(Kiel) Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechsanwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 15.Oktober 2009 entschieden und ein Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 22.09.2009 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen (Aktenzeichen: 32 Ss 113/09).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft hatte der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 km, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im „Heißen Draht“ zum Ausschlachten angeboten und am 20.02.2006 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später im in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war.
Das Verhalten der Angeklagte sei als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe. Das Amtsgericht sprach die Angeklagte in erster Instanz frei, weil ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit Erfolg, wie Klarmann ausdrücklich betont.

Das OLG hat festgestellt, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen sei als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Das Amtsgericht muss nun in einer neuen Verhandlung klären, ob die Angeklagte in dem konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergibt, und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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