Eine in einem Ver­trag über die Erstel­lung eines Kfz-Scha­dens­gut­ach­tens ent­hal­te­ne for­mu­lar­mä­ßi­ge Klau­sel, nach der der geschä­dig­te Auf­trag­ge­ber dem Sach­ver­stän­di­gen in Bezug auf des­sen Hono­rar­an­spruch “zur Siche­rung” und “erfül­lungs­hal­ber” sei­nen auf Ersatz der Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten gerich­te­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Schä­di­ger abtritt, ist (jeden­falls dann) wegen Ver­sto­ßes gegen das Trans­pa­renz­ge­bot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirk­sam, wenn die Klau­sel zugleich die Rege­lung vorsieht

Durch die­se Abtre­tung wer­den die Ansprü­che des Sach­ver­stän­di­gen aus die­sem Ver­trag gegen mich [geschä­dig­ter Auf­trag­ge­ber] nicht berührt. Die­se kön­nen nach erfolg­lo­ser außer­ge­richt­li­cher Gel­tend­ma­chung bei der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung oder dem Schä­di­ger zu jeder Zeit gegen mich gel­tend gemacht wer­den. Im Gegen­zug ver­zich­tet der Sach­ver­stän­di­ge dann jedoch Zug um Zug gegen Erfül­lung auf die Rech­te aus der Abtre­tung gegen­über den Anspruchsgegnern.”

und auf dem­sel­ben For­mu­lar eine Wei­ter­ab­tre­tung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs vom Sach­ver­stän­di­gen an einen Drit­ten (hier: zu Inkas­so­dienst­leis­tun­gen berech­tig­te Ver­rech­nungs­stel­le) vor­ge­se­hen ist.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=87655&pos=21&anz=507