BGH, Beschluss vom 25.11.2022, AZ VI ZR 35/22

Aus­ga­be: 10 — 11/2022

a) Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen der vor­über­ge­hen­den Ent­zie­hung der Gebrauchs­mög­lich­keit eines Kraft­fahr­zeugs besteht nicht, wenn dem Geschä­dig­ten ein wei­te­res Fahr­zeug zur Ver­fü­gung steht, des­sen ersatz­wei­se Nut­zung ihm zumut­bar ist.
b) Die Unzu­mut­bar­keit der Nut­zung des wei­te­ren Fahr­zeugs lässt sich nicht mit dem Argu­ment begrün­den, dass das Fahr­zeug, des­sen Nut­zung vor­über­ge­hend ent­zo­gen ist, gegen­über dem Zweit­fahr­zeug eine höhe­re Wert­schät­zung des Geschä­dig­ten erfah­re, etwa weil ihm ein höhe­res Pres­ti­ge zukom­me, es ein ande­res Fahr­ge­fühl ver­mitt­le oder den indi­vi­du­el­len Genuss erhöhe.

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