(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben eine Ent­schei­dung zur Ersatz­fä­hig­keit von Finan­zie­rungs­kos­ten bei Die­sel-Fäl­len getroffen.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zu sei­nem Urteil vom 13. April 2021 — VI ZR 274/20.

  • Sach­ver­halt:

Die Klä­ge­rin erwarb im Febru­ar 2013 von einem Auto­haus einen gebrauch­ten VW Golf. Den Kauf­preis bezahl­te sie zum Teil in bar, den Rest finan­zier­te sie mit einem Dar­le­hen der Volks­wa­gen Bank. Die Beklag­te ist Her­stel­le­rin des Fahr­zeugs, das mit einem Die­sel­mo­tor des Typs EA189, Schad­stoff­norm Euro 5, aus­ge­stat­tet ist. Die­ser Motor hat­te eine Steue­rungs­soft­ware, die erkann­te, ob sich das Fahr­zeug auf einem Prüf­stand oder im nor­ma­len Stra­ßen­ver­kehr befand. Im Prüf­stands­be­trieb führ­te die Soft­ware zu einer erhöh­ten Abgas­rück­füh­rung im Ver­gleich zum Nor­mal­be­trieb, wodurch die Grenz­wer­te für Stick­oxid­emis­sio­nen der Abgas­norm Euro 5 auf dem Prüf­stand ein­ge­hal­ten wer­den konnten.

Zwi­schen den Par­tei­en war zuletzt im Wesent­li­chen noch die Ersatz­fä­hig­keit der Finan­zie­rungs­kos­ten im Streit, die der Klä­ge­rin in Höhe von 3.275,55 € für Dar­le­hens­zin­sen und eine Kre­dit­aus­fall­ver­si­che­rung ent­stan­den sind. 

  • Bis­he­ri­ger Prozessverlauf: 

Das Land­ge­richt hat der Kla­ge auf Erstat­tung der Finan­zie­rungs­kos­ten statt­ge­ge­ben. Die Beru­fung der Beklag­ten hat­te kei­nen Erfolg. Nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts hat die Klä­ge­rin gegen die Beklag­te nach § 826 BGB neben dem Anspruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses Zug um Zug gegen Über­eig­nung und Über­ga­be des Fahr­zeugs auch einen Anspruch auf Erstat­tung der Finan­zie­rungs­kos­ten in vol­ler Höhe. 

  • Ent­schei­dung des Senats: 

Der unter ande­rem für das Recht der uner­laub­ten Hand­lun­gen zustän­di­ge VI. Zivil­se­nat hat das ange­foch­te­ne Urteil bestä­tigt und die Revi­si­on der Beklag­ten zurückgewiesen.

Die Vor­in­stan­zen haben auf der Grund­la­ge der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zutref­fend ange­nom­men, dass die Beklag­te die Klä­ge­rin durch das Inver­kehr­brin­gen eines Fahr­zeugs mit Abschalt­ein­rich­tung vor­sätz­lich sit­ten­wid­rig geschä­digt hat. Die Klä­ge­rin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stel­len, als wäre es nicht zu dem Fahr­zeu­ger­werb gekom­men. Hät­te die Klä­ge­rin das Fahr­zeug nicht gekauft, hät­te sie den Kauf­preis nicht mit einem Dar­le­hen der Volks­wa­gen Bank teil­wei­se finan­ziert. Die Beklag­te hat daher neben dem Kauf­preis für das Fahr­zeug auch die Finan­zie­rungs­kos­ten in vol­ler Höhe zu erstat­ten. Einen Vor­teil, der im Wege der Vor­teils­aus­glei­chung scha­dens­min­dernd zu berück­sich­ti­gen wäre, hat­te die Klä­ge­rin durch die Finan­zie­rung nicht. Die Finan­zie­rung ver­schaff­te der Klä­ge­rin kei­nen Liqui­di­täts­vor­teil im Ver­gleich zu dem Zustand, der bestan­den hät­te, hät­te sie vom Kauf Abstand genom­men. Die Finan­zie­rungs­kos­ten erhö­hen auch nicht den objek­ti­ven Wert des Fahr­zeugs und ver­grö­ßern damit nicht den Gebrauchs­vor­teil, den die Klä­ge­rin aus der Nut­zung des Fahr­zeugs gezo­gen hat.

Fischer riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — ver­wies. 

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Mar­cus Fischer
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Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.

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