OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2022, AZ 30 U 149/19

Aus­ga­be: 12–2021

• 1.
Eine Par­tei hat, sofern sie ihren Vor­trag auf ver­mu­te­te Tat­sa­chen — wie etwa das Vor­han­den­sein einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung in einem Kraft­fahr­zeug — stützt, greif­ba­re Umstän­de für ihre Ver­mu­tung dar­zu­tun, dass und wes­halb auch ihr Fahr­zeug betrof­fen sein soll.
• 2.
Aus­rei­chend hier­für kann zunächst sein, dass in dem Fahr­zeug ein von dem sog. Abgas­skan­dal betrof­fe­ner Motor (hier EA 189) ver­baut ist, jeden­falls ein Teil der Fahr­zeu­ge des Fahr­zeug­typs, den die­se Par­tei inne­hat, eine unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung auf­wei­sen und der Fahr­zeug­her­stel­ler auch die­se Par­tei auf­ge­for­dert hat, ein Soft­ware-Update auf­spie­len zu lassen.
• 3.
Ergibt eine amt­lich ein­ge­hol­te Aus­kunft des Kraft­fahr­bun­des­am­tes dann aber, dass das kon­kre­te Fahr­zeug nicht betrof­fen sei, ist der Vor­trag der Par­tei sodann für eine wei­te­re Beweis­erhe­bung ohne Dar­le­gung wei­te­rer Umstän­de für die eige­ne Betrof­fen­heit nicht mehr aus­rei­chend. Viel­mehr erweist sich die auf­recht erhal­te­ne Behaup­tung des Vor­han­den­seins einer unzu­läs­si­gen Umschalt­lo­gik in dem Fahr­zeug der Par­tei dann man­gels Vor­han­den­seins greif­ba­rer Anhalts­punk­te als unzu­läs­si­ge Behaup­tung “ins Blaue hinein”.
• 4.
Allein das Vor­han­den­sein eines Ther­mofens­ters, das nicht danach unter­schei­det, ob sich das Fahr­zeug auf dem Prüf­stand oder im nor­ma­len Fahr­be­trieb befin­det, ver­mag ohne wei­te­re Umstän­de, die auf ein ver­werf­li­ches Han­deln des Fahr­zeug­her­stel­lers schlie­ßen lie­ßen, sei­ne Haf­tung wegen einer vor­sätz­li­chen sit­ten­wid­ri­gen Schä­di­gung nicht zu begründen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/3…