OLG Köln, Beschluss vom 30.05.2022, AZ 11 U 86/21

Aus­ga­be: 05–2022

Für die Wirk­sam­keit einer Anmel­dung zur Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge im Rah­men des Die­sel-Abgas­skan­dals muss der Anspruch­stel­ler gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Anga­ben machen, mit denen der Kla­ge­an­spruch ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar ist.2Hierfür reicht es jeden­falls nicht aus, wenn im Rah­men der Anmel­dung weder erklärt wird, dass es sich um ein von der Beklag­ten her­ge­stell­tes oder mit einem von ihr ent­wi­ckel­ten Motor EA 189 (der allein Gegen­stand der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge war) ver­se­he­nes Fahr­zeug han­delt, noch eine FIN oder ein amt­li­ches Kenn­zei­chen genannt wird, noch das Kauf­da­tum, der Fahr­zeug­typ oder der Fahr­zeug­mo­tor, noch sonst irgend ein Umstand, der der Kon­kre­ti­sie­rung des Sach­ver­halts und der Zuord­nung zu einer Ver­ant­wort­lich­keit gera­de der beklag­ten Moto­ren­her­stel­le­rin die­nen könn­te. Eine unwirk­sa­me Anmel­dung zur Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge hat kei­ne Hem­mung der Ver­jäh­rung zur Folge.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2022…