(Kiel) Die Erwer­be­rin eines Sport-Cabri­os ver­liert nicht das Eigen­tum an dem PKW, wenn sie ihrem Freund zu des­sen Geburts­tag einen Fahr­zeug­schlüs­sel für das mit einer Schlei­fe geschmück­te Fahr­zeug übergibt. 

Dar­auf  ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts (OLG) vom 5.09.2012 zu sei­nem Urteil vom 22.05.2012, Az. 3 U 69/11.

Die ursprüng­li­che Fahr­zeug­ei­gen­tü­me­rin hat­te das im Stil eines Old­ti­mers gebau­te Sport-Cabrio kurz vor dem 60. Geburts­tag ihres Freun­des zu einem Preis von 50.000 Euro gekauft. Am Geburts­tag ihres Freun­des fuhr sie vor des­sen Arbeits­stel­le mit dem Cabrio vor, gra­tu­lier­te ihm und über­gab ihm einen Fahr­zeug­schlüs­sel für das mit einer Schlei­fe geschmück­te Auto. Das Fahr­zeug stell­te sie anschlie­ßend wie­der in ihrer Gara­ge ab, behielt den Zweit­schlüs­sel und den KFZ-Brief in ihrem Tre­sor. Nach­dem es zu Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Betei­lig­ten gekom­men war, nahm sie nach knapp einem Jahr das Fahr­zeug mit­hil­fe des Zweit­schlüs­sels wie­der an sich. Vor Gericht strit­ten die frü­he­ren Freun­de dar­über, ob ledig­lich die Nut­zung des Cabri­os geschenkt war oder der Beschenk­te das Eigen­tum an dem Fahr­zeug erwor­ben hatte.

Das Ober­lan­des­ge­richt hat ent­schie­den, so Klar­mann, dass der kla­gen­de Mann nicht Eigen­tü­mer des Fahr­zeugs gewor­den ist.

Er konn­te und durf­te den tat­säch­li­chen Vor­gang — das Vor­fah­ren der Beklag­ten in dem mit Schlei­fe geschmück­ten Fahr­zeug, Gra­tu­la­ti­on zum Geburts­tag und Über­ga­be eines Schlüs­sels — nicht dahin ver­ste­hen, dass ihm schlüs­sig ein Schen­kungs­an­ge­bot auf Über­eig­nung des Fahr­zeugs gemacht wor­den ist. Ange­sichts des erheb­li­chen Fahr­zeug­wer­tes hät­te es schon nahe­ge­le­gen, den etwai­gen Wil­len zur Schen­kung und Über­eig­nung des PKW auch in Wor­ten zum Aus­druck zu brin­gen, was aber nicht gesche­hen ist. Die Mög­lich­keit gera­de sein “Traum­fahr­zeug” auf unbe­stimm­te Zeit nut­zen zu kön­nen, kann sich in die­ser Situa­ti­on als durch­aus denk­ba­res und ansehn­li­ches Geschenk darstellen.” 

Die­ses Nut­zungs­ver­hält­nis, das die Rich­ter als Lei­he ansa­hen, hat­te die beklag­te Fahr­zeug­inha­be­rin aber schrift­lich gekün­digt, so dass der Klä­ger auch aus die­sem Grund das Fahr­zeug nicht wei­ter behal­ten durfte. 

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
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