(Kiel) Mehr­fa­cher Can­na­bis-Kon­sum beein­träch­tigt nicht nur die Gesund­heit, son­dern auch die Eig­nung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen. Das Stra­ßen­ver­kehrs­recht bestimmt, dass der­je­ni­ge, der „gele­gent­lich” Can­na­bis ein­nimmt und nicht zwi­schen Kon­sum und Fah­ren trennt, unge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen ist, mit der Fol­ge, dass die Fahr­erlaub­nis zu ent­zie­hen ist. 

Die Recht­spre­chung geht von „gele­gent­li­chem” Kon­sum aus, wenn jemand jeden­falls zwei­mal Can­na­bis­pro­duk­te kon­su­miert hat. Rück­schlüs­se auf das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zung, kön­nen aus der Kon­zen­tra­ti­on des psy­cho­ak­ti­ven Can­na­bis-Wirk­stoffs Tetra­hy­dro­can­na­bi­nol (THC) und des­sen Abbau­pro­duk­ten in einer Blut­pro­be gezo­gen werden.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Gel­sen­kir­chen vom 2.07.2012 zu sei­nem Beschluss vom 20.06.2012, Az. 9 L 592/12.

Der Antrag­stel­ler war Anfang Novem­ber 2011 am frü­hen Abend in einer Ver­kehrs­kon­trol­le auf­ge­fal­len und erklär­te sich mit der Ent­nah­me einer Blut­pro­be ein­ver­stan­den. Deren Aus­wer­tung ergab eine erheb­li­che THC-Kon­zen­tra­ti­on. Bei sei­ner poli­zei­li­chen Ver­neh­mung gab er an, in der ver­gan­ge­nen Nacht zwei Joints kon­su­miert zu haben. Auf­grund die­ser Aus­sa­ge gin­gen die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de und die Kam­mer von min­des­tens zwei­fa­chem, und damit gele­gent­li­chem, Kon­sum aus. Der in der Blut­pro­be fest­ge­stell­te THC-Wert ließ sich auf­grund der Zeit­span­ne, in wel­cher der Wirk­stoff im Kör­per abge­baut wird, mit dem vom Antrag­stel­ler ein­ge­räum­ten Kon­sum näm­lich nicht erklä­ren, son­dern nur durch einen wei­te­ren Kon­sum in der Zwischenzeit.

Da der Antrag­stel­ler sein Fahr­zeug unter erheb­li­chem Can­na­bis­ein­fluss geführt hat­te, ging die Kam­mer des wei­te­ren davon aus, dass er nicht zwi­schen Kon­sum und Fah­ren tren­nen kön­ne. Die nach­ge­wie­se­ne THC-Kon­zen­tra­ti­on spre­che gera­de gegen den Vor­trag des Antrag­stel­lers, er habe zwi­schen sei­nem letz­ten Can­na­bis-Kon­sum und dem Fahrt­an­tritt eine aus­rei­chen­de Zeit ver­strei­chen lassen.

Auch der Umstand, dass der Antrag­stel­ler zwi­schen der fest­ge­stell­ten Fahrt und der Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis gut fünf Mona­te am Stra­ßen­ver­kehr teil­ge­nom­men habe ohne auf­fäl­lig zu wer­den, recht­fer­tigt nach Auf­fas­sung der Kam­mer im Hin­blick auf das beson­de­re Inter­es­se der All­ge­mein­heit an der Sicher­heit im Stra­ßen­ver­kehr nicht, dem Antrag­stel­ler bis zu einer Ent­schei­dung über sei­ne Kla­ge gegen die Fahr­erlaub­nis­ent­zie­hung, vor­läu­fig am Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men zu lassen.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Klaus Schmidt-Strunk
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