(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich heu­te in einer Ent­schei­dung mit der Fra­ge befasst, ob es einem Käu­fer nach § 440 Satz 1 BGB zumut­bar ist, dass der Ver­käu­fer die geschul­de­te Nach­bes­se­rung bei einem nur spo­ra­disch auf­tre­ten­den, aber für die Ver­kehrs­si­cher­heit rele­van­ten Man­gel eine auf­wen­di­ge Unter­su­chung zunächst unter­lässt und den Käu­fer dar­auf ver­weist, das Fahr­zeug bei erneu­tem Auf­tre­ten der Man­gel­sym­pto­me wie­der vorzuführen.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs vom 26.10.2016 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 240/15.

  • Der Sach­ver­halt:

Der Klä­ger kauf­te von der beklag­ten Kraft­fahr­zeug­händ­le­rin einen gebrauch­ten Vol­vo V 50 zum Preis von 12.300 €. Kur­ze Zeit nach der Über­ga­be des Fahr­zeugs bemän­gel­te der Klä­ger (u.a.), das Kupp­lungs­pe­dal sei nach Betä­ti­gung am Fahr­zeug­bo­den hän­gen­ge­blie­ben, so dass es in die Aus­gangs­po­si­ti­on habe zurück­ge­zo­gen wer­den müssen.

Bei einer dar­auf­hin von der Beklag­ten durch­ge­führ­ten Unter­su­chungs­fahrt trat der vom Klä­ger gerüg­te Man­gel am Kupp­lungs­pe­dal aller­dings auch bei mehr­ma­li­ger Betä­ti­gung der Kupp­lung nicht auf. Wäh­rend der Klä­ger gel­tend macht, er habe gleich­wohl, aller­dings ver­geb­lich, auf einer umge­hen­den Man­gel­be­he­bung bestan­den, will die Beklag­te ihm ledig­lich mit­ge­teilt haben, dass der­zeit kein Grund zur Annah­me einer Man­gel­haf­tig­keit und somit für ein Tätig­wer­den bestehe und der Klä­ger das Fahr­zeug bei erneu­tem Hän­gen­blei­ben des Kupp­lungs­pe­dals wie­der bei ihr vor­stel­len sol­le. Nach­dem der Klä­ger in den fol­gen­den Tagen unter Hin­weis auf ein erneu­tes Hän­gen­blei­ben des Kupp­lungs­pe­dals ver­geb­lich ver­sucht hat­te, die Beklag­te zu einer Äuße­rung über ihre Repa­ra­tur­be­reit­schaft zu bewe­gen, trat er vom Kauf­ver­trag zurück.

Die auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges und den Ersatz wei­te­rer Schä­den gerich­te­te Kla­ge ist in zwei­ter Instanz erfolg­reich gewe­sen. Mit der vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­folgt die Beklag­te ihr auf voll­stän­di­ge Abwei­sung der Kla­ge gerich­te­tes Begeh­ren weiter.

  • Die Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs:

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass der Klä­ger auch ohne Frist­set­zung zur Nach­bes­se­rung wirk­sam vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten konn­te, weil es ihm trotz des nur spo­ra­di­schen Auf­tre­ten des Man­gels auf­grund des­sen Rele­vanz für die Ver­kehrs­si­cher­heit des Kraft­fahr­zeugs nicht im Sin­ne von § 440 Satz 1 BGB zumut­bar war, ein wei­te­res Auf­tre­ten der Man­gel­sym­pto­me abzuwarten.

Der Klä­ger hat den Anfor­de­run­gen an ein hin­rei­chen­des Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen bereits dadurch genügt, dass er der Beklag­ten neben der Ein­räu­mung einer Unter­su­chungs­mög­lich­keit die Man­gel­sym­pto­me hin­rei­chend genau bezeich­net hatte.

Bei dem durch Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten bestä­tig­ten und bereits bei Gefahr­über­gang vor­han­de­nen spo­ra­di­schen Hän­gen­blei­ben des Kupp­lungs­pe­dals han­del­te es sich nicht um einen blo­ßen “Kom­fort­man­gel” , son­dern um einen sicher­heits­re­le­van­ten Man­gel. Denn eine sol­che Fehl­funk­ti­on kann, selbst wenn sie nur das Kupp­lungs­pe­dal selbst betrifft, unter ande­rem wegen des beim Fah­rer her­vor­ge­ru­fe­nen Auf­merk­sam­keits­ver­lusts die Unfall­ge­fahr signi­fi­kant erhö­hen. Mit ihrer Erklä­rung anläss­lich der Vor­füh­rung des Fahr­zeugs, es bestün­de kein Grund für die Annah­me einer Man­gel­haf­tig­keit und damit ein Tätig­wer­den, solan­ge der behaup­te­te Man­gel nicht (erneut) auf­tre­te und der Klä­ger damit noch­mals vor­stel­lig wer­de, ist die Beklag­te dem Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen nicht gerecht geworden.

Denn eine ver­ant­wor­tungs­vol­le Benutz­bar­keit des Fahr­zeugs war ohne Abklä­rung des Man­gels weit­ge­hend auf­ge­ho­ben, da der ver­kehrs­un­si­che­re Zustand fort­be­stand und es dem Klä­ger — der das Fahr­zeug inso­fern auch tat­säch­lich noch im Juli 2013 still­leg­te — nicht zuge­mu­tet wer­den konn­te, das Risi­ko der Benut­zung im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr auf sich zu nehmen.

Ein Rück­tritt war im vor­lie­gen­den Fall auch nicht wegen Uner­heb­lich­keit des Man­gels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) aus­ge­schlos­sen, auch wenn die­ser letz­ten Endes (nach­dem der Klä­ger den Rück­tritt bereits erklärt hat­te) mit gerin­gen Kos­ten (433,49 €) besei­tigt wer­den konn­te. Denn solan­ge die Ursa­che eines auf­ge­tre­te­nen Man­gel­sym­ptoms unklar ist, kann die Erheb­lich­keit des Man­gels regel­mä­ßig nur an der hier­von aus­ge­hen­den Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung gemes­sen wer­den, die vor­lie­gend auf­grund der Gefah­ren für Ver­kehrs­si­cher­heit des Fahr­zeugs jeden­falls als erheb­lich anzu­se­hen war.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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