(Kiel) Die Kla­ge einer Auto­käu­fe­rin auf Lie­fe­rung eines wei­te­ren Neu­wa­gens, weil das ihr über­ge­be­ne Fahr­zeug bereits 304 km gefah­ren wor­den war, blieb vor dem Land­ge­richt Coburg erfolg­los. Das Gericht war davon über­zeugt, dass sie das ihr über­ge­be­ne Fahr­zeug trotz der Lauf­leis­tung akzep­tiert hatte.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 11.05.2012 zu sei­nem Urteil vom 30.12.2011, Az. 21 O 337/11; rechts­kräf­tig; bestä­tigt durch das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg durch Hin­weis vom 6.3.2012, Az. 6 U 6/12).

Die Klä­ge­rin bestell­te bei der Beklag­ten einen Neu­wa­gen zum Kauf­preis von fast 18.000,00 Euro. Als unver­bind­li­cher Lie­fer­ter­min wur­de Mai 2011 ange­ge­ben. Im Mai wur­de der Klä­ge­rin auch das bestell­te Fahr­zeug über­ge­ben. Dies wies jedoch einen Kilo­me­ter­stand von 304 km auf, was in der von der Käu­fe­rin unter­schrie­be­nen Über­nah­me­be­stä­ti­gung aus­drück­lich fest­ge­hal­ten wur­de. Ein­wen­dun­gen gegen die­se Lauf­leis­tung oder die Über­nah­me­be­stä­ti­gung erhob die Käu­fe­rin zunächst nicht. Eini­ge Tage spä­ter mel­de­te sich der Anwalt der Käu­fe­rin beim Auto­haus und behaup­te­te, es sein kein Neu­wa­gen über­ge­ben wor­den. Die Lauf­leis­tung sei hier­für zu hoch. Daher for­der­te sie zunächst einen Kauf­preis­nach­lass in Höhe von 3.400,00 Euro. Das Auto­haus ging dar­auf nicht ein.

Daher for­der­te die Klä­ge­rin vor Gericht noch­mals die Lie­fe­rung eines Neu­wa­gens und woll­te den ihr über­las­se­nen Wagen zurück­ge­ben. Mit ihr sei über die Lauf­leis­tung des Pkw nicht gespro­chen wor­den. Bei der Abho­lung des Autos sei sie in Eile gewe­sen und habe daher den Kilo­me­ter­stand nicht bemerkt. Selbst wenn das Fahr­zeug auf eige­ne Ach­se zum Auto­haus der Ver­käu­fe­rin gefah­ren wor­den wäre, dür­fe sich kein so hoher Kilo­me­ter­stand ergeben.

Die Beklag­te ver­tei­dig­te sich damit, dass man der Auto­käu­fe­rin mit­ge­teilt habe, zum unver­bind­li­chen Lie­fer­ter­min kön­ne aus dem Werk kein Fahr­zeug beschafft wer­den. Es sei mit einer War­te­zeit von eini­gen Wochen zu rech­nen. Nach tele­fo­ni­scher Abspra­che mit der Klä­ge­rin habe man sich bei ande­ren Händ­lern nach dem Auto erkun­digt. Auf die­sem Wege sei auch eine kurz­fris­ti­ge Aus­lie­fe­rung mög­lich gewe­sen. Dabei habe das Auto aber zum Auto­haus der Ver­käu­fe­rin gefah­ren wer­den müs­sen. Dar­über hin­aus sei eine wei­te­re Pro­be­fahrt erfor­der­lich gewor­den, nach­dem der Auto­her­stel­ler den Aus­tausch eines Bau­teils gefor­dert habe. 

• Gerichts­ent­schei­dung:

Das Land­ge­richt Coburg wies die Kla­ge ab, so Klar­mann. Auf­grund der durch­ge­führ­ten Beweis­auf­nah­me war es über­zeugt, dass die Lauf­leis­tung von 304 km bei dem Neu­wa­gen durch die Käu­fe­rin aus­drück­lich gebil­ligt wor­den war. Hier­für sprach zum einen die von der Klä­ge­rin unter­schrie­be­ne Über­nah­me­be­stä­ti­gung, die aus­drück­lich die Lauf­leis­tung ver­merk­te. Eine Mit­ar­bei­te­rin des Auto­hau­ses leg­te dem Gericht glaub­wür­dig dar, wie es zum Kilo­me­ter­stand gekom­men war. Die Klä­ge­rin habe das Fahr­zeug mög­lichst schnell gewollt und auch gewusst, dass es dafür zum Auto­haus gefah­ren wer­den muss­te. Anders sag­te der Ehe­mann der Käu­fe­rin aus. Er gab an, dass vom Auto­haus mit­ge­teilt wor­den wäre, das Auto wer­de per Auto­trans­por­ter ange­lie­fert. Dies ver­moch­te das Gericht jedoch nicht zu über­zeu­gen, zumal sich der Ehe­mann in wei­te­ren Behaup­tun­gen kor­ri­gie­ren muss­te. Viel­mehr mein­te das Gericht beim Ehe­mann eine gewis­se Reue über den Kauf­preis des Autos zu ver­spü­ren. Auch stell­te das Gericht fest, dass es für das Auto­haus kein Pro­blem gewe­sen wäre, die Lie­fe­rung eines ent­spre­chen­den Fahr­zeugs ab Werk und mit gerin­ge­rer Lauf­leis­tung abzu­war­ten. Zudem hät­te es bei feh­len­der Zustim­mung der Auto­käu­fe­rin kei­nen Sinn gemacht ein Über­ga­be­pro­to­koll mit der ent­spre­chen­den Lauf­leis­tung vor­zu­be­rei­ten. Ansons­ten hät­te die Gefahr bestan­den, dass die Käu­fe­rin das Auto wegen der Lauf­leis­tung nicht abnimmt oder die ent­spre­chen­de Pas­sa­ge im Über­nah­me­pro­to­koll nicht akzep­tiert. Daher wies das Land­ge­richt die Kla­ge ab. Es kam nicht mehr dar­auf an, ob es sich bei einem Fahr­zeug mit einer Lauf­leis­tung von 304 km noch um einen Neu­wa­gen han­delt, da die Klä­ge­rin für eine schnel­le­re Aus­lie­fe­rung eine sol­che Lauf­leis­tung akzep­tiert hat­te. Die Auto­käu­fe­rin war mit dem Urteil nicht zufrie­den und zog vor das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg. Nach­dem sie jedoch dort dar­auf hin­ge­wie­sen wur­de, dass ihre Beru­fung erfolg­los blei­ben wür­de, nahm sie die Beru­fung zurück. 

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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