(Kiel) Zu Recht hat die zustän­di­ge Fahr­erlaub­nis­be­hör­de einem Mann aus Rhein­hes­sen (Antrag­stel­ler) wegen des Kon­sums von Koka­in trotz einer nega­ti­ven Haar­pro­ben­ana­ly­se mit sofor­ti­ger Wir­kung die Fahr­erlaub­nis entzogen.

Dar­auf ver­weist  der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Mainz vom 09.05.2011, Az.: 3 L 162/11.MZ.

Der Antrag­stel­ler wur­de einer Ver­kehrs­kon­trol­le unter­zo­gen. Nach­dem die Unter­su­chung einer von den Poli­zei­be­am­ten ange­ord­ne­ten Blut­pro­be eine Auf­nah­me von Koka­in erge­ben hat­te, ent­zog ihm die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de unter Anord­nung des Sofort­voll­zugs die Fahr­erlaub­nis. Etwa 8 Mona­te nach der Ver­kehrs­kon­trol­le leg­te der Antrag­stel­ler eine Haar­ana­ly­se vor, nach der im unter­such­ten 15 cm lan­gen Haar­ab­schnitt kei­ne Hin­wei­se auf eine Auf­nah­me von Betäu­bungs­mit­teln im Zeit­raum von etwa 12 Mona­ten vor der Haar­pro­ben­ent­nah­me gefun­den wur­den. In der Fol­ge mach­te er noch gel­tend, dass er das Koka­in mög­li­cher­wei­se bei dem Besuch eines Swin­ger­clubs unmit­tel­bar vor der Ver­kehrs­kon­trol­le unbe­wusst auf­ge­nom­men habe; even­tu­ell habe ihm ein Drit­ter das Koka­in in sein Getränk geschüttet.

Sei­nen Antrag auf Aus­set­zung des Sofort­voll­zugs haben die Rich­ter der 3. Kam­mer abge­lehnt, so Klarmann.

Es sei davon aus­zu­ge­hen, dass der Antrag­stel­ler Koka­in kon­su­miert habe, sodass ihm die Eig­nung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen feh­le und folg­lich die Fahr­erlaub­nis zu Recht ent­zo­gen wor­den sei. Die Haar­pro­ben­ana­ly­se sei nicht geeig­net, die nach bewähr­ten wis­sen­schaft­li­chen Labor­me­tho­den durch­ge­führ­te Blut­un­ter­su­chung und deren posi­ti­ves Ergeb­nis einer Koka­in­auf­nah­me zu ent­kräf­ten. Zum einen sei näm­lich nicht hin­rei­chend sicher, dass die unter­such­te Haar­pro­be vom Antrag­stel­ler stam­me. Zum ande­ren sei bei einer Haar­pro­be mit einer Län­ge von 15 cm der ein­ma­li­ge oder sel­te­ne Kon­sum von Koka­in oft nicht nach­weis­bar. Der Vor­trag des Antrag­stel­lers, er habe das Koka­in im Swin­ger­club mög­li­cher­wei­se unbe­wusst auf­ge­nom­men, sei als blo­ße Schutz­be­haup­tung zu werten.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Jens Klar­mann
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