Eine feh­len­de Beweis­wür­di­gung führt bei Beschluss nach § 72 OWiG auf die Sach­rü­ge hin zur Auf­he­bung der ange­foch­te­nen Ent­schei­dung. Dar­an ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren betref­fend einen Beschluss nach § 72 OWiG dem Rechts­be­schwer­de­ge­richt in gewis­sem Umfang die Kennt­nis­nah­me des Akten­in­halts mög­lich ist.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/4_RBs_387_18_Beschluss_20181220.html