Sach­ver­halt:

Der Klä­ger ver­langt von der Beklag­ten Scha­dens­er­satz in Höhe von 1.223,19 € wegen einer Beschä­di­gung sei­nes Fahr­zeugs in einer Wasch­stra­ße, die von der Beklag­ten betrie­ben wird. 

Der Klä­ger befand sich mit sei­nem BMW in der von der Beklag­ten betrie­be­nen Wasch­stra­ße. Bei die­ser han­delt es sich um eine voll­au­to­ma­ti­sier­te Anla­ge, durch die die Fahr­zeu­ge wäh­rend des Wasch­vor­gangs von einem Schlepp­band mit einer gerin­gen Geschwin­dig­keit gezo­gen wer­den. Dabei befin­den sich die lin­ken Räder auf der För­der­ein­rich­tung, wäh­rend die rech­ten Räder frei über den Boden lau­fen. Vor dem BMW des Klä­gers befand sich ein Mer­ce­des, hin­ter dem BMW befand sich ein Hyun­dai. Wäh­rend des Wasch­vor­gangs betä­tig­te der Fah­rer des Mer­ce­des grund­los die Brem­se, wodurch die­ses Fahr­zeug aus dem Schlepp­band geriet und ste­hen­blieb, wäh­rend der BMW sowie der dahin­ter befind­li­che Hyun­dai wei­ter­ge­zo­gen wur­den. Hier­bei wur­de der BMW auf den Mer­ce­des und der Hyun­dai auf den BMW geschoben. 

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf: 

Das Amts­ge­richt hat die Beklag­te antrags­ge­mäß zum Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Auf die Beru­fung der Beklag­ten hat das Land­ge­richt die Kla­ge abge­wie­sen. Mit der vom Land­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on erstrebt der Klä­ger die Wie­der­her­stel­lung der vom Amts­ge­richt aus­ge­spro­che­nen Ver­ur­tei­lung der Beklagten. 

Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs: 

Der VII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat auf die Revi­si­on des Klä­gers das Urteil des Land­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Land­ge­richt zurückverwiesen. 

Bei einem Ver­trag über die Rei­ni­gung eines Fahr­zeugs besteht die Schutz­pflicht des Betrei­bers der Wasch­stra­ße, das Fahr­zeug des Kun­den vor Beschä­di­gun­gen beim Wasch­vor­gang zu bewah­ren. Dabei kann aller­dings nicht jeder abs­trak­ten Gefahr vor­beu­gend begeg­net wer­den. Es sind nur die­je­ni­gen Vor­keh­run­gen zu tref­fen, die nach den Umstän­den erfor­der­lich und zumut­bar sind. Die Zumut­bar­keit von Siche­rungs­vor­keh­run­gen bestimmt sich dabei unter Abwä­gung der Wahr­schein­lich­keit der Gefahr­ver­wirk­li­chung, der Gewich­tig­keit mög­li­cher Scha­dens­fol­gen und der Höhe des Kos­ten­auf­wands, der mit den Siche­rungs­vor­keh­run­gen ein­her­geht. Zu den gebo­te­nen Siche­rungs­vor­keh­run­gen kann auch die Erfül­lung von Hin­weis­pflich­ten gehören. 

Nach den nicht zu bean­stan­den­den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts sind tech­ni­sche Siche­rungs­vor­keh­run­gen, die ein Auf­fah­ren bei einem Brems­vor­gang eines vor­aus­fah­ren­den Fahr­zeugs ver­hin­dern, bei Wasch­stra­ßen nicht üblich. Zudem ist eine unun­ter­bro­che­ne Über­wa­chung der Anla­ge, sei es durch den Ein­satz von Video­an­la­gen oder durch Mit­ar­bei­ter, die neben dem Schlepp­band mit­lau­fen, wegen des damit ver­bun­de­nen tech­ni­schen und per­so­nel­len Auf­wands nicht zumut­bar und unverhältnismäßig. 

Der Schutz der Rechts­gü­ter der Benut­zer erfor­dert es, dass von dem Betrei­ber der Wasch­stra­ße nicht nur die Ein­hal­tung der all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ver­langt wird. Sind Schä­di­gun­gen zu besor­gen, wenn die Kun­den bei der Nut­zung der Anla­ge — zwar sel­ten, aber vor­her­seh­bar — nicht die not­wen­di­gen Ver­hal­tens­re­geln ein­hal­ten, muss der Betrei­ber in geeig­ne­ter Wei­se dar­auf hin­wir­ken, dass kein Fehl­ver­hal­ten vor­kommt. Den Betrei­ber einer Wasch­stra­ße trifft des­halb die Pflicht, die Benut­zer der Anla­ge in geeig­ne­ter und ihm zumut­ba­rer Wei­se über die zu beach­ten­den Ver­hal­tens­re­geln zu informieren. 

Ob die Beklag­te die­se Pflicht erfüllt und den Fah­rer des Mer­ce­des ent­spre­chend infor­miert hat, hat das Land­ge­richt nicht geprüft. Dies hat das Land­ge­richt nachzuholen. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=85694&pos=1&anz=121