OLG Cel­le, Beschluss vom 20.12.2022, AZ 7 U 299/22

Aus­ga­be: 12/2022

a) Der Fahr­zeug­her­stel­ler hat – die Beacht­lich­keit des Ein­wands unter­stellt – dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, dass der Geschä­dig­te einen bestimm­ten scha­den­min­dern­den hypo­the­ti­schen alter­na­ti­ven Fahr­zeug­er­werb in jedem Fall getä­tigt hätte.
b) Es obliegt der Beklag­ten vor­zu­tra­gen, wel­ches Fahr­zeug sich der Klä­ger anstel­le des tat­säch­lich erwor­be­nen ange­schafft hät­te, zu wel­chen Kon­di­tio­nen dies mög­lich gewe­sen wäre und dass dies ohne den Erwerb des mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung mani­pu­lier­ten Fahr­zeugs mit Sicher­heit gesche­hen wäre.
2. Ein all­ge­mei­ner Erfah­rungs­satz des Inhalts, dass sich der durch eine vor­sätz­li­che sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung zum Abschluss eines unge­woll­ten Fahr­zeug­kauf­ver­tra­ges gebrach­te Geschä­dig­te ohne das haf­tungs­be­grün­den­de Ver­hal­ten ein ver­gleich­ba­res Fahr­zeug zu glei­chen Finan­zie­rungs­be­din­gun­gen ange­schafft hät­te, exis­tiert nicht.
3. Der Schä­di­ger ist mit dem Ein­wand eines hypo­the­ti­schen Alter­na­ti­ver­werbs hin­sicht­lich der Finan­zie­rungs­kos­ten aus­ge­schlos­sen, wenn er sich zugleich auf die Anrech­nung der von dem Geschä­dig­ten gezo­ge­nen Nut­zun­gen im Wege des Vor­teils­aus­gleichs beruft..

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