OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2020, AZ 17 U 296/19

Ausgabe: 10/11-2020

1. Bei einem Erwerb des Fahrzeugs am 2. Februar 2018 nach Aufspielen des Software-Updates besteht nicht deshalb ein Schadensersatzanspruch, weil die Motorsteuerung des Fahrzeugs ursprünglich werksseitig mit einer Software ausgestattet war, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüflaufstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb beeinflusste (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris).

2. Die Behauptung, dass in vielen Fällen negative Folgen des Software-Updates (z.B. erhöhter Verbrauch, geringere Motorleistung, erhöhter Verschleiß etc.) auftreten sollen, begründet jedenfalls dann keine Haftung des Herstellers, wenn der Kläger solche Folgen am eigenen Fahrzeugen nicht vorträgt.

3. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit des sog. „Thermofensters“ und der befürchteten Folgen des Softwareupdates für das Fahrzeug kann das Verhalten des Herstellers in Bezug auf die Ausgestaltung und Folgen des Softwareupdates nicht als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung bewertetet werden. Dies gilt jedenfalls, wenn er – wie hier – gegenüber dem KBA im Rahmen des Freigabeprozesses die „Strategie“ des Thermofensters offengelegt hat.

4. Eine Haftung des Herstellers im Zusammenhang mit dem On-Board-Diagnosesystem (OBD) ist nicht schlüssig dargelegt

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