Ein Ableh­nungs­ge­such kann in ent­spre­chen­der Anwen­dung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solan­ge statt­haft vor­ge­bracht wer­den, bis eine ver­fah­rens­ab­schlie­ßen­de Sach­ent­schei­dung ergan­gen ist. Dies gilt auch, wenn die Ableh­nung mit einer Anhö­rungs­rü­ge nach § 33a StPO ver­bun­den wird. In die­sem Fall ist eine Ableh­nung (erst) wie­der mög­lich, wenn ei begrün­de­ter Anhö­rungs­rü­ge das Ver­fah­ren in sei­ne ursprüng­li­che Lage zurück­ver­setzt wurde.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_Ws_10_19_Beschluss_20190409.html