a) Zu den ver­mehr­ten Bedürf­nis­sen im Sin­ne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehö­ren sowohl die Kos­ten für die Beschäf­ti­gung einer Pfle­ge­per­son als auch der Betreu­ungs­auf­wand naher Ange­hö­ri­ger, der über die übli­cher­wei­se im Krank­heits­fall zu erwar­ten­de per­sön­li­che Zuwen­dung inner­halb der Fami­lie hinausgeht.

b) Der ersatz­fä­hi­ge Auf­wand zur Befrie­di­gung ver­mehr­ter Bedürf­nis­se bestimmt sich nach den Dis­po­si­tio­nen, die ein ver­stän­di­ger Geschä­dig­ter in sei­ner beson­de­ren Lage tref­fen würde.

c) Kom­men zum Aus­gleich der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten mit unter­schied­li­chem Kos­ten­auf­wand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, wel­cher Bedarf in der vom Geschä­dig­ten in zumut­ba­rer Wei­se gewähl­ten Lebens­ge­stal­tung tat­säch­lich anfällt.

d) Die Fra­ge, ob der Geschä­dig­te sei­ne Lebens­ge­stal­tung in zumut­ba­rer Wei­se gewählt hat, bestimmt sich nach den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­fal­les. Eine für sämt­li­che Fall­ge­stal­tun­gen gel­ten­de Ober­gren­ze in dem Sin­ne, dass der Ersatz der für die häus­li­che Pfle­ge anfal­len­den Kos­ten gene­rell auf den dop­pel­ten Betrag (oder ein ande­res Viel­fa­ches) der jewei­li­gen Heim­un­ter­brin­gungs­kos­ten beschränkt wäre, exis­tiert nicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=89739&pos=47&anz=532