OLG Köln, Beschluss vom 30.05.2022, AZ 11 U 86/21

Ausgabe: 05-2022

Für die Wirksamkeit einer Anmeldung zur Musterfeststellungsklage im Rahmen des Diesel-Abgasskandals muss der Anspruchsteller gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Angaben machen, mit denen der Klageanspruch eindeutig identifizierbar ist.2Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, wenn im Rahmen der Anmeldung weder erklärt wird, dass es sich um ein von der Beklagten hergestelltes oder mit einem von ihr entwickelten Motor EA 189 (der allein Gegenstand der Musterfeststellungsklage war) versehenes Fahrzeug handelt, noch eine FIN oder ein amtliches Kennzeichen genannt wird, noch das Kaufdatum, der Fahrzeugtyp oder der Fahrzeugmotor, noch sonst irgend ein Umstand, der der Konkretisierung des Sachverhalts und der Zuordnung zu einer Verantwortlichkeit gerade der beklagten Motorenherstellerin dienen könnte. Eine unwirksame Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hat keine Hemmung der Verjährung zur Folge.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2022…