(Kiel) Öff­net jemand die Heck­klap­pe sei­nes Fahr­zeugs, ist es pri­mär sei­ne Auf­ga­be, sich zu ver­ge­wis­sern, dass er dies gefahr­los tun kann, ohne mit der Heck­klap­pe irgend­wo anzu­sto­ßen. Einen dadurch ent­stan­de­nen Scha­den hat er selbst zu tragen.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 3.07.2012 zu sei­nem Urteil vom 9.11.2011, Az. 262 C 20120/11, rechtskräftig.

Anfang April 2011 fuhr ein Münch­ner mit sei­nem PKW Mer­ce­des Benz C 180 CDI in eine Park­ga­ra­ge. Er park­te am äußers­ten Ende rück­wärts ein und öff­ne­te die Heck­klap­pe sei­nes Fahr­zeugs. Auf Grund der Tele­skop­fe­de­rung wur­de die­se nach oben gedrückt und stieß gegen einen stäh­ler­nen Quer­trä­ger, der sich in einer Höhe von 1,70 m an der Außen­wand befand. Die Heck­klap­pe wur­de unter dem Num­mern­schild erheb­lich beschä­digt. Sie muss­te ein- und aus­ge­baut, gespach­telt und lackiert wer­den. Die Kos­ten dafür belie­fen sich auf 868 Euro.
Die­sen Betrag sowie Nut­zungs­aus­fall für drei Tage in Höhe von 195 Euro, die Aus­ga­ben für den Kos­ten­vor­anschlag in Höhe von 43 Euro sowie pau­scha­len Kos­ten­er­satz in Höhe von 25 Euro woll­te der Auto­fah­rer vom Betrei­ber der Park­ga­ra­ge ersetzt bekom­men. Schließ­lich habe die­ser sei­ne Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ver­letzt. Die Tat­sa­che, dass er die Heck­klap­pe nicht öff­nen konn­te, sei für ihn völ­lig über­ra­schend gewe­sen. Nir­gends hät­ten sich Hin­weis­schil­der befun­den, dass ein gefahr­lo­ses Öff­nen der Klap­pe oder ein Rück­wärts­ein­par­ken nicht mög­lich sei. Der Inha­ber des Park­hau­ses bezahl­te jedoch nicht. Er habe kei­ne Pflicht ver­letzt. Im Gegen­teil, der Auto­fah­rer habe nicht aufgepasst. 

Die­ser erhob dar­auf hin Kla­ge vor dem Amts­ge­richt Mün­chen. Der zustän­di­ge Rich­ter wies die­se jedoch abs, so Fischer.

Zum einen lie­ge schon kei­ne Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht vor. Zwar müs­se man in einem Park­haus, das für Fahr­zeu­ge mit einer Höhe bis zu 2m geeig­net sei, grund­sätz­lich nicht damit rech­nen, in einer Höhe von 1,70 m auf Hin­der­nis­se zu sto­ßen. Dies gel­te jedoch nur, wenn sich die­se Hin­der­nis­se in einem Bereich über Ver­kehrs­flä­chen befän­den, in dem mit ihnen nicht gerech­net wer­den müsse. 

Hier habe sich der Eisen­trä­ger am äußers­ten Ende des Park­hau­ses befun­den, gewis­ser­ma­ßen als Ersatz für eine Außen­mau­er als des­sen Abgren­zung. Der Eisen­trä­ger sei weit­hin sicht­bar gewe­sen. Es habe daher an die­ser Stel­le kei­ner beson­de­ren War­nung bedurft. Dar­über hin­aus sei es pri­mär Auf­ga­be des Klä­gers, sich zu ver­ge­wis­sern, dass er die Heck­klap­pe gefahr­los öff­nen kön­ne. Da der Klä­ger die­ser Ver­pflich­tung nicht nach­ge­kom­men sei, über­wie­ge sein Ver­schul­den an dem Vor­fall so sehr, dass auch aus die­sem Grund eine Haf­tung des Beklag­ten nicht in Betracht komme. 

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
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