(Kiel) Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in einem am 20. Juli 2010 bekannt gege­ge­be­nen Beschluss die Ver­fas­sungs­be­schwer­de eines Auto­fah­rers, der wegen fahr­läs­si­ger Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten geblitzt und des­halb von einem Amts­ge­richt zu einer Geld­bu­ße ver­ur­teilt wor­den war, verworfen.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf den am 20.07.2010 bekannt­ge­ge­be­nen Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 05. Juli 2010 — 2 BvR 759/10.

Der Beschwer­de­füh­rer wur­de vom Amts­ge­richt wegen fahr­läs­si­ger Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit außer­halb geschlos­se­ner Ort­schaf­ten zu einer Geld­bu­ße ver­ur­teilt. Die Ver­ur­tei­lung stützt sich auf das Ergeb­nis der Geschwin­dig­keits­mes­sung mit­tels einer geeich­ten Mess­ein­rich­tung sowie die im Rah­men des Mess­ver­fah­rens gefer­tig­ten Licht­bil­der, auf denen der Beschwer­de­füh­rer zu erken­nen ist. Das Ober­lan­des­ge­richt ver­warf des­sen Rechts­be­schwer­de als unbegründet. 

Sei­ne hier­ge­gen erho­be­ne Ver­fas­sungs­be­schwer­de hat die 2. Kam­mer des Zwei­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, betont Schlemm. 

Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de hat weder grund­sätz­li­che Bedeu­tung noch liegt eine Ver­let­zung des Beschwer­de­füh­rers in sei­nem all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht aus Art. 2 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. 

Es ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den, dass die Gerich­te die Vor­schrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechts­grund­la­ge für die Anfer­ti­gung von Bild­auf­nah­men zum Beweis von Ver­kehrs­ver­stö­ßen her­an­ge­zo­gen haben. Die Norm erlaubt die Anfer­ti­gung von Bild­auf­nah­men ohne Wis­sen des Betrof­fe­nen, wenn die Erfor­schung des Sach­ver­halts auf ande­re Wei­se weni­ger Erfolg ver­spre­chend oder erschwert wäre. Auch die Aus­le­gung und Anwen­dung die­ser Norm durch die Fach­ge­rich­te zeigt kei­ne Ver­let­zung spe­zi­fi­schen Ver­fas­sungs­rechts. Eine Bild­auf­nah­me, bei der Fah­rer und Kenn­zei­chen sei­nes Fahr­zeugs iden­ti­fi­zier­bar sind, stellt zwar einen Ein­griff in das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht in sei­ner Aus­prä­gung als Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung dar. Der Zweck der­ar­ti­ger Maß­nah­men der Ver­kehrs­über­wa­chung, näm­lich die Auf­recht­erhal­tung der Sicher­heit des Stra­ßen­ver­kehrs, recht­fer­tigt  jedoch eine Beschrän­kung der grund­recht­li­chen Freiheiten. 

Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass es sich nicht um ver­deck­te Daten­er­he­bun­gen han­delt, son­dern nur Vor­gän­ge auf öffent­li­chen Stra­ßen auf­ge­zeich­net wer­den, die für Jeder­mann wahr­nehm­bar sind. Die Maß­nah­me zielt zudem nicht auf Unbe­tei­lig­te, son­dern aus­schließ­lich auf Fahr­zeug­füh­rer, die selbst Anlass zur Anfer­ti­gung von Bild­auf­nah­men gege­ben haben, da der Ver­dacht eines buß­geld­be­wehr­ten Ver­kehrs­ver­sto­ßes besteht. Schließ­lich ent­fal­tet die Maß­nah­me über die Ahn­dung der Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit hin­aus grund­sätz­lich kei­ne belas­ten­den Wir­kun­gen für den Betrof­fe­nen. Denn es bestehen in § 101 StPO hin­rei­chen­de grund­rechts­si­chern­de Ver­fah­rens­vor­schrif­ten über die Benach­rich­ti­gung sowie zur Kenn­zeich­nung und Löschung von Daten. Vor die­sem Hin­ter­grund und ange­sichts des bezweck­ten Schut­zes der All­ge­mein­heit vor erheb­li­chen Gefah­ren für Leib und Leben im Stra­ßen­ver­kehr bestehen kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken im Hin­blick auf die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der in Rede ste­hen­den ver­kehrs­recht­li­chen Maßnahme. 

Schlemm emp­fahl, das Urteil zu beach­ten und in allen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de - ver­wies.

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