(Kiel) Von sich selbst aufgenommene Raservideos kosteten einen 25-jährigen Gelsenkirchener den Führerschein.

Der Betroffene hatte, so der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf eine Mitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 04.05.2011, sich regelmäßig Sportwagen eines schwäbischen Herstellers geliehen und rasante Spritztouren unternommen, die er in selbstgedrehten Videos festhielt. So filmte er u. a.  eine Fahrt mit 180 km/h durch die Innenstadt sowie rasante Wendemanöver und „Burnouts“ auf einer Einbahnstraße in der Nähe der Schalke – Arena. In weiteren Videos warfen die Fahrzeuginsassen Eier auf Passanten.

Rund 20 Videos stellte die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen anderer Tatvorwürfe auf dem PC des Klägers sicher und leitete sie an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. Die entzog dem Kläger wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis.

Zu Recht, wie die Kammer dem Kläger in dem Erörterungstermin verdeutlichte, so Fischer.

Allein die gefilmten Fahrten entgegen der Fahrtrichtung nach den Wendemanövern in der Einbahnstraße hätten das Flensburger Punktekonto des Klägers um mindestens 40 Punkte bereichert. Die Kammer wies insbesondere darauf hin, dass auch Fahrten, die wegen inzwischen möglicherweise eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen seien. In Verfahren dieser Art ist nämlich auf die – längeren – Tilgungsfristen für die Eintragung in das Verkehrszentralregister abzustellen.

Um seine Chancen auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer von der Kammer empfohlenen verkehrspsychologischen Therapie und der voraussichtlich notwendigen medizinisch – psychologischen Untersuchung, nicht auch noch durch die Feststellungen in einem rechtskräftigen Urteil zu verringern, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Bescheid der Behörde wurde damit bestandskräftig, so dass die Kammer keine schriftliche Entscheidung mehr zu treffen hat.

Fischer riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Marcus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.
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