BGH, Beschluss vom 30.10.2020, AZ VIII ZR 318/19

Aus­ga­be: 10/11–2020

a)Die Rechts­wir­kun­gen eines Scha­dens­er­satz­ver­lan­gens nach § 281 Abs.4 und 5 BGB tre­ten nur ein, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen. 

b)An dem auch für ein Scha­dens­er­satz­ver­lan­gen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB erfor­der­li­chen frucht­lo­sen Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist zur Leis­tung fehlt es, wenn der Gläu­bi­ger wäh­rend des Laufs der von ihm gesetz­ten Frist sei­ner­seits vom Ver­trag zurück­tritt und damit zeigt, dass er an sei­ner Leis­tungs­auf­for­de­rung nicht mehr fest­hält und auch zur eige­nen Mit­wir­kung nicht mehr bereit ist.

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