OLG Frank­furt, Beschluss vom 05.06.2022, AZ 3 Ss-OWi 415/22

Aus­ga­be: 05–2022

Das Über­schrei­ten der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit um mind. 41 km/h indi­ziert grund­sätz­lich die Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bots von einem Monat. Davon kann nur abge­se­hen wer­den, wenn Anhalts­punk­te für eine außer­ge­wöhn­li­che Här­te vor­lie­gen. Der Ver­lust des Arbeits­plat­zes kann im Ein­zel­fall eine sol­che unver­hält­nis­mä­ßi­ge Här­te dar­stel­len. Dies bedarf jedoch der aus­führ­li­chen Begrün­dung und Dar­le­gung der zugrund­lie­gen­den Tat­sa­chen. Die kri­tik­lo­se Über­nah­me der Ein­las­sung des Betrof­fe­nen durch den Tatrich­ter oder blo­ße Ver­mu­tun­gen genü­gen nicht. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) hat des­halb mit heu­te ver­öf­fent­lich­ter Ent­schei­dung ein amts­ge­richt­li­ches Urteil auf­ge­ho­ben, mit wel­chem das im Buß­geld­be­scheid ver­häng­te Fahr­ver­bot auf­ge­ho­ben wor­den war. 

Der Betrof­fe­ne über­schritt die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit auf der A 3 im April 2021 um min­des­tens 43 km/h. Gegen ihn wur­de des­halb im Mai 2021 nach der damals gül­ti­gen Buß­geld­ka­ta­log­ver­ord­nung eine Geld­bu­ße von 160 € und ein Fahr­ver­bot von einem Monat ver­hängt. Auf sei­nen Ein­spruch hin setz­te das Amts­ge­richt Wies­ba­den mit Urteil vom Novem­ber 2021 die Geld­bu­ße auf 320 € fest und hob das Fahr­ver­bot auf. Der Betrof­fe­ne hat­te u.a. dar­auf hin­ge­wie­sen, seit dem 01.10.2021 als Berufs­kraft­fah­rer zu arbei­ten und sich noch in der Pro­be­zeit zu befin­den. Ihm kön­ne des­halb ohne Begrün­dung gekün­digt wer­den. Dies sei zu befürch­ten, wenn ein Fahr­ver­bot fest­ge­setzt wer­de. Das Amts­ge­richt sah des­halb das Fahr­ver­bot als beson­de­re Här­te an.
Die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de der Staats­an­walt­schaft führ­te zur Auf­he­bung des Rechts­fol­gen­aus­spruchs. Die Fest­stel­lun­gen des Amts­ge­richts deck­ten nicht die Vor­aus­set­zun­gen für ein Abse­hen von einem Fahr­ver­bot. Die fest­ge­stell­te Ord­nungs­wid­rig­keit wer­de mit einer Regel­geld­bu­ße von 160,00 € und einem Regel­fahr­ver­bot von einem Monat belegt (§§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11.3.7. BKatV). „Bei die­ser Zuwi­der­hand­lung ist ein gro­ber bzw. beharr­li­cher Pflicht­ver­stoß indi­ziert, des­sen Ahn­dung, abge­se­hen von beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len, eines Fahr­ver­bots als Denk­zet­tel- und Besin­nungs­maß­nah­me bedarf“, beton­te das OLG.

Sei trotz eines Regel­falls die Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bots unan­ge­mes­sen, kön­ne zwar von einem Fahr­ver­bot abge­se­hen wer­den. Dies sei etwa anzu­neh­men, wenn dem Betrof­fe­nen infol­ge des Fahr­ver­bots der Ver­lust sei­nes Arbeits­plat­zes dro­he. Inso­weit fehl­ten jedoch trag­fä­hi­ge Urteils­fest­stel­lun­gen. Die Fest­stel­lun­gen des Amts­ge­richts beruh­ten allein auf den Anga­ben des Betrof­fe­nen. Aus wel­chen Grün­den die­se für glaub­haft erach­tet wur­den, um Miss­brauch aus­zu­schlie­ßen und eine fun­dier­te Grund­la­ge zu schaf­fen, sei nicht dar­ge­legt. So sei auch nicht erkenn­bar, ob Zwei­fel am Zutref­fen die­ser Anga­ben des Betrof­fe­nen auf­ge­kom­men seien.

Das OLG hat die Sache an das Amts­ge­richt zurück­ver­wie­sen, damit wei­te­re Fest­stel­lun­gen zur Fra­ge, ob das Fahr­ver­bot im kon­kre­ten Fall eine beson­de­re Här­te dar­stel­len wür­de, tref­fen kann.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/p…