(Kiel) Wer als Hal­ter sein Fahr­zeug an einen Drit­ten zum Zweck des Aus­schlach­tens ver­schenkt, ohne dafür zu sor­gen, dass der Abneh­mer das Fahr­zeug ord­nungs­ge­mäß demon­tiert oder ent­sorgt, macht sich grund­sätz­lich wegen umwelt­ge­fähr­den­der Abfall­be­sei­ti­gung strafbar.

Dies, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrsrechs­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 2. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Cel­le (OLG) auf die Revi­si­on der Staats­an­walt­schaft mit Urteil vom 15.Oktober 2009 ent­schie­den und ein Urteil des Amts­ge­richts Han­no­ver vom 22.09.2009 auf­ge­ho­ben und zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück ver­wie­sen (Akten­zei­chen: 32 Ss 113/09).

Dem lag fol­gen­der Sach­ver­halt zugrun­de:
Die Staats­an­walt­schaft hat­te der 25 Jah­re alten Ange­klag­ten aus Gro­nau vor­ge­wor­fen, ein nicht mehr fahr­be­rei­tes, 22 Jah­re altes Fahr­zeug mit einer Lauf­leis­tung von mehr als 220.000 km, das wegen eines Kupp­lungs­scha­dens lie­gen geblie­ben war, im “Hei­ßen Draht” zum Aus­schlach­ten ange­bo­ten und am 20.02.2006 an einen unbe­kannt geblie­be­nen Abneh­mer ver­schenkt zu haben. Das Fahr­zeug wur­de weni­ge Tage spä­ter im in Han­no­ver auf­ge­fun­den, wo es ohne Kenn­zei­chen im öffent­li­chen Stra­ßen­raum abge­stellt war.
Das Ver­hal­ten der Ange­klag­te sei als fahr­läs­si­ge umwelt­ge­fähr­den­de Abfall­be­sei­ti­gung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB straf­bar, weil das Fahr­zeug noch umwelt­ge­fähr­den­de Betriebs­flüs­sig­kei­ten ent­hal­ten und die Ange­klag­te sich nicht um eine ord­nungs­ge­mä­ße Ent­sor­gung durch den Abneh­mer geküm­mert habe. Das Amts­ge­richt sprach die Ange­klag­te in ers­ter Instanz frei, weil ihr kei­ne Sorg­falts­pflicht­ver­let­zung nach­ge­wie­sen wer­den kön­ne. Hier­ge­gen rich­te­te sich die Revi­si­on der Staats­an­walt­schaft, mit Erfolg, wie Klar­mann aus­drück­lich betont.

Das OLG hat fest­ge­stellt, dass jeder Fahr­zeug­hal­ter nach § 4 der Alt­fahr­zeug­ver­ord­nung ver­pflich­tet ist, sein Alt­fahr­zeug nur einer aner­kann­ten Annah­me­stel­le, einer aner­kann­ten Rück­nah­me­stel­le oder einem aner­kann­ten Demon­ta­ge­be­trieb zu über­las­sen. Ein Ver­stoß dage­gen sei als umwelt­ge­fähr­den­de Abfall­be­sei­ti­gung straf­bar. Das Amts­ge­richt muss nun in einer neu­en Ver­hand­lung klä­ren, ob die Ange­klag­te in dem kon­kre­ten Fall vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig han­del­te und ihr nach ihren Kennt­nis­sen ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten vor­ge­wor­fen wer­den kann. Die­se Fall­kon­stel­la­ti­on unter­schei­det sich grund­le­gend von den Fäl­len, in denen der Hal­ter sein Alt­fahr­zeug einem Kfz-Händ­ler über­gibt, und der Kfz-Händ­ler sich ver­trag­lich ver­pflich­tet, das Fahr­zeug ord­nungs­ge­mäß zu entsorgen.

 

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Fach­an­walt für Arbeits­recht
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