1. Die Sit­ten­wid­rig­keit des Han­delns der Beklag­ten, die eine Prüf­stan­d­er­ken­nungs­soft­ware instal­liert und hier­durch das Kraft­fahrt­bun­des­amt sowie alle zukünf­ti­gen Fahr­zeu­ger­wer­ber getäuscht hat­te, endet mit der Offen­le­gung die­ses Sach­ver­halts im Herbst 2015. Käu­fer eines betrof­fe­nen PKW, die ihr Fahr­zeug nach die­sem Zeit­punkt erwor­ben haben, kön­nen die Beklag­te als Motor­her­stel­le­rin daher nicht (mehr) aus Delikt in Anspruch nehmen.
2. Nach­dem das Soft­ware-Update für die betrof­fe­nen Fahr­zeu­ge vom Kraft­fahrt­bun­des­amt frei­ge­ge­ben wor­den ist, weil kei­ne unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung fest­ge­stellt wur­de und die vor­han­de­nen Abschalt­ein­rich­tun­gen als zuläs­sig ein­ge­stuft wor­den sind, kann eine delik­ti­sche Haf­tung auch nicht allein auf die Behaup­tung gestützt wer­den, das Update ent­hal­te gleich­wohl eine unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung i. S. d. Arti­kel 5 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) 715/2007, die betrof­fe­nen Fahr­zeu­ge sei­en auch nach dem Auf­spie­len des Updates nach wie vor nicht zulassungsfähig.

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