(Kiel) Kommt es zu einer Kol­li­si­on zwi­schen einem auf einem Pri­vat­weg rück­wärts fah­ren­den und einem aus einer Hof­ein­fahrt im spit­zen Win­kel hier­zu rück­wärts auf den Pri­vat­weg ein­fah­ren­den PKW, tra­gen bei­de Par­tei­en den Scha­den je zur Hälfte. 

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein Urteil des Land­ge­richts (LG) Saar­brü­cken Mün­chen (AG) vom 12.2.2010, Az.: 13 S 239/09.

In dem Fall ver­lang­te die Klä­ge­rin von den Beklag­ten rest­li­che 50% ihres Scha­dens in Höhe von (1.895,04 EUR x 50% =) 947,52 EUR sowie vor­ge­richt­li­che Anwalts­kos­ten aus einem Ver­kehrs­un­fall, der sich auf der gemein­sa­men Zufahrt zu ihren bei­den Haus­an­we­sen ereig­net hat­te. Bei der gemein­sa­men Zufahrt han­delt es sich um einen Pri­vat­weg, der nur zu dem vor­de­ren, seit­lich neben dem Weg lie­gen­den Grund­stück der Klä­ge­rin und dem am Ende des Weges lie­gen­den Grund­stück der Beklag­ten führt. Zu dem Unfall kam es, als die Klä­ge­rin mit ihrem PKW aus der Hof­ein­fahrt ihres Anwe­sens rück­wärts auf den Pri­vat­weg fuhr und hier­bei mit dem bei der Zweit­be­klag­ten haft­pflicht­ver­si­cher­ten PKW der Erst­be­klag­ten, die eben­falls von ihrem Anwe­sen aus rück­wärts auf dem Weg fuhr, kollidierte.

Die Klä­ge­rin hat vor­ge­tra­gen, sie sei lang­sam aus ihrer Ein­fahrt aus­ge­fah­ren und habe sich rück­wär­tig ver­ge­wis­sert, dass die Aus­fahrt frei war. Beim Rück­wärts­fah­ren habe sie die eben­falls rück­wärts fah­ren­de Erst­be­klag­te kom­men sehen, ihr Fahr­zeug sofort ange­hal­ten und gehupt, um die Erst­be­klag­te auf ihr Fahr­zeug auf­merk­sam zu machen. Die­se sei den­noch wei­ter rück­wärts gefah­ren und auf das ste­hen­de Fahr­zeug der Klä­ge­rin aufgefahren.

Die Beklag­ten, die vor­ge­richt­lich den Scha­den auf der Grund­la­ge einer hälf­ti­gen Haf­tung regu­liert hat­ten, haben behaup­tet, die Erst­be­klag­te sei unter stän­di­ger Beob­ach­tung des hin­ter ihr lie­gen­den Ver­kehrs­rau­mes mit Hil­fe der Spie­gel zurück­ge­fah­ren, als die Klä­ge­rin von links rück­wärts aus spit­zem Win­kel in den Pri­vat­weg ein­ge­fah­ren sei.

Das Erst­ge­richt, auf des­sen Fest­stel­lun­gen im Übri­gen Bezug genom­men wird, hat die Kla­ge abge­wie­sen. Die Beklag­ten haf­te­ten ledig­lich in hälf­ti­ger Höhe, weil bei­de Fahr­zeug­füh­rer ver­kehrs­wid­rig gehan­delt hät­ten. Zwar habe die Erst­be­klag­te gegen § 9 Abs. 5 StVO ver­sto­ßen, indem sie rück­wärts gegen das ste­hen­de Fahr­zeug der Klä­ge­rin gefah­ren sei. Aber auch die Klä­ge­rin sei gem. § 9 Abs. 5 StVO zu höchst­mög­li­cher Sorg­falt ver­pflich­tet gewe­sen und hät­te sich mit Blick auf die nur ein­ge­schränk­te Sicht in den Pri­vat­weg ein­wei­sen las­sen müs­sen, was sie unter­las­sen hätte.

Mit ihrer Beru­fung ver­folg­te die Klä­ge­rin ihren Kla­ge­an­trag wei­ter. Sie meint, der Pri­vat­weg sei kein öffent­li­cher Ver­kehrs­raum, so dass die StVO schon nicht zur Anwen­dung kom­me. Im Übri­gen sei ein Ver­schul­den der Klä­ge­rin nicht fest­zu­stel­len, da die­se im Anstoß­zeit­punkt gestan­den habe.

Dem ver­moch­te das Land­ge­richt Saar­brü­cken jedoch eben­falls nicht zu fol­gen, betont Fischer und wies die Beru­fung ab.

Die Annah­me des Erst­ge­richts, hier letzt­lich von einer Scha­dens­tei­lung aus­zu­ge­hen, sei nicht zu bean­stan­den. Zwar wie­ge das unacht­sa­me Rück­wärts­fah­ren der Erst­be­klag­ten schwer. Dadurch, dass die Klä­ge­rin jedoch unacht­sam in den Pri­vat­weg ein­fuhr und hier­durch ein plötz­li­ches Hin­der­nis für die Erst­be­klag­te schuf, sei ihr Ver­ur­sa­chungs­an­teil jedoch letzt­lich gleich­wer­tig, so dass sie mehr als die vor­ge­richt­lich regu­lier­ten 50% ihres Scha­dens nicht von der Beklag­ten­sei­te ersetzt ver­lan­gen kann und die Kla­ge­ab­wei­sung daher zu Recht erfolgt sei.

Auf die Fra­ge, ob § 9 Abs. 5 StVO bei einem Pri­vat­weg zur Anwen­dung kom­me oder nicht, kom­me es dabei nicht an. Denn auf­grund der Ört­lich­keit — die Grund­stücks­ein­fahrt der Klä­ge­rin stößt in spit­zem Win­kel auf den Zufahrts­weg — bestand vor­lie­gend eine beson­de­re Rück­sichts­pflicht der Klä­ge­rin aus dem Rechts­ge­dan­ken des § 10 StVO. Nach die­ser Vor­schrift, die unmit­tel­bar eben­falls nur im Ver­hält­nis zum flie­ßen­den Ver­kehr gilt, muss der­je­ni­ge, der aus einem Grund­stück oder ande­ren, nicht dem flie­ßen­den Ver­kehr die­nen­den Ver­kehrs­flä­chen auf die Fahr­bahn ein­fah­ren will, ein Höchst­maß an Sorg­falt ein­hal­ten, nöti­gen­falls sich ein­wei­sen lassen.

Fischer riet, das Urteil zu beach­ten und in allen Scha­dens­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
c/o Salleck & Part­ner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlan­gen
Tel.: 09131 — 974 799–22
Fax  09131 — 974 799–77
Email: fischer@salleck.de
www.salleck.de