, Beschluss vom 08.08.2019

a) Der Geschä­dig­te, der von der Erset­zungs­be­fug­nis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Scha­den nicht im Wege der Repa­ra­tur, son­dern durch Beschaf­fung eines Ersatz­fahr­zeugs behe­ben will, leis­tet bei der Ver­wer­tung des beschä­dig­ten Fahr­zeugs dem Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot im All­ge­mei­nen Genü­ge, wenn er die Ver­äu­ße­rung zu einem Preis vor­nimmt, den ein von ihm ein­ge­schal­te­ter Sach­ver­stän­di­ger in einem Gut­ach­ten, das eine kor­rek­te Wert­ermitt­lung erken­nen lässt, als Wert auf dem all­ge­mei­nen regio­na­len Markt ermit­telt hat (Fest­hal­tung Senats­ur­teil vom 27.September 2016 ‑VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).

b) Etwas ande­res gilt nach dem Gebot der Wirt­schaft­lich­keit, wenn es sich beim Geschä­dig­ten um ein Unter­neh­men han­delt, wel­ches sich jeden­falls auch mit dem An- und Ver­kauf von gebrauch­ten Kraft­fahr­zeu­gen befasst. In die­sem Fall ist dem Geschä­dig­ten bei sub­jekt­be­zo­ge­ner Scha­dens­be­trach­tung die Inan­spruch­nah­me des Rest­wert­mark­tes im Inter­net und die Berück­sich­ti­gung dort abge­ge­be­ner Kauf­an­ge­bo­te zuzumuten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=98293&pos=126&anz=488