(Kiel) Wird ein Fahr­zeug im Auf­trag der Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de abge­schleppt und dabei beschä­digt, haf­tet der Ver­wal­tungs­trä­ger für Schä­den am Fahr­zeug. Der BGH hat hier­zu sei­ne Recht­spre­chung geändert.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Oli­ver Fou­quet, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung” des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 18.02.2014 (Az.: VI ZR 383/12).

- Aus­gangs­la­ge:

Ist ein Fahr­zeug ver­bots­wid­rig geparkt und ent­schei­det sich die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de das Fahr­zeug im Wege der Ersatz­vor­nah­me von einem Pri­vat­un­ter­neh­mer abschlep­pen zu las­sen, stellt sich die Fra­ge, wer für die Schä­den am abge­schlepp­ten Fahr­zeug haf­tet, die durch den Abschlepp­vor­gang ver­ur­sacht werden.

Bis­lang hat­te der Bun­des­ge­richts­hof (Urteil vom 11.07.1978 Az.: VI ZR 138/76) ange­nom­men, dass dem Geschä­dig­ten ein Anspruch gegen den von der Ver­wal­tungs­be­hör­de beauf­trag­ten Abschlepp­un­ter­neh­mer zusteht, da der Geschä­dig­te in den Ver­trag als schutz­be­dürf­tig mit­ein­be­zo­gen sei. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof nun­mehr geändert.

- Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs:

In sei­nem Urteil vom 18.02.2014 (Az.: VI ZR 383/12) hat der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den, dass der Geschä­dig­te einen Anspruch gegen den Ver­wal­tungs­trä­ger hat.

Der Abschlepp­un­ter­neh­mer ist als Erfül­lungs­ge­hil­fe tätig, da das Abschlep­pen des uner­laubt gepark­ten Fahr­zeugs der Voll­stre­ckung des miss­ach­te­ten Ver­kehrs­zei­chens im Wege der Ersatz­vor­nah­me dient. Wird ein Abschlepp­vor­gang selbst durch­ge­führt, steht außer Zwei­fel, dass es sich um eine hoheit­li­che Maß­nah­me han­delt. Dies kann nicht dadurch abge­än­dert wer­den, dass sich die Voll­stre­ckungs­be­hör­de eines Drit­ten, näm­lich des pri­va­ten Abschlepp­un­ter­neh­mers bedient.

Der Geschä­dig­te ist nicht in den Ver­trag zwi­schen Ver­wal­tungs­be­hör­de und Abschlepp­un­ter­neh­mer einbezogen.

Dem Geschä­dig­tem ste­hen dann Ansprü­che dem öffent­lich-recht­li­chen Ver­wah­rungs­ver­hält­nis zu. Ein sol­ches Ver­wah­rungs­ver­hält­nis besteht ins­be­son­de­re durch das Abschlep­pen eines ver­bots­wid­rig gepark­ten oder ver­un­fall­ten Fahr­zeugs im Wege der Ersatz­vor­nah­me. Dies gilt auch dann, wenn sich die Behör­de zur Durch­füh­rung des Abschlepp­vor­gangs der Hil­fe eines Pri­va­ten bedient.

Der Ver­wal­tungs­trä­ger hat daher für schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zun­gen auch sei­nes Erfül­lungs­ge­hil­fen (Abschlepp­un­ter­neh­mer) ein­zu­ste­hen und Scha­den­er­satz zu leis­ten. Hier obliegt ihr aller­dings die Beweis­last für feh­len­des Ver­schul­den. D.h. bei einer Beschä­di­gung des Fahr­zeugs muss die Behör­de bewei­sen, dass die Beschä­di­gung nicht in ihrem Ver­ant­wor­tungs­be­reich liegt.

Fou­quet emp­fahl, dies beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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