OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2022, AZ 30 U 149/19

Ausgabe: 12-2021

• 1.
Eine Partei hat, sofern sie ihren Vortrag auf vermutete Tatsachen – wie etwa das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug – stützt, greifbare Umstände für ihre Vermutung darzutun, dass und weshalb auch ihr Fahrzeug betroffen sein soll.
• 2.
Ausreichend hierfür kann zunächst sein, dass in dem Fahrzeug ein von dem sog. Abgasskandal betroffener Motor (hier EA 189) verbaut ist, jedenfalls ein Teil der Fahrzeuge des Fahrzeugtyps, den diese Partei innehat, eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweisen und der Fahrzeughersteller auch diese Partei aufgefordert hat, ein Software-Update aufspielen zu lassen.
• 3.
Ergibt eine amtlich eingeholte Auskunft des Kraftfahrbundesamtes dann aber, dass das konkrete Fahrzeug nicht betroffen sei, ist der Vortrag der Partei sodann für eine weitere Beweiserhebung ohne Darlegung weiterer Umstände für die eigene Betroffenheit nicht mehr ausreichend. Vielmehr erweist sich die aufrecht erhaltene Behauptung des Vorhandenseins einer unzulässigen Umschaltlogik in dem Fahrzeug der Partei dann mangels Vorhandenseins greifbarer Anhaltspunkte als unzulässige Behauptung „ins Blaue hinein“.
• 4.
Allein das Vorhandensein eines Thermofensters, das nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, vermag ohne weitere Umstände, die auf ein verwerfliches Handeln des Fahrzeugherstellers schließen ließen, seine Haftung wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht zu begründen.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/3…