(Kiel) Einem Kraft­fah­rer, der nach zwei Trun­ken­heits­fahr­ten trotz Auf­for­de­rung kein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten über sei­ne Fahr­eig­nung vor­legt, kann die deut­sche Füh­rer­schein­be­hör­de die Fahr­erlaub­nis auch dann ent­zie­hen, wenn die­se in Frank­reich erwor­ben worden.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts (NG) Koblenz vom 23.05.2013 zu sei­nem Urteil vom 15. Mai 2013, Az. 5 K 16/13.KO.

Der Klä­ger, ein deut­scher Staats­bür­ger, hat­te sei­ne deut­sche Fahr­erlaub­nis bereits im Jah­re 2003 durch einen Straf­be­fehl wegen Trun­ken­heit im Ver­kehr mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on (BAK) von mehr als 2 Pro­mil­le ver­lo­ren und danach auch nicht mehr zurück­er­langt. 2008 wur­de er bei einer Ver­kehrs­kon­trol­le erneut – dies­mal mit einer BAK von 1 Pro­mil­le – unter Alko­hol­ein­fluss am Steu­er eines Kraft­fahr­zeu­ges ange­trof­fen. Der Klä­ger leg­te den Poli­zei­be­am­ten dar­auf­hin einen bereits 2002 in Paris aus­ge­stell­ten Füh­rer­schein vor und gab an, er habe sei­ne deut­sche Fahr­erlaub­nis in eine fran­zö­si­sche umschrei­ben las­sen. Die zustän­di­ge Kreis­ver­wal­tung ver­lang­te sodann vom Klä­ger die Vor­la­ge eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens über sei­ne Fahr­eig­nung. Da er dem nicht nach­kam, ent­zog die Behör­de dem Klä­ger im Dezem­ber 2012 die Fahr­erlaub­nis und for­der­te ihn auf, sei­nen fran­zö­si­schen Füh­rer­schein vor­zu­le­gen, damit man die feh­len­de Fahr­be­rech­ti­gung in Deutsch­land ein­tra­gen kön­ne. Die hier­ge­gen nach erfolg­lo­sem Wider­spruch erho­be­ne Kla­ge beim Ver­wal­tungs­ge­richt blieb ohne Erfolg, so Fischer.

Die Füh­rer­schein­be­hör­de sei, so die Koblen­zer Rich­ter, zum Ent­zug der Fahr­erlaub­nis ver­pflich­tet, wenn sich der Inha­ber als unge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen erwei­se. Bei Zwei­feln an der Eig­nung kön­ne die Behör­de die­se durch die Anord­nung der Vor­la­ge von ärzt­li­chen bzw. medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­ten auf­klä­ren. Ver­wei­ge­re der Betrof­fe­ne eine recht­mä­ßig ange­ord­ne­te Unter­su­chung oder brin­ge er das gefor­der­te Gut­ach­ten nicht frist­ge­recht bei, so dür­fe die Behör­de dar­aus auf sei­ne Nicht­eig­nung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen schlie­ßen. Im Fal­le des Klä­gers habe die Kreis­ver­wal­tung zu Recht die Vor­la­ge eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens ver­langt. Nach den fahr­erlaub­nis­recht­li­chen Vor­schrif­ten sei bei einer fest­ge­stell­ten Alko­hol­pro­ble­ma­tik die Bei­brin­gung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens anzu­ord­nen, wenn der Betrof­fe­ne wie­der­holt Zuwi­der­hand­lun­gen im Stra­ßen­ver­kehr unter Alko­hol­ein­fluss began­gen oder ein Fahr­zeug im Stra­ßen­ver­kehr mit einer BAK von 1,6 Pro­mil­le oder mehr geführt habe. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sei­en bei­de gege­ben. Dabei habe die Behör­de auch den Straf­be­fehl aus dem Jah­re 2003 berück­sich­ti­gen dür­fen, weil im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter gespei­cher­te Ein­tra­gun­gen, durch die eine Fahr­erlaub­nis wegen Trun­ken­heit im Ver­kehr mit einer BAK von mehr als 1,6 Pro­mil­le ent­zo­gen wer­de, frü­hes­tens nach zehn Jah­ren zu til­gen sei­en. Zudem stün­den der Ent­schei­dung auch kei­ne Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on ent­ge­gen. Viel­mehr kön­ne der Mit­glieds­staat, in dem der Betrof­fe­ne sei­nen ordent­li­chen Wohn­sitz habe, die in einem ande­ren Mit­glieds­staat aus­ge­stell­te Fahr­erlaub­nis jeden­falls auf­grund von sol­chen Eig­nungs­zwei­feln ent­zie­hen, wel­che sich im Zusam­men­hang mit dem Ver­hal­ten nach Erwerb des in dem ande­ren Mit­glieds­staat erwor­be­nen Füh­rer­scheins ergäben.

Gegen die­se Ent­schei­dung kann die Zulas­sung der Beru­fung durch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz bean­tragt werden.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Ver­kehrs­recht
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