1. Ent­fal­len der Betriebs­ge­fahr aus § 7 Abs. 1 StVG bei der bewuss­ten Bil­dung eines Hin­der­nis­ses auf der Fahrbahn.

2. Der­je­ni­ge, der mit sei­nem Fahr­zeug bewusst ein Hin­der­nis auf der Fahr­bahn bereit­stellt, um einen Auf­fahr­un­fall zu pro­vo­zie­ren, haf­tet allein (§ 17 Abs. 1 StVG).

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