BGH, Beschluss vom 07.12.2021, AZ VI ZR 100/20

Aus­ga­be: 12–2021

Gelingt es dem Geschä­dig­ten ent­ge­gen der Ein­schät­zung des von ihm beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen zur Über­zeu­gung des Tatrich­ters, die erfor­der­li­che Repa­ra­tur sei­nes Fahr­zeugs unter Berück­sich­ti­gung eines mer­kan­ti­len Min­der­werts inner­halb der 130%-Grenze fach­ge­recht und in einem Umfang durch­zu­füh­ren, wie ihn der Sach­ver­stän­di­ge zur Grund­la­ge sei­ner Kos­ten­schät­zung gemacht hat, und stellt der Geschä­dig­te damit den Zustand sei­nes Fahr­zeugs wie vor dem Unfall wie­der her, um es nach der Repa­ra­tur wei­ter zu nut­zen, kann er Ersatz des ent­stan­de­nen Repa­ra­tur­auf­wands verlangen.

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