BGH, Beschluss vom 22.12.2021, AZ VI ZR 513/19

Aus­ga­be: 12–2021

a) Der Geschä­dig­te, der statt der wirt­schaft­lich gebo­te­nen Repa­ra­tur ein Ersatz­fahr­zeug erwirbt, kann die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten der Ersatz­be­schaf­fung bis zur Höhe der — hypo­the­tisch erfor­der­li­chen — Repa­ra­tur­kos­ten beanspruchen.
b) Wählt der Geschä­dig­te den Weg der fik­ti­ven Scha­dens­ab­rech­nung, kann er den Ersatz von Umsatz­steu­er nicht ver­lan­gen. Dies gilt auch dann, wenn im Rah­men einer durch­ge­führ­ten Repa­ra­tur oder Ersatz­be­schaf­fung tat­säch­lich­Um­satz­steu­er ange­fal­len ist. Eine Kom­bi­na­ti­on fik­ti­ver und kon­kre­ter Scha­dens­be­rech­nung ist inso­weit nicht zulässig

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