a) Las­sen sich bei dem vor­über­ge­hen­den Ent­zug der Gebrauchs­mög­lich­keit eines aus­schließ­lich gewerb­lich genutz­ten Fahr­zeugs die mate­ri­el­len Aus­wir­kun­gen des Aus­falls des Fahr­zeugs quan­ti­fi­zie­ren, kann eine (abs­trak­te) Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung nicht ver­langt wer­den. Das gilt unab­hän­gig davon, ob das aus­ge­fal­le­ne Fahr­zeug unmit­tel­bar der Gewinn­erzie­lung dient, weil der Er-trag allein mit Trans­port­leis­tun­gen erzielt wird, oder nur mit­tel­bar, näm­lich zur Unter­stüt­zung einer ande­ren gewerb­li­chen Tätig­keit ein­ge­setzt wird.

b) Der Betriebs­be­reit­schaft eines aus­schließ­lich gewerb­lich genutz­ten Fahr­zeugs, also sei­ner stän­di­gen Ver­füg­bar­keit und Ein­satz­fä­hig­keit, kommt kein eigen­stän­di­ger Ver­mö­gens­wert zu, wes­halb der vor­über­ge­hen­de Ent­zug der Gebrauchs­mög­lich­keit als sol­cher kein Scha­den ist. Der Geschä­dig­te kann für die Gebrauch­sent­beh­rung — unab­hän­gig­vom Ein­tritt eines Erwerbs­scha­dens oder dar­über hin­aus — kei­ne (abs­trak­te oder an den Vor­hal­te­kos­ten ori­en­tier­te) Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung verlangen.

c) Die Recht­spre­chung, wonach die infol­ge eines zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­ten­den Ereig­nis­ses ent­fal­len­de Mög­lich­keit des Geschä­dig­ten, pri­va­te, eigen­wirt­schaft­lich genutz­te Sachen oder Güter plan­ge­mäß ver­wen­den oder nut­zen zu kön­nen, einen ersatz­fä­hi­gen Ver­mö­gens­scha­den dar­stel­len kann, ohne dass hier­durch zusätz­li­che Kos­ten ent­stan­den oder Ein­nah­men ent­gan­gen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 — GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nut­zung von Sachen oder Gütern, die aus­schließ­lich erwerbs­wirt­schaft­lich genutzt wer­den, nicht übertragbar.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=91220&pos=196&anz=502