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VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte
Eckernförder Str. 315
24119 Kronshagen
Tel: 0431-97991612
Fax: 0431-97991617
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ZPO § 531 Abs. 2 (Unfall nach Inzahlungnahme eines Fahrzeugs und danach deswegen Annahmeverweigerung)
a) Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB), ist in der […]
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ZPO § 531 Abs. 2 (Unfall nach Inzahlungnahme eines Fahrzeugs und danach deswegen Annahmeverweigerung)
a) Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden ist (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB), ist in der […]
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BGB § 823 Abs. 1 Aa, F, §§ 249 Ha, 253
Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und […]
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BGB § 823 Abs. 1 Aa, F, §§ 249 Ha, 253
Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und […]
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