Die Ersatz­fä­hig­keit eines Rück­stu­fungs­scha­dens in der Kfz-Kas­ko­ver­si­che­rung kann nicht mit der Begrün­dung ver­neint wer­den, dass die­ser nur im Hin­blick auf den eige­nen Haf­tungs­an­teil des Geschä­dig­ten ein­ge­tre­ten sei, denn der Nach­teil der effek­ti­ven Prä­mi­en­er­hö­hung tritt — unab­hän­gig von der Regu­lie­rungs­hö­he — allein dadurch ein, dass Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen in der Kas­ko­ver­si­che­rung in Anspruch genom­men werden.

Kommt es hier­zu durch ein Ereig­nis, das teils vom Schä­di­ger, teils vom Ver­si­che­rungs­neh­mer zu ver­tre­ten ist, so ist der Scha­den wie jeder ande­re nach den hier­für gel­ten­den Regeln zu tei­len (Bestä­ti­gung des Senats­ur­teils vom 18. Janu­ar 1966 – VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=80842&pos=14&anz=537