Der u.a. für Ver­kehrs­straf­sa­chen zustän­di­ge 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat über die Revi­sio­nen in drei soge­nann­ten “Raser-Fäl­len” entschieden. 

Urteil vom 1. März 2018 — 4 StR 399/17 – der Ber­li­ner Fall 

Das Land­ge­richt Ber­lin hat zwei Ange­klag­te (unter ande­rem) wegen mit­tä­ter­schaft­lich began­ge­nen Mor­des zu lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe verurteilt.

Nach den Fest­stel­lun­gen der Schwur­ge­richts­kam­mer des Land­ge­richts führ­ten die damals 24 und 26 Jah­re alten Ange­klag­ten am 1. Febru­ar 2016 gegen 0:30 Uhr in Ber­lin ent­lang des Kur­fürs­ten­damms und der Tau­ent­zi­en­stra­ße ein spon­ta­nes Auto­rennen durch. In des­sen Ver­lauf fuh­ren sie nahe­zu neben­ein­an­der bei Rot­licht zei­gen­der Ampel und mit Geschwin­dig­kei­ten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in den Bereich der Kreu­zung Tauentzienstraße/Nürnberger Stra­ße ein. Im Kreu­zungs­be­reich kol­li­dier­te der auf der rech­ten Fahr­bahn fah­ren­de Ange­klag­te mit einem Pkw, der bei grü­nem Ampel­licht aus der Nürn­ber­ger Stra­ße von rechts kom­mend in die Kreu­zung ein­ge­fah­ren war. Des­sen Fah­rer erlag noch am Unfall­ort sei­nen schwe­ren Ver­let­zun­gen. Durch die Wucht des Auf­pralls wur­de das Fahr­zeug die­ses Ange­klag­ten zudem auf das neben ihm fah­ren­de Fahr­zeug des Mit­an­ge­klag­ten geschleu­dert, in wel­chem die Neben­klä­ge­rin auf dem Bei­fah­rer­sitz saß. Die­se wur­de bei dem Unfall erheb­lich, die Ange­klag­ten wur­den leicht verletzt. 

Auf die Revi­sio­nen der Ange­klag­ten hat der 4. Straf­se­nat das Urteil des Land­ge­richts ins­ge­samt auf­ge­ho­ben. Die Ver­ur­tei­lung wegen Mor­des konn­te kei­nen Bestand haben, weil sie auf einer in mehr­fa­cher Hin­sicht rechts­feh­ler­haf­ten Grund­la­ge ergan­gen ist. 

Der vom Land­ge­richt Ber­lin fest­ge­stell­te Gesche­hens­ab­lauf trägt schon nicht die Annah­me eines vor­sätz­li­chen Tötungs­de­likts. Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen, an die der Senat gebun­den ist, hat­ten die Ange­klag­ten die Mög­lich­keit eines für einen ande­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer töd­li­chen Aus­gangs ihres Ren­nens erst erkannt und bil­li­gend in Kauf genom­men, als sie in die Unfall­kreu­zung ein­fuh­ren. Genau für die­sen Zeit­punkt hat das Land­ge­richt aller­dings auch fest­ge­stellt, dass die Ange­klag­ten kei­ne Mög­lich­keit mehr hat­ten, den Unfall zu ver­hin­dern; sie sei­en “abso­lut unfä­hig gewe­sen, noch zu reagie­ren”. Nach die­sen Fest­stel­lun­gen war das zu dem töd­li­chen Unfall füh­ren­de Gesche­hen bereits unum­kehr­bar in Gang gesetzt, bevor die für die Annah­me eines Tötungs­vor­sat­zes erfor­der­li­che Vor­stel­lung bei den Ange­klag­ten ent­stan­den war. Ein für den Unfall und den Tod unfall­be­tei­lig­ter Ver­kehrs­teil­neh­mer ursäch­li­ches Ver­hal­ten der Ange­klag­ten, das von einem Tötungs­vor­satz getra­gen war, gab es nach die­sen ein­deu­ti­gen Urteils­fest­stel­lun­gen nicht. 

Davon abge­se­hen lei­det auch die Beweis­wür­di­gung der Straf­kam­mer zur sub­jek­ti­ven Sei­te der Tat unter durch­grei­fen­den recht­li­chen Män­geln. Die­se betref­fen die Aus­füh­run­gen zu der Fra­ge, ob eine etwa­ige Eigen­ge­fähr­dung der Ange­klag­ten im Fal­le eines Unfalls gegen das Vor­lie­gen eines Tötungs­vor­sat­zes spre­chen könn­te. Dies hat das Land­ge­richt mit der Begrün­dung ver­neint, dass die Ange­klag­ten sich in ihren Fahr­zeu­gen abso­lut sicher gefühlt und eine Eigen­ge­fähr­dung aus­ge­blen­det hät­ten. Mit die­ser Erwä­gung ist aber nicht ohne Wei­te­res in Ein­klang zu brin­gen, dass die Ange­klag­ten, wie das Land­ge­richt wei­ter ange­nom­men hat, bezüg­lich der tat­säch­lich ver­letz­ten Bei­fah­re­rin des einen von ihnen schwe­re und sogar töd­li­che Ver­let­zun­gen als Fol­ge eines Unfalls in Kauf genom­men haben. Schon die­sen Wider­spruch in der Gefähr­dungs­ein­schät­zung der Ange­klag­ten zu Per­so­nen, die sich in dem­sel­ben Fahr­zeug befan­den, hat die Schwur­ge­richts­kam­mer nicht auf­ge­löst. Hin­zu kommt, dass sie auch die Annah­me, die Ange­klag­ten hät­ten sich in ihren Fahr­zeu­gen abso­lut sicher gefühlt, nicht in der erfor­der­li­chen Wei­se belegt hat. Sie hat die­se Annah­me dar­auf gestützt, dass mit den Ange­klag­ten ver­gleich­ba­re Fah­rer sich in ihren ton­nen­schwe­ren, stark beschleu­ni­gen­den und mit umfas­sen­der Sicher­heits­tech­nik aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeu­gen regel­mä­ßig sicher fühl­ten “wie in einem Pan­zer oder in einer Burg”. Einen Erfah­rungs­satz die­ses Inhalts gibt es aber nicht. 

Ein wei­te­rer Rechts­feh­ler betrifft die Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten, des­sen Fahr­zeug nicht mit dem des Unfall­op­fers kol­li­diert ist. Sei­ne Ver­ur­tei­lung wegen mit­tä­ter­schaft­lich began­ge­nen Mor­des könn­te – selbst wenn die Straf­kam­mer die Annah­me eines Tötungs­vor­sat­zes bei Bege­hung der Tat­hand­lun­gen rechts­feh­ler­frei begrün­det hät­te – kei­nen Bestand haben. Aus den Urteils­fest­stel­lun­gen ergibt sich näm­lich nicht, dass die Ange­klag­ten ein Tötungs­de­likt als Mit­tä­ter began­gen haben. Dafür wäre erfor­der­lich, dass die Ange­klag­ten einen auf die Tötung eines ande­ren Men­schen gerich­te­ten gemein­sa­men Tat­ent­schluss gefasst und die­sen gemein­schaft­lich (arbeits­tei­lig) aus­ge­führt hät­ten. Die Ver­ab­re­dung, gemein­sam ein ille­ga­les Stra­ßen­ren­nen aus­zu­tra­gen, auf die das Land­ge­richt abge­stellt hat, hat einen ande­ren Inhalt und reicht für die Annah­me eines mit­tä­ter­schaft­li­chen Tötungs­de­likts nicht aus. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Ber­lin — Urteil vom 27. Febru­ar 2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)

Urteil vom 1. März 2018 — 4 StR 311/17 – der Bre­mer Fall 

Das Land­ge­richt Bre­men hat den zur Tat­zeit 23-jäh­ri­gen Ange­klag­ten unter ande­rem wegen fahr­läs­si­ger Tötung in Tat­ein­heit mit vor­sätz­li­cher Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs zu einer Frei­heits­stra­fe von zwei Jah­ren und neun Mona­ten ver­ur­teilt. Fer­ner hat es Füh­rerschein­maß­nah­men angeordnet. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts war der Ange­klag­te im Vor­feld des ver­fah­rens­ge­gen­ständ­li­chen Unfalls dadurch in Erschei­nung getre­ten, dass er sei­ne Motor­rad­aus­fahr­ten ein­schließ­lich dabei began­ge­ner Ver­kehrs­ver­stö­ße, dar­un­ter deut­li­che Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen und Rot­licht­ver­stö­ße, bis­wei­len mit einer Helm­ka­me­ra auf­zeich­ne­te, sein Fahr­ver­hal­ten dabei kom­men­tier­te und die von ihm erstell­ten Vide­os im Inter­net zur Schau stell­te. Auch am Abend des 17. Juni 2016 fuhr der Ange­klag­te – ohne dies aller­dings zu fil­men – zunächst mit sei­nem 200 PS star­ken Motor­rad mit bis zu 150 km/h auf inner­städ­ti­schen Stra­ßen Bre­mens. Auf die Unfall­kreu­zung und die für ihn Grün und dann Gelb zei­gen­de Ampel fuhr er mit 97 km/h zu. Infol­ge der nach wie vor weit über­höh­ten Geschwin­dig­keit ver­moch­te er trotz einer sofort ein­ge­lei­te­ten Voll­brem­sung nicht zu ver­hin­dern, dass er einen 75-jäh­ri­gen Fuß­gän­ger, der vor der Kreu­zung von rechts kom­mend im Begriff war, bei für ihn Rot zei­gen­der Fuß­gän­ger­am­pel die Stra­ße zu über­que­ren, mit sei­nem Motor­rad erfass­te. Das Opfer erlag wenig spä­ter sei­nen schwe­ren Unfall­ver­let­zun­gen. Der Ange­klag­te wur­de bei der Kol­li­si­on schwer verletzt. 

Der 4. Straf­se­nat hat sowohl die Revi­si­on des Ange­klag­ten, mit der er sich nur noch gegen den Rechts­fol­gen­aus­spruch wand­te, als auch die Revi­si­on der Staats­an­walt­schaft, die eine Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten wegen eines vor­sätz­li­chen Tötungs­de­likts erstreb­te, als unbe­grün­det ver­wor­fen. Ins­be­son­de­re war die von der Staats­an­walt­schaft ange­grif­fe­ne Beweis­wür­di­gung, mit der das Land­ge­richt einen (beding­ten) Tötungs­vor­satz des Ange­klag­ten ver­neint hat, nicht zu bean­stan­den. Das Land­ge­richt hat die sub­jek­ti­ve Tat­sei­te viel­mehr auf der Grund­la­ge einer umfas­sen­den und sorg­fäl­ti­gen Gesamt­schau aller hier­für maß­geb­li­chen Umstän­de des Ein­zel­fal­les bewer­tet und ist recht­lich bean­stan­dungs­frei zu der Über­zeu­gung gelangt, dass der Ange­klag­te trotz der von ihm erkann­ten Gefahr, durch sei­ne Fahr­wei­se ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer zu gefähr­den, dar­auf ver­trau­te, dass alles gut gehen und nie­mand zu Tode kom­men wer­de. Zur Begrün­dung hat es u.a. dar­auf ver­wie­sen, dass der Ange­klag­te bei Wahr­neh­mung des Fuß­gän­gers sofort eine Voll­brem­sung ein­lei­te­te und für ihn als Motor­rad­fah­rer ein Unfall mit der Gefahr schwe­rer eige­ner Ver­let­zun­gen ver­bun­den war, was neben der aus­führ­lich und nach­voll­zieh­bar begrün­de­ten Fehl­ein­schät­zung der eige­nen Fahr­fä­hig­kei­ten deut­lich dafür sprach, dass er glaub­te, einen Unfall ver­mei­den zu können. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Bre­men — Urteil vom 31. Janu­ar 2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)

Urteil vom 1. März 2018 — 4 StR 158/17 – der Frank­fur­ter Fall 

Das Land­ge­richt Frank­furt am Main hat den Ange­klag­ten – als Her­an­wach­sen­den – u.a. wegen fahr­läs­si­ger Tötung in Tat­ein­heit mit Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs zu einer Jugend­stra­fe von drei Jah­ren ver­ur­teilt und Füh­rerschein­maß­nah­men angeordnet. 

Das Land­ge­richt hat fest­ge­stellt, dass der zur Tat­zeit 20-jäh­ri­ge Ange­klag­te am Abend des 22. April 2015 als Füh­rer eines gemie­te­ten Pkw auf dem Weg zu einem Tref­fen mit Freun­den die Stra­ße Schwan­hei­mer Ufer in Rich­tung der Frank­fur­ter Innen­stadt befuhr. In die Kreu­zung im Bereich der Auto­bahn­auf­fahrt zur BAB 5 fuhr er mit 142 km/h (erlaub­te Höchst­ge­schwin­dig­keit 70 km/h) ein, obwohl die dor­ti­ge Licht­zei­chen­an­la­ge für ihn bereits seit 7 Sekun­den Rot zeig­te. Im Bereich der Kreu­zung fuhr der Ange­klag­te unge­bremst – das Her­an­na­hen des ande­ren Fahr­zeugs konn­te er wegen eines sicht­be­hin­dern­den Bewuch­ses mit Büschen nicht sehen – in die rech­te Sei­te des Pkw des Geschä­dig­ten. Die­ser war aus der Gegen­rich­tung kom­mend bei Grün­licht los­ge­fah­ren und im Begriff, vor­fahrts­be­rech­tigt die Fahr­bahn des Ange­klag­ten in Rich­tung der Auto­bahn­auf­fahrt zu que­ren. Der Geschä­dig­te erlag noch am Unfall­ort sei­nen schwe­ren Ver­let­zun­gen; der Ange­klag­te wur­de nur leicht verletzt. 

Der 4. Straf­se­nat hat das Urteil auf die Revi­si­on der Staats­an­walt­schaft wegen eines Feh­lers in der Beweis­wür­di­gung auf­ge­ho­ben, soweit der Ange­klag­te wegen des vor­ge­nann­ten Gesche­hens ver­ur­teilt wor­den ist. Das Land­ge­richt hat bei sei­ner Prü­fung, ob der Ange­klag­te den Tod des Geschä­dig­ten bedingt vor­sätz­lich oder nur bewusst fahr­läs­sig her­bei­führ­te, zwar im Grund­satz zutref­fend die dem Ange­klag­ten bei einem Unfall dro­hen­de Gefahr für sei­ne eige­ne kör­per­li­che Inte­gri­tät als vor­satz­kri­ti­schen Umstand in sei­ne Betrach­tung ein­be­zo­gen, das die­sem Umstand bei­gemes­se­ne hohe Gewicht aber nicht aus­rei­chend belegt. Das Land­ge­richt ist von der Annah­me aus­ge­gan­gen, dass der Ange­klag­te bei einer Kol­li­si­on – trotz des zu Recht her­an­ge­zo­ge­nen Aspekts, dass er nicht ange­schnallt war – “zwangs­läu­fig” auch sei­nen eige­nen Tod bil­li­gend in Kauf genom­men hät­te. Die Urteils­grün­de ver­hal­ten sich aber nicht dazu, wel­che kon­kre­ten Unfall­sze­na­ri­en der Ange­klag­te, der den Tod ande­rer als mög­li­che Fol­ge sei­nes Han­delns nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts erkannt hat­te, vor Augen hat­te. Da es eine gene­rel­le Regel, wonach bei Fahr­zeug­kol­li­sio­nen die Risi­ken für die Insas­sen der am Unfall betei­lig­ten Fahr­zeu­ge nahe­zu gleich­mä­ßig ver­teilt sind und des­halb die Inkauf­nah­me töd­li­cher Fol­gen für Insas­sen im unfall­geg­ne­ri­schen Fahr­zeug not­wen­dig auch die Bil­li­gung eines gleich­ge­la­ger­ten Eigen­ri­si­kos zur Fol­ge hat, in die­ser All­ge­mein­heit nicht gibt, hät­te die­ser Gesichts­punkt der wei­te­ren Begrün­dung bedurft. 

Ein dar­über hin­aus vor­lie­gen­der Rechts­feh­ler bei der Straf­zu­mes­sung, der sich auch zum Nach­teil des Ange­klag­ten aus­ge­wirkt haben kann, hat zu einem Teil­erfolg der Revi­si­on des Ange­klag­ten geführt. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Frank­furt am Main — Urteil vom 1. Dezem­ber 2016 – 5/8 KLs 4690 Js 215349/15 (1/16)

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=81300&pos=0&anz=45