BGH, Beschluss vom 18.01.2023, AZ VI ZR 73/21

Aus­ga­be: 01–2023

a) Die Bemes­sung der Höhe der Hin­ter­blie­be­nen­ent­schä­di­gung ist grund­sätz­lich Sache des nach § 287 ZPO beson­ders frei gestell­ten Tatrich­ters. Er hat die kon­kre­te see­li­sche Beein­träch­ti­gung des betrof­fe­nen Hin­ter­blie­be­nen zu bewer­ten und hier­bei die Beson­der­hei­ten des jewei­li­gen Ein­zel­fal­les zu berück­sich­ti­gen. Ähn­lich wie beim Schmer­zens­geld sind dabei sowohl der Aus­gleichs- als auch der Genug­tu­ungs­ge­dan­ke in den Blick zu nehmen.
b) Maß­ge­bend für die Höhe der Hin­ter­blie­be­nen­ent­schä­di­gung sind im Wesent­li­chen die Inten­si­tät und Dau­er des erlit­te­nen see­li­schen Leids und der Grad des Ver­schul­dens des Schä­di­gers. Dabei las­sen sich aus der Art des Nähe­ver­hält­nis­ses, der Bedeu­tung des Ver­stor­be­nen für den Anspruch­stel­ler und der Qua­li­tät der tat­säch­lich geleb­ten Bezie­hung indi­zi­el­le Rück­schlüs­se auf die Inten­si­tät des see­li­schen Leids ableiten.

c) Der in dem Gesetz­ent­wurf der Frak­tio­nen der CDU/CSU und SPD genann­te Betrag in Höhe von 10.000 € (BT-Drucks. 18/11397, S. 11) bie­tet eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Bemes­sung der Hin­ter­blie­be­nen­ent­schä­di­gung, von der im Ein­zel­fall sowohl nach unten als auch nach oben abge­wi­chen wer­den kann. Er stellt kei­ne Ober­gren­ze dar.
d) Die Ein­füh­rung eines Anspruchs auf Hin­ter­blie­be­nen­geld dien­te dem Zweck, den Hin­ter­blie­be­nen für imma­te­ri­el­le Beein­träch­ti­gun­gen unter­halb der Schwel­le einer Gesund­heits­ver­let­zung einen Anspruch auf ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung in Geld ein­zu­räu­men. Der dem Hin­ter­blie­be­nen im Ein­zel­fall zuer­kann­te Betrag muss des­halb im Regel­fall hin­ter dem­je­ni­gen zurück­blei­ben, der ihm zustän­de, wenn das von ihm erlit­te­ne see­li­sche Leid die Qua­li­tät einer Gesund­heits­ver­let­zung hätte.

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