OLG Cel­le, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 14 U 87/20

Aus­ga­be: 12–2020 / 1–2021

1. Gegen den Auf­fah­ren­den spricht der Anscheins­be­weis für eine schuld­haf­te Unfall­ver­ur­sa­chung, sofern nicht beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen, die gegen die Typi­zi­tät des Gesche­hens sprechen.
2. Auch im Fal­le eines Ket­ten­auf­fahr­un­falls kann nach den Umstän­den des Ein­zel­falls ein Anscheins­be­weis gegen den ers­ten Auf­fah­ren­den sprechen.
3. Der Hin­ter­mann muss grund­sätz­lich, wenn kei­ne aty­pi­sche Kon­stel­la­ti­on vor­liegt, mit einem plötz­li­chen schar­fen Brem­sen des Vor­aus­fah­ren­den rech­nen; der gegen den Auf­fah­ren­den spre­chen­de Anscheins­be­weis ist in dem Fall nicht erschüttert.
4. Der Auf­fah­ren­de haf­tet auch bei unver­hofft star­kem Brem­sen des Vor­aus­fah­ren­den ohne zwin­gen­den Grund in der Regel über­wie­gend (hier 70 : 30)

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