Bun­des­ar­beits­ge­richt, Beschluss vom 24.01.2020, AZ 8 AZR 484/18

Geht dem öffent­li­chen Arbeit­ge­ber die Bewer­bung einer fach­lich nicht offen­sicht­lich unge­eig­ne­ten schwer­be­hin­der­ten oder die­ser gleich­ge­stell­ten Per­son zu, muss er die­se nach § 82 Satz 2 SGB IX aF* zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­la­den. Unter­lässt er dies, ist er dem/der erfolg­lo­sen Bewerber/in aller­dings nicht bereits aus die­sem Grund zur Zah­lung einer Ent­schä­di­gung nach § 15 Abs. 2 AGG ver­pflich­tet. Das Unter­las­sen einer Ein­la­dung zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch ist ledig­lich ein Indiz iSv. § 22 AGG**, das die Ver­mu­tung begrün­det, dass der/die Bewerber/in wegen seiner/ihrer Schwer­be­hin­de­rung bzw. Gleich­stel­lung nicht ein­ge­stellt wur­de. Die­se Ver­mu­tung kann der Arbeit­ge­ber nach § 22 AGG widerlegen.

Der Klä­ger bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E‑Mail auf eine für den Ober­lan­des­ge­richts­be­zirk Köln aus­ge­schrie­be­ne Stel­le als Quer­ein­stei­ger für den Gerichts­voll­zie­her­dienst. Die Bewer­bung war mit dem deut­li­chen Hin­weis auf sei­nen Grad der Behin­de­rung von 30 und sei­ne Gleich­stel­lung mit einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen ver­se­hen. Der Klä­ger wur­de, obwohl er fach­lich für die Stel­le nicht offen­sicht­lich unge­eig­net war, nicht zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch eingeladen.

Der Klä­ger hat mit sei­ner Kla­ge vom beklag­ten Land eine Ent­schä­di­gung iHv. 7.434,39 Euro ver­langt. Das beklag­te Land hat dem­ge­gen­über gel­tend gemacht, die Bewer­bung des Klä­gers sei auf­grund eines schnell über­lau­fen­den Out­look-Post­fachs und wegen unge­nau­er Abspra­chen unter den befass­ten Mit­ar­bei­tern nicht in den Geschäfts­gang gelangt. Schon aus die­sem Grund sei der Klä­ger nicht wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleich­stel­lung benach­tei­ligt wor­den. Das Arbeits­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat ihr teil­wei­se statt­ge­ge­ben und dem Klä­ger eine Ent­schä­di­gung iHv. 3.717,30 Euro zugesprochen.

Die Revi­si­on des beklag­ten Lan­des blieb im Ergeb­nis erfolg­los. Der Klä­ger hat Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung aus § 15 Abs. 2 AGG in der zuge­spro­che­nen Höhe. Das beklag­te Land hät­te den Klä­ger, des­sen Bewer­bung ihm zuge­gan­gen war, nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­la­den müs­sen. Die Nicht­ein­la­dung zum Vor­stel­lungs­ge­spräch begrün­de­te die Ver­mu­tung, dass der Klä­ger wegen sei­ner Gleich­stel­lung mit einer schwer­be­hin­der­ten Per­son benach­tei­ligt wur­de. Das beklag­te Land hat die­se Ver­mu­tung nicht wider­legt. Inso­weit konn­te das beklag­te Land sich nicht mit Erfolg dar­auf beru­fen, die Bewer­bung sei nicht in den Geschäfts­gang gelangt. Dass ihm trotz Zugangs der Bewer­bung aus­nahms­wei­se eine tat­säch­li­che Kennt­nis­nah­me nicht mög­lich war, hat das beklag­te Land nicht vor­ge­tra­gen. Auch die Höhe der Ent­schä­di­gung war im Ergeb­nis nicht zu beanstanden.

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