1. § 144 Abs. 1 StPO setzt vor­aus, dass die Bei­ord­nung eines wei­te­ren Pflicht­ver­tei­di­gers zur Siche­rung der zügi­gen Durch­füh­rung des Ver­fah­rens wenn auch nicht uner­läss­lich, so jedoch not­wen­dig sein muss.

2. Des­sen unbe­stimm­ter Rechts­be­griff „Umfang oder Schwie­rig­keit“ des Ver­fah­rens ist enger aus­zu­le­gen als der „der Schwie­rig­keit der Sach- und Rechts­la­ge“ in § 140 Abs. 2 StPO; liegt der Grund für die Bei­ord­nung eines zusätz­li­chen Pflicht­ver­tei­di­gers in der vor­aus­sicht­lich lan­gen Dau­er der Haupt­ver­hand­lung und damit ein­her­ge­hend in einer even­tu­el­len Ver­hin­de­rung des Ver­tei­di­gers, muss die­se Ver­hin­de­rung nicht ledig­lich mög­lich sein, erfor­der­lich ist viel­mehr i.S. einer kon­kre­ten Gefahr, dass eine hin­rei­chen­de Wahr­schein­lich­keit dahin­ge­hend besteht, dass sich die Gefahr in abseh­ba­rer Zeit auch verwirklicht.

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