(Kiel) Zu Recht hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) wegen des Konsums von Kokain trotz einer negativen Haarprobenanalyse mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.

Darauf verweist  der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz vom 09.05.2011, Az.: 3 L 162/11.MZ.

Der Antragsteller wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem die Untersuchung einer von den Polizeibeamten angeordneten Blutprobe eine Aufnahme von Kokain ergeben hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Etwa 8 Monate nach der Verkehrskontrolle legte der Antragsteller eine Haaranalyse vor, nach der im untersuchten 15 cm langen Haarabschnitt keine Hinweise auf eine Aufnahme von Betäubungsmitteln im Zeitraum von etwa 12 Monaten vor der Haarprobenentnahme gefunden wurden. In der Folge machte er noch geltend, dass er das Kokain möglicherweise bei dem Besuch eines Swingerclubs unmittelbar vor der Verkehrskontrolle unbewusst aufgenommen habe; eventuell habe ihm ein Dritter das Kokain in sein Getränk geschüttet.

Seinen Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs haben die Richter der 3. Kammer abgelehnt, so Klarmann.

Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe, sodass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle und folglich die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden sei. Die Haarprobenanalyse sei nicht geeignet, die nach bewährten wissenschaftlichen Labormethoden durchgeführte Blutuntersuchung und deren positives Ergebnis einer Kokainaufnahme zu entkräften. Zum einen sei nämlich nicht hinreichend sicher, dass die untersuchte Haarprobe vom Antragsteller stamme. Zum anderen sei bei einer Haarprobe mit einer Länge von 15 cm der einmalige oder seltene Konsum von Kokain oft nicht nachweisbar. Der Vortrag des Antragstellers, er habe das Kokain im Swingerclub möglicherweise unbewusst aufgenommen, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
VdVKA – Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
c/o Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 3030
Fax: 0431 – 974 3055
Email: j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de