OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2022, AZ 9 U 46/21

Aus­ga­be: 01/02–2022

• 1.
Wird das Fahr­zeug in einem vor­ge­schä­dig­ten Bereich erneut, deckungs­gleich beschä­digt und ist die Unfall­ur­säch­lich­keit der gel­tend gemach­ten Schä­den des­halb strei­tig, muss der Geschä­dig­te dar­le­gen und mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit i.S.v. § 287 ZPO nach­wei­sen, dass der gel­tend gemach­te Scha­den nach Art und Umfang ins­ge­samt oder ein abgrenz­ba­rer Teil hier­von auf das streit­ge­gen­ständ­li­che Unfall­ereig­nis zurück­zu­füh­ren ist.
• 2.
Der Geschä­dig­te muss grund­sätz­lich dar­le­gen und ggf. nach­wei­sen, wel­che ein­grenz­ba­ren Vor­schä­den an dem Fahr­zeug vor­han­den waren und durch wel­che kon­kre­ten Repa­ra­tur­maß­nah­men die­se zeit­lich vor dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Unfall fach­ge­recht besei­tigt wor­den sind.
• 3.
Bei der Bemes­sung der klä­ge­ri­schen Sub­stan­ti­ie­rungs­last zu Art und Aus­maß des Vor­scha­dens und zu Umfang und Güte der Vor­scha­dens­re­pa­ra­tur dür­fen die Anfor­de­run­gen nicht über­spannt wer­den; der Anspruch auf recht­li­ches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darf nicht ver­letzt werden.
• 4.
Das Ver­schwei­gen von Vor­schä­den führt nicht zu einem Anspruchs­aus­schluss nach § 242 BGB. Die Ver­sa­gung nach­weis­lich bestehen­der Ansprü­che ist in dem gesetz­li­chen Regime des mate­ri­el­len Bür­ger­li­chen Rechts qua­si als Neben­stra­fe nicht vorgesehen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/9…