­di­ger sei­ne Ersatz­pflicht dem Grund und der Höhe nach aner­kannt hat und an sei­ner Zah­lungs­be­reit­schaft- und fähig­keit nicht zu zwei­feln ist.[41] Ähn­lich wie bei der Fra­ge, ob es bei der Erfor­der­lich­keit auf die Per­son des Geschä­dig­ten ankommt, bestehen bei der Kom­ple­xi­tät als ver­meint­li­chem Erfor­der­lich­keits­kri­te­ri­um erheb­li­che Beden­ken. So ist zu bezwei­feln, inwie­weit die Aner­ken­nung des Anspruchs von Bedeu­tung sein soll. Aus dem Umstand, dass der gel­tend gemach­te Anspruch aner­kannt wor­den ist, lässt sich nicht ohne Wei­te­res der Schluss zie­hen, die Sach­la­ge sei so ein­fach gewe­sen, dass es der Bei­zie­hung eines Anwal­tes nicht bedurft hät­te.[42] Ein sol­cher ex-post-Rück­schluss ver­dreht viel­mehr die Sach- und Rechts­la­ge in unzu­läs­si­ger Wei­se – die Betrach­tung der Din­ge hat aus der Sicht des Geschä­dig­ten zum Zeit­punkt des Unfalls zu erfol­gen.[43] Es wäre ein schwe­rer Wer­tungs­wi­der­spruch, wenn der Geschä­dig­te nach dem Grund­satz der Total­re­pa­ra­ti­on zwar alle Schä­den ersetzt bekom­men soll, er zur Auf­klä­rung und Gel­tend­ma­chung die­ser Schä­den aber nur die Mit­tel ergrei­fen dürf­te die sich nach­träg­lich als unum­gäng­lich her­aus­ge­stellt haben. Es kann kei­nem Geschä­dig­ten vor­ge­hal­ten wer­den, der Fall hät­te auf­grund sei­ner Ein­fach­heit kei­nes Anwalts bedurft, wenn er dies zuvor ohne Sach­kun­de nicht hät­te fest­stel­len kön­nen. Es ist daher aus­schließ­lich die ex-ante-Sicht des Geschä­dig­ten zugrun­de zu legen.[44]

Aus­ge­hend von die­sem Befund erscheint der Gehalt der ein­gangs genann­ten Wen­dung frag­lich. Gera­de im flie­ßen­den Ver­kehr gleicht kaum ein Fall dem Ande­ren. Die kor­rek­te Tat­sa­chen­er­he­bung und eine ent­spre­chen­de Antrag­stel­lung sind also von immenser Bedeu­tung. So bestehen bei Kfz eine Fül­le von Streit­punk­ten, bei­spiels­wei­se, ob Vor­schä­den bestehen, wie die Kol­li­si­on genau zustan­de kam oder ob ein wirt­schaft­li­cher Total­scha­den vor­liegt.[45] Dies gilt umso mehr, wenn der Kreis der ver­schie­de­nen Ver­kehrs­teil­neh­mer bzw. schlicht Invol­vier­ten berück­sich­tigt wird.

Dies zeigt, dass bereits das Auf­klä­rungs­sta­di­um schwer­lich ohne Sach­ver­stand zu bewäl­ti­gen ist und eine sach­ge­rech­te Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen auf der Stre­cke blie­be. Bei unzu­rei­chen­der Sach­ver­halts­auf­klä­rung und unzweck­mä­ßi­ger Antrag­stel­lung kann der Geschä­dig­te gera­de nicht dar­auf ver­wie­sen wer­den, dass der Schä­di­ger die­se Ansprü­che aner­kannt habe. Natür­lich wird die­ser aner­ken­nen, zu ver­übeln ist ihm dies frei­lich nicht, obliegt ihm doch nur die Wah­rung sei­ner eige­nen Inter­es­sen. Der Geschä­dig­te hin­ge­gen hat für die Wah­rung sei­ner Inter­es­sen allein Sor­ge zu tra­gen. Wür­den ihm hier­bei Stei­ne in den Weg gelegt, so gerie­te der Grund­satz der Total­re­pa­ra­ti­on zur Far­ce. Es kann also nicht nur das ver­langt wer­den, was sich hin­ter­her als objek­tiv erfor­der­lich her­aus­stellt.[46] Schon das RG hat die­sen Grund­satz aus­ge­spro­chen, indem es aus­führt, dass viel­mehr alle Auf­wen­dun­gen als erfor­der­lich gel­ten, die vom Stand­punkt eines ver­stän­di­gen Man­nes bei der gege­be­nen Sach­la­ge zweck­mä­ßig erschie­nen, gleich­viel, ob sie von Erfolg beglei­tet waren oder nicht.[47] Auch ist die Reak­ti­on der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung sel­ten vor­her­seh­bar. Die­se mag zwar dem Grun­de nach bestä­ti­gen, doch ob sich dar­an auch eine voll­um­fäng­li­che Regu­lie­rung anschließt, steht auf einem ande­ren Blatt. Ein­wen­dun­gen hin­sicht­lich der Anspruchs­hö­he sind gän­gi­ge Pra­xis, so dass es dem Geschä­dig­ten schlicht­weg unzu­mut­bar ist, abzu­war­ten, wie sich die Ver­si­che­rung verhält.

Wenn aber dem Anspruch­stel­ler die Bei­zie­hung eines Rechts­an­wal­tes nicht auf­grund einer ex-post-Betrach­tung der Erfor­der­lich­keit ver­wehrt wer­den darf, so stellt sich die Fra­ge, inwie­fern die Kom­ple­xi­tät des Fal­les über­haupt von Bedeu­tung ist. Prin­zi­pi­ell ist jeder Unfall im Stra­ßen­ver­kehr pro­blem­träch­tig, der BGH hat zu recht her­aus­ge­stellt, dass Tat­sa­chen­schil­de­rung und zweck­mä­ßi­ge Antrag­stel­lung von erheb­li­cher Bedeu­tung sind.[48] Das Argu­ment, auf­grund der Ein­fach­heit bedür­fe es kei­nes fach­li­che Bei­stan­des, ist somit nichts wei­ter als eine lee­re Hül­le und ver­dreht die Rechts­la­ge zu Las­ten des Geschädigten.

Die Sach­la­ge und deren Kom­ple­xi­tät sind somit für die Not­wen­dig­keit nicht von Belang. Der Geschä­dig­te kann unge­ach­tet der spä­te­ren Beur­tei­lung grund­sätz­lich einen Rechts­an­walt bei­zie­hen, um sei­ne Inter­es­sen hin­rei­chend zu wah­ren.[49]

I.E. lässt sich fest­hal­ten, dass auch das sach­li­che Ele­ment weit­ge­hend inhalts­leer und mit­hin bedeu­tungs­los ist. Die Not­wen­dig­keit wird hier­durch nicht definiert.

  1. Grenzen

Im Grund­satz bestim­men also weder die betei­lig­ten Per­so­nen, noch die Kom­ple­xi­tät des Fal­les die Not­wen­dig­keit. Damit ist auch die Fra­ge beant­wor­tet, wann Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten not­wen­dig und mit­hin erstat­tungs­fä­hig sind: Grund­sätz­lich immer (!) – so hat auch der BGH betont, dass die Erstat­tungs­fä­hig­keit den Regel­fall dar­stellt.[50]

Prin­zi­pi­ell kann daher jeder­mann bei jedem Fall Rechts­bei­stand her­an­zie­hen. Da aber weder das sach­li­che, noch das per­so­na­le Ele­ment Kon­kre­ti­sie­rungs- und somit Ein­schrän­kungs­wir­kung ent­fal­ten, ist die Gren­ze der Not­wen­dig­keit ander­wei­tig zu bestimmen.

Hier erscheint es kon­se­quent und sinn­voll, die Beschrän­kung im Rah­men des § 242 BGB, nament­lich des Rechts­miss­brauchs zu suchen.[51] Zwar stellt die Erstat­tungs­fä­hig­keit den Regel­fall dar, doch ist das Ende der Fah­nen­stan­ge ersicht­lich erreicht, wenn die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts mut­wil­lig erfolgt und gera­de­zu als unver­nünf­ti­ge oder bloß schi­ka­nö­se Aus­nut­zung von Ersatz­an­sprü­chen erfolgt.[52] Der Rechts­miss­brauch iSd § 242 BGB ist somit die eigent­li­che (und ein­zi­ge!) Schran­ke der Not­wen­dig­keit. Ob die Prü­fung des Rechts­miss­brauchs ein Tat­be­stands­merk­mal des § 249 I BGB oder im Rah­men des § 254 BGB geprüft wird, ist inso­weit uner­heb­lich.[53] Dass Rechts­miss­brauch, die Not­wen­dig­keit begrenzt, dürf­te aber unstrei­tig sein. Dies ist sys­te­ma­tisch kon­se­quent, da auch in den übri­gen Berei­chen des Scha­dens­rechts dem Geschä­dig­ten eine eige­ne Mit­wir­kung bei der Scha­dens­be­sei­ti­gung nur im Rah­men des § 242 BGB zuge­mu­tet wird.[54]

Von ent­schei­den­der Bedeu­tung ist aber die recht­li­che Aus­fül­lung die­ses Begriffs, damit i.E. anhand eini­ger weni­ger prak­ti­ka­bler Kri­te­ri­en fest­ge­stellt wer­den kann, wann die Auf­wen­dung von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten aus­nahms­wei­se nicht not­wen­dig ist. Miss­brauch dürf­te sicher­lich in Kon­stel­la­tio­nen zu beja­hen sein, in denen ein Fall wie ein Ei dem Ande­ren gleicht, so dass nach einer Mehr­zahl von Fäl­len davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass der Geschä­dig­te die Regu­lie­rung selbst betrei­ben kann.[55] Ande­re Miss­brauchs­kon­stel­la­tio­nen sind im Stra­ßen­ver­kehr schwer­lich vor­stell­bar, denn grds. bedarf jeder Fall einer indi­vi­du­el­len und umfas­sen­den Tat­sa­chen­wür­di­gung. Kurz­um: Bei Ein­zel­fäl­len ist in einer ex-ante-Betrach­tung kaum Rechts­miss­brauch vor­stell­bar. Die Erfor­der­lich­keit einer indi­vi­du­el­len Ein­schät­zung durch Rechts­kun­di­ge kann erst bei gehäuf­tem Auf­tre­ten iden­ti­scher Situa­tio­nen ent­fal­len. Aller­dings dürf­ten die­se Kon­stel­la­tio­nen im Stra­ßen­ver­kehr die abso­lu­te Aus­nah­me dar­stel­len, denn kaum ein Unfall gleicht dem ande­ren. Allein die Fül­le der ver­schie­de­nen zu berück­sich­ti­gen­den Umstän­de (Unfall­her­gang, Vor­schä­den, Alko­hol­ein­fluss etc.) zwingt zur Ein­zell­fall­be­trach­tung. Den­noch ist es auch im Stra­ßen­ver­kehr nicht aus­ge­schlos­sen, dass eine Häu­fung iden­ti­scher Fäl­le auf­tritt, wel­che die Not­wen­dig­keit eines Rechts­bei­stan­des ent­fal­len lässt und dem­ge­mäß als rechts­miss­bräuch­lich zu wer­ten ist.

Einen sol­chen Fall hat­te der BGH in sei­ner Auto­bahn­ent­schei­dung vor­lie­gen.[56] In der Sache ging es um die Abwick­lung meh­re­rer Scha­dens­fäl­le an Auto­bahn­ein­rich­tun­gen, die vom zustän­di­gen Auto­bahn­amt jah­re­lang als Rou­ti­ne­fäl­le bear­bei­tet wur­den. Auf­grund Per­so­nal­man­gels und gleich­zei­ti­gen Anstiegs der Zahl der Scha­dens­fäl­le wur­den dann kur­zer­hand Fäl­le an exter­ne Rechts­an­wäl­te über­tra­gen. Im ergan­ge­nen Urteil wur­de die Erstat­tungs­fä­hig­keit ver­neint weil die Ver­ant­wort­lich­keit für den Scha­den und damit die Haf­tung von vorn­her­ein der­art klar gewe­sen sei, dass aus Sicht des Geschä­dig­ten kein Zwei­fel auf­kom­men kön­ne, dass der Schä­di­ger sei­ner Ersatz­pflicht nach­kom­me.[57] Zumin­dest für die erst­ma­li­ge Gel­tend­ma­chung bedür­fe es noch kei­nes Anwalts.[58] De fac­to bedeu­tet dies nichts Ande­res, als die Umschrei­bung von Rechts­miss­brauch, denn bei völ­lig kla­ren, iden­ti­schen Rou­ti­ne­fäl­len ist dem Geschä­dig­ten sicher­lich die ers­te Anmel­dung des Scha­dens zuzu­mu­ten. Dass kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung nach der Rechts­ge­wandt­heit der Betei­lig­ten vor­ge­nom­men wur­de, ist vom oben dar­ge­leg­ten Stand­punkt aus erfreu­lich und zeigt die gerin­ge Bedeu­tung, die die­sem „Kri­te­ri­um“ bei­gemes­sen wird. Die Aus­sa­ge des BGH, dass die Sach­la­ge der­art klar sei, darf hier frei­lich nicht über­be­wer­tet wer­den. Natür­lich kann Miss­brauch nur bei „glas­kla­ren“ Fäl­len auf­tre­ten, was im Stra­ßen­ver­kehr aber wohl nur bei der Beschä­di­gung unbe­weg­li­cher Sachen wie Zäu­nen, Schil­dern oder Leit­plan­ken der Fall sein dürf­te.[59] So lag es auch in die­sem Fall, dem gewöhn­li­chen Durch­schnitts­fall fehlt es daran.

Eine Dif­fe­ren­zie­rung nach Sach­la­ge wird also auch durch BGHZ 127, 348 nicht ein­ge­führt, es wird viel­mehr nur der Rechts­miss­brauch an der sach­li­chen Klar­heit gemes­sen. Inso­fern unter­streicht das Urteil die o.g. Ergeb­nis­se, denn die Auf­wen­dung von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten in wie­der­keh­ren­den iden­ti­schen Rou­ti­ne­fäl­len bewegt sich zwei­fels­oh­ne im Grenz­be­reich des Rechts­miss­brauchs. Für den all­täg­li­che Kraft­ver­kehr dürf­te die Ent­schei­dung dage­gen als Aus­nah­me­fall zu ver­nach­läs­si­gen sein.[60] Die sofor­ti­ge Bei­zie­hung anwalt­li­cher Bera­tung ist im Stra­ßen­ver­kehr dem­nach der Regelfall.

IV. Ergeb­nis

Die Wah­rung der Inter­es­sen des Geschä­dig­ten gebie­tet eine voll­stän­di­ge Sach­ver­halts­auf­klä­rung und eine zweck­mä­ßi­ge Antrag­stel­lung. Hier­zu ist im Stra­ßen­ver­kehr die Bei­zie­hung eines Rechts­an­walts grund­sätz­lich erfor­der­lich. Die Rechts­ge­wandt­heit des Geschä­dig­ten oder die Kom­ple­xi­tät des Falls sind irrele­vant. Sie sind sowohl dog­ma­tisch ver­fehlt, als auch unprak­ti­ka­bel. Die Not­wen­dig­keit der Auf­wen­dung von Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten ent­fällt erst bei Rechts­miss­brauch bzw. blo­ßer Schi­ka­ne. Dies ist im Stra­ßen­ver­kehr aber ledig­lich in Aus­nah­me­fäl­len wie der gehäuf­ten ober­fläch­li­chen Beschä­di­gung unbe­weg­li­cher Ein­rich­tun­gen denk­bar. Da eine per­so­nal oder sach­li­che Dif­fe­ren­zie­rung nicht zu erfol­gen hat, ver­bleibt es auch für Lea­sing­ge­sell­schaf­ten bei den fest­ge­stell­ten all­ge­mei­nen Grund­sät­zen. Lea­sing­ge­sell­schaf­ten kön­nen somit grund­sätz­lich eben­falls sofort einen Rechts­an­walt zur zweck­mä­ßi­gen und sach­dien­li­chen Bear­bei­tung her­an­zie­hen. Von einem Son­der­fall kann daher nicht die Rede sein.

Chris­ti­an Wagner
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Versicherungsrecht
Fach­an­walt für Verkehrsrecht

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[1] Vgl. nur Nix­dorf, VersR 1995, 257.

[2] Stau­din­ger — Schie­mann, Kom­men­tar zum Bür­ger­li­chen Gesetz­buch, Buch 2, Neu­be­ar­bei­tung 2005, § 251, Rn. 114; Mün­che­ner Kom­men­tar zum Bür­ger­li­chen Gesetz­buch – Oet­ker, Band 2a, 4. Auf­la­ge 2003, § 249, Rn. 174; Palandt – Hein­richs, Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, 65. Auf­la­ge 2006, § 249, Rn. 38.

[3] Bamberger/Roth – Grü­ne­berg, Kom­men­tar zum Bür­ger­li­chen Gesetz­buch, 1. Auf­la­ge 2003, § 249, Rn. 73; Becker – Eber­hard, Grund­la­gen der Kos­ten­er­stat­tung bei der Ver­fol­gung zivil­recht­li­cher Ansprü­che, 1985, S.54.

[4] Soer­gel – Mer­tens, Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, Band 2, 1990, § 249, Rn. 62.

[5] Palandt – Hein­richs, Vorb v § 249, Rn. 83.

[6] Becker – Eber­hard, 54 f..

[7] Münch­Komm – Oet­ker, § 249 Rn. 107; BGHZ 3, 261, 266 ff.

[8] BGH NJW 1195, 446f..

[9] Vgl. nur BGH NJW 1986, 2243, 2244f.; Münch­Komm – Oet­ker, § 249, Rn. 174.

[10] Larenz, Lehr­buch des Schuld­rechts Band I All­ge­mei­ner Teil, 14. Auf­la­ge 1987, 510f.

[11] OLG Köln, VersR 1975, 1106; Münch­Komm – Oet­ker, § 249 Rn. 174 mwN.

[12] So zutr. Nix­dorf, VersR 1995, 257, 258.

[13] Stau­din­ger — Schie­mann, § 251, Rn. 114, 121; Becker – Eber­hard, 55f.; Soer­gel – Mer­tens, § 254, Rn. 84.

[14] BGH NJW 1990, 2060ff.; Bamberger/Roth – Grü­ne­berg, Vor § 249, Rn. 47.

[15] Bamberger/Roth – Grü­ne­berg, § 249, Rn. 73.

[16] AG Darm­stadt, zfs 2002, 300.

[17] AG Frank­furt, zfs 1993, 278.

[18] AG Hagen, zfs 1994, 65.

[19] AG Clop­pen­burg, AG Bocholt, zfs 1992, 134.

[20] AG Stutt­gart AnwBl 1971, 112; AG Bonn, AnwBl 1971, 60.

[21] BGH, zfs 95, 48 ff.; AG Düs­sel­dorf, zfs 2000, 309.

[22] Stau­din­ger — Schie­mann, § 251, Rn. 120.

[23] Stau­din­ger — Schie­mann, § 251, Rn. 120.

[24] Stau­din­ger — Wer­ner, § 249 Rn. 22, 11. Aufl. 1967; AG Freu­den­stadt, zfs 1996, 334,335.

[25] LG Mainz, NJW 1972, 161, 162; AG Freu­den­stadt, aaO.

[26] Ein­ge­hend Schmidt, NJW 1970, 1406f.

[27] OLG Mün­chen, VersR 1966, 836, 837; Palandt – Hein­richs, § 249, Rn. 14, 26a; BAG, ZIP 95, 499, 502f..

[28] Schmidt, NJW 1970, 1407, 1407; AG Bonn, AnwBl 1971, 60.

[29] BGH NJW 1975, 160ff.; Stau­din­ger – Medi­cus, 12. Auf­la­ge 1983, § 249, Rn. 226; Palandt – Hein­richs, § 249, Rn. 14.

[30] Stau­din­ger – Medi­cus, 12. Auf­la­ge 1983, § 249, Rn. 232.

[31] BAG, ZIP 1995, 499, 503.

[32] Eben­so: AG Freu­den­stadt, zfs 96, 334, 335; AG Mün­chen zfs 85, 333.

[33] Daher nur i.E. zutr. AG Darm­stadt, zfs 2002, 300.

[34] Zutr. AG Freu­den­stadt. zfs 1996, 334, 335.

[35] BAG, ZIP 95, 499, 503.

[36] Stau­din­ger – Medi­cus, 12. Auf­la­ge 1983, § 249, Rn. 232; Nix­dorf, 260.

[37] z.B. AG Frank­furt, zfs 1993, 278; AG Darm­stadt, zfs 2002, 71, 72.

[38] AG Darm­stadt, aaO.

[39] Nix­dorf, 258.

[40] BGH NJW 1984, 1884; 1986, 2243, 2245.

[41] Soer­gel – Mer­tens, § 249, Rn. 62; Münch­Komm – Oet­ker, § 249 Rn. 175.

[42] BGH, VersR 59, 674,675.

[43] BGH, aaO., Palandt – Hein­richs. Vorb v § 249, Rn. 83.

[44] BGH, aaO.; Bamberger/Roth – Grü­ne­berg, Vor § 249, Rn. 47.

[45] AG Pforz­heim, zfs 2002, 300f.

[46] Stau­din­ger – Wer­ner, 11. Auf­la­ge 1967, § 249, Rn. 22.

[47] RGZ 99, 183.

[48] BGH, aaO.

[49] Nix­dorf, aaO.

[50] BGH zfs 95, 48, 50 mit Anm. Höf­le.

[51] Vgl. nur AG Frank­furt, zfs 95, 148, 149.

[52] Nix­dorf, 260.

[53] So auch AG Frank­furt, aaO.

[54] Nix­dorf, aaO.

[55] AG Frank­furt aaO.

[56] BGH NJW 1995, 446.

[57] BGH NJW 1995, 446, 447.

[58] BGH aaO.

[59] Nix­dorf, 260.

[60] AG Düs­sel­dorf, zfs 2000, 309, 310.