OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 1 U 152/20

Aus­ga­be: 4–5/2021

1.Verlangt der Geschä­dig­te wegen der Chro­ni­fi­zie­rung sei­ner unfall­be­ding­ten, behand­lungs­be­dürf­ti­gen Erkran­kung ein wei­te­res Schmer­zens­geld, kann dem die Rechts­kraft des vor­an­ge­gan­ge­nen Schmer­zens­geld­ur­teils entgegenstehen.

2.Ob sich Ver­let­zungs­fol­gen im Zeit­punkt der Zuer­ken­nung eines Schmer­zens­gel­des im Vor­pro­zess nach den Kennt­nis­sen und Erfah­run­gen eines inso­weit Sach­kun­di­gen als der­art nahe lie­gend dar­stell­ten, dass sie schon dort bei der Bemes­sung des Schmer­zens­gel­des berück­sich­tigt wer­den konn­ten, beur­teilt sich nicht nach der pro­zen­tua­len Wahr­schein­lich­keit des Ein­tre­tens die­ser Ver­let­zungs­fol­gen. Ent­schei­dend ist allein die objek­ti­ve Mög­lich­keit des Geschä­dig­ten, das dies­be­züg­li­che Risi­ko zu die­sem Zeit­punkt schmer­zens­geld­erhö­hend gel­tend zu machen.

3.Nur dann, wenn eine Berück­sich­ti­gung der Ver­let­zungs­fol­ge so gut wie aus­ge­schlos­sen erscheint, weil die Mög­lich­keit ihres Ein­tritts eher theo­re­ti­scher Natur, ohne jeg­li­che kon­kre­te Anhalts­punk­te ist, wes­we­gen sie ein Sach­kun­di­ger nicht in eine Dar­stel­lung mög­li­cher Ver­let­zungs­fol­gen auf­neh­men wür­de, fehlt es an der objek­ti­ven Mög­lich­keit in dem vor­ge­nann­ten Sinne.

4.Ist die Behand­lung der unfall­be­ding­ten Ver­let­zung noch nicht abge­schlos­sen und lässt sich – wie regel­mä­ßig – der Behand­lungs­er­folg nicht sicher vor­her­sa­gen, besteht für den Geschä­dig­ten bei Erhe­bung sei­ner Schmer­zens­geld­kla­ge die Gele­gen­heit wie auch der Anlass, ent­we­der einen Auf­schlag auf das Schmer­zens­geld wegen des fort­be­stehen­den Risi­kos gel­tend zu machen oder aber sich auf eine offe­ne Teil­kla­ge zu beschrän­ken, mit der die mög­li­che, aber noch nicht ein­ge­tre­te­ne Scha­dens­fol­ge aus der Schmer­zens­geld­be­mes­sung her­aus­ge­nom­men wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…