(Kiel) Im Fal­le eines Ver­kehrs­un­falls mel­den sich häu­fig die Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen des Schä­di­gers noch am Unfall­tag tele­fo­nisch beim Geschä­dig­ten und bie­ten die­sem durch her­vor­ra­gend geschul­te und freund­li­che Mit­ar­bei­ter eine kom­plet­te Unfall­ab­wick­lung an.

Die­se Vor­ge­hens­wei­se, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Oli­ver Fou­quet, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung” des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, ver­pa­cken Ver­si­che­rer häu­fig unter Begrif­fen „Fair­play” o.ä. Die­se sug­ge­rie­ren, dass die Vor­ge­hens­wei­se zum Nut­zen aller Betei­lig­ter geschieht, also eine „Win-Win-Situa­ti­on” vorliegt.

Doch, so Fach­an­walt Fou­quet, liegt wirk­lich eine „Win-Win-Situa­ti­on” vor?

Dem Geschä­dig­ten ste­hen im Fal­le eines unver­schul­de­ten Ver­kehrs­un­falls u. a. Scha­dens­er­satz­po­si­tio­nen für Repa­ra­tur­kos­ten, Wie­der­be­schaf­fungs­auf­wand (im Fall eines wirt­schaft­li­chen Total­scha­dens), Abschlepp­kos­ten, Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten, Rechts­an­walts­kos­ten Miet­wa­gen­kos­ten und Wert­min­de­rung zu.

Die Ver­si­che­rer bie­ten an, ver­un­fall­te Fahr­zeu­ge abzu­ho­len, gleich­zei­tig einen Miet­wa­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len, nach erfolg­ter Repa­ra­tur das Fahr­zeug wie­der dem Geschä­dig­ten zu brin­gen. Der Geschä­dig­te hat mit der Abwick­lung nichts zu tun.

• Vor­teil für den Geschädigten:

Zeit­er­spar­nis, da er sich nicht um die Abwick­lung küm­mern muss.

• Vor­teil für die Versicherung:

Die Ver­si­che­rer haben mit ver­schie­de­nen Werk­stät­ten, meist frei­en nicht auf die Mar­ke spe­zia­li­sier­ten Werk­stät­ten, inter­ne Ver­ein­ba­run­gen mit nied­ri­ge­ren Stun­den­satz­kos­ten für die Repa­ra­tur­ar­bei­ten, die erheb­lich nied­ri­ge­re Kos­ten für die Repa­ra­tur ver­lan­gen als dies Fach­werk­stät­ten tun oder die am frei­en Markt zu zah­len wären.

• Fol­ge: Kos­ten­re­du­zie­rung für die Versicherung

Das­sel­be gilt für die Miet­wa­gen­un­ter­neh­men. Auch hier bestehen Rah­men­ver­ein­ba­run­gen, auf­grund derer die Ver­si­che­rer an die Miet­wa­gen­un­ter­neh­men erheb­lich weni­ger Kos­ten bezah­len als bei frei­er Anmietung.

• Fol­ge: Kos­ten­re­du­zie­rung für die Versicherung

Der Geschä­dig­te wäre berech­tigt, einen von ihm gewähl­ten Sach­ver­stän­di­gen mit der Ermitt­lung der Scha­dens­hö­he zu beauf­tra­gen. Die Kos­ten für den Sach­ver­stän­di­gen hät­te die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Schä­di­gers zu zah­len. Durch den direk­ten Kon­takt des Ver­si­che­rers zum Geschä­dig­ten und Wei­ter­ga­be des geschä­dig­ten Fahr­zeugs in eine vom Ver­si­che­rer aus­ge­wähl­te Repa­ra­tur­werk­statt wird kein Sach­ver­stän­di­ger in die Abwick­lung involviert.

• Fol­ge: Kos­ten­re­du­zie­rung für die Versicherung

Auch ist der Geschä­dig­te berech­tigt, einen Rechts­an­walt mit der Unfall­re­gu­lie­rung zu beauf­tra­gen, der auf der Sei­te des Geschä­dig­ten dafür sorgt, dass die­ser alle ihm zuste­hen­den Scha­dens­po­si­tio­nen auch bekommt. Die­se Kos­ten sind auch von der Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu tra­gen. Durch die direk­te Kon­takt­auf­nah­me soll die Ein­schal­tung eines Rechts­an­walts unter­bun­den werden.

• Fol­ge: Kos­ten­re­du­zie­rung für die Versicherung

Häu­fig ist die Gel­tend­ma­chung eines Nut­zungs­aus­falls für den Geschä­dig­ten güns­ti­ger als die Anmie­tung eines Ersatz­fahr­zeugs. Auch dar­auf wird der Geschä­dig­te von der Ver­si­che­rung nicht hingewiesen.

• Fol­ge: Kos­ten­re­du­zie­rung für die Versicherung

Völ­lig außen vor bleibt zum Bei­spiel in die­sem Bereich meis­tens eine Wert­min­de­rung nach erfolg­ter Repa­ra­tur, die dem Geschä­dig­ten zusteht. Da kein Sach­ver­stän­di­ger ein­ge­schal­ten wur­de, wird die­se auch nicht ermittelt.

• Fol­ge: Kos­ten­re­du­zie­rung für die Versicherung

Auf die­se Wei­se erspart sich die geg­ne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung bei vor­sich­ti­ger Schät­zung pro im Schnitt zwi­schen 1.000,00 € und 1.500,00 €.

Der Geschä­dig­te soll­te sich daher die Fra­ge stel­len, war­um die Ver­si­che­rung Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt, die sie bezah­len muss, um dem Geschä­dig­ten zu hel­fen. Die­ses Modell rech­net sich wirt­schaft­lich nur, wenn die Erspar­nis grö­ßer als die Per­so­nal­kos­ten für die­se Mit­ar­bei­ter ist.

Fak­tisch, so Fou­quet, führt das Vor­ge­hen zur Kür­zung von berech­tig­ten Scha­dens­po­si­tio­nen des Geschä­dig­ten. Daher kann einem Geschä­dig­ten nur gera­ten wer­den, sich nicht auf Ange­bo­te der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung ein­zu­las­sen und sich von einem Rechts­an­walt, der auf sei­ner Sei­te steht, bera­ten zu lassen.

Er emp­fahl, dies beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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