1. Ange­sichts des erhöh­ten Unrechts­ge­halts und der Gefähr­lich­keit einer Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 24a Abs. 2 StVG ver­steht sich die Ange­mes­sen­heit der Anord­nung eines Fahr­ver­bots von selbst. Anhand der Aus­füh­run­gen des Tat­rich­ters muss sich aller­dings zumin­dest kon­klu­dent nach­voll­zie­hen las­sen, dass er die Mög­lich­keit des Abse­hens vom Fahr­ver­bot in Aus­nah­me­fäl­len erkannt und aus­ge­schlos­sen hat.
2. In Fäl­len, in denen das Ermes­sen des Tat­rich­ters ersicht­lich auf Null redu­ziert ist – etwa, weil der Grenz­wert im Rah­men des § 24a StVG um ein Viel­fa­ches über­schrit­ten wur­de oder es sich um einen unbe­lehr­ba­ren Wie­der­ho­lungs­tä­ter han­delt – erscheint es aus­nahms­wei­se als ver­tret­bar, wenn die Prü­fung des Vor­lie­gens eines Aus­nah­me­fal­les in den Urteils­grün­den nicht zum Aus­druck kommt.

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