(Kiel) Einem Auto­fah­rer, der nach einer Ver­ur­tei­lung wegen Nöti­gung im Stra­ßen­ver­kehr das von ihm gefor­der­te medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Gut­ach­ten zur Fest­stel­lung sei­ner Fahr­taug­lich­keit nicht bei­gebracht hat, durf­te zu Recht die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen werden.

Das, so der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Gerichts vom 14.06.2013 hat das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Neu­stadt am 10. Juni 2013 in einem Eil­ver­fah­ren aus­ge­führt. (Az. 3 L 441/13.NW -).

Am 2. Okto­ber 2010 war der Fah­rer eines BMW Z 4 auf dem Heim­weg von Mann­heim nach Fran­ken­thal. Er fuhr mit der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit von 70 km/h auf der lin­ken Rich­tungs­spur der Hoch­stra­ße Nord (B 44) in Lud­wigs­ha­fen in Fahrt­rich­tung A 650, als der Antrag­stel­ler mit sei­nem Pkw mit weit über­höh­ter Geschwin­dig­keit so dicht auf den Z 4 auf­fuhr, dass des­sen Fah­rer nicht mehr die Lam­pen des Fahr­zeugs des Antrag­stel­lers erken­nen konn­te. Kurz danach über­hol­te der Antrag­stel­ler den Fah­rer des Z 4 auf einer durch­ge­zo­ge­nen Linie, schnitt ihn absicht­lich und brems­te ihn sowie die dahin­ter fah­ren­den Kfz ohne Anlass von 70 km/h auf 20 km/h her­un­ter. In die­ser Geschwin­dig­keit fuhr der Antrag­stel­ler dann wei­ter und ver­hin­der­te durch ent­spre­chen­de Schlen­keran­deu­tun­gen ein Über­ho­len. Schließ­lich setz­te der Fah­rer des Z 4 doch zu einem Über­hol­vor­gang an. Der Antrag­stel­ler ver­such­te dar­auf­hin, die­sen zu ram­men, was aber miss­lang. Nach einer Wei­le — inzwi­schen war eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 90 km/h erlaubt — hol­te der Antrag­stel­ler den Fah­rer des Z 4 wie­der ein. Er ver­such­te den Fah­rer des Z 4 auf den Sei­ten­strei­fen zu drän­gen und brems­te ihn auf 30 km/h ab. Die­ser ging auf die Pro­vo­ka­tio­nen des Antrag­stel­lers jedoch nicht ein.

Der Fah­rer des Z 4 brach­te den Vor­fall zur Anzei­ge. Mit Straf­be­fehl des Amts­ge­richts Lud­wigs­ha­fen vom 13. Mai 2011 wur­de der Antrag­stel­ler wegen Nöti­gung im Stra­ßen­ver­kehr zu einer Geld­stra­fe von 1.400 € sowie einem Fahr­ver­bot von drei Mona­ten ver­ur­teilt. Die Stadt Lud­wigs­ha­fen erlang­te hier­von Kennt­nis und for­der­te den Antrag­stel­ler im Febru­ar 2013 auf, ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­ten über sei­ne Fahr­taug­lich­keit bei­zu­brin­gen. Dem kam der Antrag­stel­ler in der Fol­ge­zeit nicht nach, wor­auf­hin die Stadt Lud­wigs­ha­fen ihm am 22. April 2013 die Fahr­erlaub­nis unter Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung entzog.

Der Antrag­stel­ler such­te hier­ge­gen um vor­läu­fi­gen gericht­li­chen Rechts­schutz beim VG Neu­stadt nach und mach­te gel­tend, ein nur ein­ma­li­ges Fehl­ver­hal­ten vor mehr als zwei Jah­ren und ein danach unauf­fäl­li­ges Fahr­ver­hal­ten schlie­ße eine feh­len­de Fahr­eig­nung sei­ner Per­son aus. Er ver­fü­ge im Übri­gen nicht über die erfor­der­li­chen finan­zi­el­len Mit­tel, um das gefor­der­te Gut­ach­ten erstel­len zu las­sen. Fer­ner befürch­te er den Ver­lust sei­nes Arbeits­plat­zes, da er als bei einer Fir­ma beschäf­tig­ter Dach­de­cker jeden Tag ver­schie­de­ne Bau­stel­len anfah­ren müsse.

Der Eil­an­trag hat­te kei­nen Erfolg, so Fischer. In dem Beschluss wird zur Begrün­dung im Wesent­li­chen ausgeführt:

Die Behör­de müs­se eine Fahr­erlaub­nis ent­zie­hen, wenn sich deren Inha­ber als unge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen erwie­sen habe. Dies sei hier der Fall. Im Hin­blick auf den Vor­fall vom 2. Okto­ber 2010 habe die Stadt Lud­wigs­ha­fen zu Recht von dem Antrag­stel­ler die Bei­brin­gung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens for­dern dür­fen. Denn die genann­te Tat­be­ge­hung begrün­de offen­sicht­lich Anhalts­punk­te für ein hohes Aggres­si­ons­po­ten­zi­al des Antragstellers.

Die ange­ord­ne­te Maß­nah­me sei auch ver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen. Die Ein­ho­lung des Gut­ach­tens sei erfor­der­lich gewe­sen, um die Gesamt­per­sön­lich­keit des Antrag­stel­lers in den Blick zu neh­men und das Vor­lie­gen von Erkran­kun­gen, die für das aggres­si­ve Ver­hal­ten ursäch­lich sein könn­ten, zu prüfen.

Der Stadt Lud­wigs­ha­fen sei kein zöger­li­ches oder ver­spä­te­tes Han­deln vor­werf­bar. Sie sei bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Straf­ver­fah­rens gegen den Antrag­stel­ler gehin­dert gewe­sen, Maß­nah­men zur Klä­rung sei­ner Eig­nung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen ein­zu­lei­ten. Die Anfor­de­rung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens sei fer­ner nicht des­halb recht­lich zu bean­stan­den, weil von einer Bewäh­rung des Antrag­stel­lers in der seit dem Vor­fall ver­stri­che­nen Zeit aus­ge­gan­gen wer­den müss­te. Eine Bewäh­rung des Betrof­fe­nen kön­ne erst nach Ablauf der Til­gungs­fris­ten des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes — hier 5 Jah­re — ange­nom­men werden.

Der Antrag­stel­ler kön­ne auch nicht mit Erfolg gel­tend machen, er ver­fü­ge nicht über die erfor­der­li­chen finan­zi­el­len Mit­tel, um das gefor­der­te Gut­ach­ten erstel­len zu las­sen und befürch­te den Ver­lust sei­nes Arbeits­plat­zes. Das Gesetz mute dem Betrof­fe­nen im Inter­es­se der Ver­kehrs­si­cher­heit zu, die­se Kos­ten zu tragen.

Die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis stel­le sich schließ­lich nicht nach der Ver­ur­tei­lung zu einer Geld­stra­fe und einem drei­mo­na­ti­gen Fahr­ver­bot in dem Straf­be­fehl vom 13. Mai 2011 als eine unzu­läs­si­ge Dop­pel­be­stra­fung dar. Denn bei der Über­prü­fung der Fahr­eig­nung han­de­le es sich nicht um eine straf­recht­li­che Sank­ti­on, son­dern um eine prä­ven­ti­ve Maß­nah­me im Inter­es­se der Ver­kehrs­si­cher­heit. Gegen den Beschluss kann inner­halb von zwei Wochen nach Zustel­lung Beschwer­de zum Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz ein­ge­legt wer­den.
Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
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