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Aktuelles
- Die Mitfahrt mit einem erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen kann grundsätzlich ein Mitverschulden des Beifahrers begründen, da mit einer solchen Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht. Die Erkennbarkeit der Alkoholisierung muss aber von der Gegenseite dargelegt und nachgewiesen werden.
- Weitere Entscheidung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems
- vorsätzliche sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems
- Berücksichtigung von Mängeln beim Minderwertausgleich nach regulärem Ende eines Leasingvertrages
- sale-and-rent-back-Geschäftsmodell
Kontakt
VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte
Eckernförder Str. 315
24119 Kronshagen
Tel: 0431-97991612
Fax: 0431-97991617
Mail schreiben
Internet-Adresse:
www.vdvka.de
Posts by VdVKA
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elektronisches Gerät, Mobiltelefon, Powerbank, Ladekabel, Geräteeinheit
1. Weder eine „Powerbank“ noch ein Ladekabel sind isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO. 2. Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines […]
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Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör
, Beschluss vom 01.08.2019 Die unterbliebene Beiziehung von Messunterlagen berührt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2019&Seite=2&nr=27684&pos=29&anz=79
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Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Die unterbliebene Beiziehung von Messunterlagen berührt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…
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Zur Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Die unterbliebene Beiziehung von Messunterlagen berührt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2019&Seite=2&nr=27684&pos=29&anz=79
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