(Kiel) Die Fahr­erlaub­nis kann wegen der feh­len­den cha­rak­ter­li­chen Eig­nung zur Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr auch dann ent­zo­gen wer­den, wenn der Füh­rer­schein­in­ha­ber bis­lang ver­kehrs­recht­lich nicht auf­ge­fal­len ist.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Straf- und Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Mit­glied des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Gel­sen­kir­chen vom 12.09.2012 zu sei­ner Ent­schei­dung, Az. 7 L 896/12.

Die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de ent­zog dem Antrag­stel­ler die Fahr­erlaub­nis, da auf­grund des von ihm aus­ge­hen­den hohen Aggres­si­ons­po­ten­ti­als nicht zu erwar­ten sei, dass er sich im Stra­ßen­ver­kehr hin­rei­chend ange­passt und an den Regeln ori­en­tiert verhalte. 

Der zwan­zig­jäh­ri­ge Dort­mun­der ist seit sei­nem 15. Lebens­jahr mehr­fach und fort­lau­fend nach dem Jugend­straf­recht wegen (gefähr­li­cher) Kör­per­ver­let­zung, Sach­be­schä­di­gung, Wider­stand gegen Voll­stre­ckungs­be­am­te und Belei­di­gung ver­ur­teilt wor­den. Anhalts­punk­te dafür, dass die Straf­ver­fah­ren und Jugend­stra­fen sowie ein nach eige­nen Anga­ben durch­ge­führ­tes Anti — Aggres­si­ons­trai­ning irgend­ei­ne Ver­hal­tens­än­de­rung bewirkt haben könn­ten, waren für die Kam­mer nicht ersicht­lich. Nach den Fest­stel­lun­gen der Kam­mer ist er zur Zeit zusam­men mit Mit­glie­dern einer neo­na­zis­ti­schen Grup­pe vor dem Dort­mun­der Land­ge­richt ange­klagt, weil er an Kör­per­ver­let­zun­gen auf dem Dort­mun­der Weih­nachts­markt im Novem­ber 2011, dem Über­fall auf die Gast­stät­te „HirschQ” im Dezem­ber 2010 und an Kör­per­ver­let­zungs­de­lik­ten in Duis­burg eben­falls im Dezem­ber 2010 betei­ligt gewe­sen sein soll. Die­se Straf­ver­fah­ren kön­nen nach Auf­fas­sung der Kam­mer berück­sich­tigt wer­den, obwohl sie noch nicht rechts­kräf­tig abge­schlos­sen sind, da aus ihnen in Ver­bin­dung mit den schon rechts­kräf­tig abge­schlos­se­nen Straf­ver­fah­ren deut­lich wird, dass das Aggres­si­ons­po­ten­zi­al des Antrag­stel­lers mit ande­ren Mit­glie­dern sei­ner Grup­pie­rung zusam­men und häu­fig auch unter erheb­li­chem Alko­hol­ein­fluss wei­ter­hin unge­hemmt wirkt und von einer Bes­se­rung oder gar Auf­ar­bei­tung nicht die Rede sein könne.

Des­halb sei, obwohl der Antrag­stel­ler bis­her ver­kehrs­recht­lich nicht auf­ge­fal­len ist, auch ohne Abklä­rung durch ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten von der Nicht­eig­nung des Antrag­stel­lers aus­zu­ge­hen. Bei die­sem Sach­ver­halt ste­he die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis nicht im Ermes­sen der Behörde. 

An der Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung der Ent­zie­hungs­ver­fü­gung bestehen nach Auf­fas­sung der Kam­mer kei­ne Beden­ken. Etwai­ge mit der sofort wirk­sa­men Fahr­erlaub­nis­ent­zie­hung ver­bun­de­ne ins­be­son­de­re wirt­schaft­li­che und beruf­li­che Schwie­rig­kei­ten habe der Antrag­stel­ler hin­zu­neh­men, weil gegen­über sei­nen Inter­es­sen das Inter­es­se am Schutz von Leib, Leben und Gesund­heit ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer ein­deu­tig überwiege.

Jakobson emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Ber­til Jakobson
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