OLG Cel­le, Beschluss vom 27.07.2021, AZ 14 U 186/20

Aus­ga­be: 06–07/2021

Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bau­li­che Gege­ben­hei­ten und setzt eine Ein­fä­del­spur und eine Fahr­spur vor­aus. Ist dies der Fall, ist der Ver­kehr auf der Fahr­spur gegen­über dem Ver­kehr auf der Ein­fä­del­spur bevor­rech­tigt. Die­ses Vor­recht bleibt auch dann erhal­ten, wenn die Fahr­zeu­ge auf der Fahr­spur ver­kehrs­be­dingt zum Ste­hen kommen. 

Der Wort­laut des § 18 Abs. 3 StVO „Vor­fahrt“ lei­tet sich nicht aus einer Bewe­gung („fah­ren“) ab, son­dern aus einem „Vor­recht“, das der Gesetz­ge­ber für die sich auf der Fahr­spur befind­li­chen Fahr­zeu­ge gegen­über dem Ver­kehr auf der Ein­fä­de­lungs­spur nor­miert hat (gegen OLG Hamm – Buß­geld­se­nat –, Urteil vom 03.05.2018 – III 4 RBs 117/18 –).

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