(Kiel) Auch wenn ein Auto­fah­rer vor dem Abschlep­pen sei­nes ver­bots­wid­rig gepark­ten Fahr­zeugs erscheint und den Wagen selbst weg­fährt, hat er neben dem fäl­li­gen Ver­war­nungs­geld und den Kos­ten für den Abschlepp­un­ter­neh­mer zudem Ver­wal­tungs­ge­büh­ren zu entrichten.

Das, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  ent­schied die 7. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Aachen in einem am 04.05.2011 ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 15. April 2011, Az.:7 K 2213/09.

Der Klä­ger, ein Rechts­an­walt, hat­te in der Nähe des Jus­tiz­zen­trums Aachen sein Fahr­zeug auf einem Son­der­fahr­strei­fen für Omni­bus­se und Taxen ver­bots­wid­rig abge­stellt, um einen Gerichts­ter­min wahr­zu­neh­men. Ein Mit­ar­bei­ter der Stadt Aachen, der als Bei­fah­rer im Wagen eines Aache­ner Abschlepp­un­ter­neh­mens mit­fuhr, ver­an­lass­te das Abschlep­pen des Fahr­zeugs. Der Klä­ger erschien wäh­rend des Abschlepp­vor­gangs und beglich ange­fal­le­ne Abschlepp­kos­ten sowie das Ver­war­nungs­geld. Mit sei­ner Kla­ge wand­te er sich gegen die zusätz­li­che Erhe­bung von Ver­wal­tungs­ge­büh­ren in Höhe von 50,- Euro. Ein beson­de­rer Ver­wal­tungs­auf­wand sei der Stadt Aachen nicht ent­stan­den, denn die­se las­se ja — eine Aache­ner Beson­der­heit — ihre Voll­zugs­be­diens­te­ten in den Fahr­zeu­gen des Abschlepp­un­ter­neh­mers mitfahren.

Das Gericht ent­schied, dass die Stadt für soge­nann­te Leer­fahr­ten, bei denen der Abschlepp­vor­gang abge­bro­chen wird, die­sel­be Regel­ge­bühr wie für “nor­ma­le” Abschlepp­maß­nah­men erhe­ben dür­fe. Der ent­ste­hen­de durch­schnitt­li­che Ver­wal­tungs­auf­wand unter­schei­de sich im Ergeb­nis bei bei­den Maß­nah­men nicht. Auch ste­he die Pra­xis der Stadt, den Bediens­te­ten vor­sorg­lich im Abschlepp­wa­gen mit­fah­ren zu las­sen, nicht einer Gebüh­ren­er­he­bung ent­ge­gen, da der städ­ti­sche Voll­zugs­be­diens­te­te in jedem Ein­zel­fall aus­stei­gen und kon­trol­lie­re müs­se, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine Abschlepp­maß­nah­me vor­lä­gen. Für den so ent­ste­hen­den Auf­wand dür­fe eine Gebühr erho­ben wer­den. Mit 50,- Euro lie­ge die Höhe der Gebühr im unte­ren Bereich des gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Rah­mens von 25,- Euro bis 150,- Euro.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung gestellt wer­den, über den das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter zu ent­schei­den hätte.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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